Dieses Gesetz bezweckt, die Betreuung der Kinder im Vorschul- und Schulalter zu fördern, um sie in ihrer Entwicklung zu unterstützen und die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit zu erhöhen.
IV B/1/13
Kinderbetreuungsgesetz
(KiBG)
Präambel
gestützt auf Artikel 38 der Kantonsverfassung[1],
1. Allgemeiner Teil
Art. 1 Zweck
Art. 2 Gegenstand
Das Gesetz regelt:
- die Bewilligungspflicht und die Aufsicht über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung;
- die Leistungen der öffentlichen Hand an die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung;
- die frühkindliche Sprachentwicklung.
Art. 3 Geltungsbereich
Dieses Gesetz ist anwendbar auf:
- Kinderkrippen zur Betreuung der Kinder im Vorschulalter;
- Tagesstrukturen zur Betreuung der Kinder ab Eintritt in die Schulpflicht;
- Tagesfamilien zur Mitbetreuung fremder Kinder;
- Spielgruppen zur Aufnahme von Kindern im Vorschulalter während bestimmter Wochentage für wenige Stunden.
Art. 4 Aufsicht
Die zuständige Fachstelle beaufsichtigt die familien- und schulergänzenden Betreuungsangebote, soweit diese:
- gemäss Bundesrecht einer Aufsichtspflicht unterstehen; oder
- gemäss diesem Gesetz finanzielle Leistungen der öffentlichen Hand beziehen.
Sie kann bestimmte Aufgaben an Dritte übertragen.
Art. 5 Betriebsbewilligung
Das zuständige Departement erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Anbieter in struktureller, fachlicher, örtlicher und finanzieller Hinsicht Gewähr für ein Angebot in ausreichender Qualität bieten.
2. Leistungen der öffentlichen Hand
Art. 6 Grundsatz
Kanton und Gemeinden unterstützen gemeinsam die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung im institutionellen Rahmen.
Art. 7 Beiträge
Kanton und Gemeinden richten Anbietern von Kinderkrippen, Tagesstrukturen und Tagesfamilien für jedes betreute Kind jährlich einen einkommensabhängigen Pauschalbeitrag an die Betreuungskosten aus, wenn sie:
- über eine Betriebsbewilligung verfügen; und
- die Abdeckung des Grundangebots gemäss Normkostenmodell gewährleisten.
Sie können weitere Beiträge leisten.
Art. 8 Unterstützung der Spielgruppen
Die Gemeinden unterstützen Spielgruppen im Rahmen von Leistungsvereinbarungen, namentlich:
- mit finanziellen Beiträgen;
- durch das Bereitstellen von Räumlichkeiten.
Art. 9 Normkostenmodelle und Grundangebot
Normkostenmodelle beschreiben ein Grundangebot in Tagesfamilien, Kinderkrippen und Tagesstrukturen und zeigen standardisierte Betriebskosten und ihre Finanzierung durch die Eltern und die öffentliche Hand auf.
Der Regierungsrat legt das Grundangebot fest und bestimmt damit die Art der Betreuung und die Dauer des Angebots.
Art. 10 Bemessung der Pauschalbeiträge
Der Landrat legt den Maximalwert der Pauschalbeiträge fest. Er orientiert sich an den Kosten für ein Grundangebot gemäss Normkostenmodell und der Zielgrösse für die Höhe der Elternbeiträge.
Die Höhe der Pauschalbeiträge richtet sich nach dem Umfang der täglich in Anspruch genommenen Betreuung und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gemäss Sozialtarif.
Der Regierungsrat kann die Festlegung der Pauschalbeiträge in vereinfachter Form vorsehen, wenn damit ein unverhältnismässiger Verwaltungsaufwand vermieden wird.
Art. 11 Sozialtarif
Der Regierungsrat legt mit dem Sozialtarif die Höhe der Pauschalbeiträge in Abhängigkeit zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern fest.
Er legt fest, bis zu welcher Einkommensgrenze ein Anspruch auf einen maximalen Pauschalbeitrag besteht und ab welcher Einkommensgrenze der Anspruch auf einen Pauschalbeitrag entfällt. Zwischen diesen Einkommensgrenzen sinkt der Pauschalbeitrag mit steigendem Einkommen der Eltern proportional.
Massgebend für die Berechnung des Anspruches ist das anrechenbare Einkommen der Eltern. Dieses basiert auf dem steuerbaren Einkommen.
Steuerrechtlich zulässige Abzüge sind zu kompensieren, wenn sie die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verzerren.
Der Sozialtarif wird zusätzlich erhöht, wenn mehrere Kinder der gleichen Familie betreut werden.
Die Anbieter weisen bei der Rechnungsstellung für die Elternbeiträge den Anteil der Reduktion gemäss Sozialtarif aus.
Art. 12 Erweiterte Angebote
Die Gemeinden können mit Anbietern Vereinbarungen abschliessen, namentlich über zeitlich erweiterte oder örtlich und inhaltlich spezifizierte Betreuungsangebote.
Art. 13 Kostenteiler zwischen Kanton und Gemeinden
Kanton und Gemeinden finanzieren die Pauschalbeiträge für die Betreuung im Vorschulbereich je zur Hälfte.
Die Gemeinde des Wohnorts trägt den Gemeindeanteil.
Der Kanton übernimmt die Kosten für die Pauschalbeiträge im Bereich der schulergänzenden Betreuung.
3. Unterstützung der frühkindlichen Sprachentwicklung
Art. 14 Erhebung des Entwicklungsstandes; Förderangebote
Kanton und Gemeinden erheben im Rahmen von regelmässigen, systematischen Befragungen den sprachlichen Entwicklungsstand von vorschulpflichtigen Kindern.
Sie weisen Erziehungsberechtigte, deren Kinder insbesondere bei den Deutschkenntnissen erhebliche Rückstände aufweisen, auf entsprechende Förderangebote hin.
Art. 15 Verpflichtung zum Besuch von Förderangeboten
Die Gemeinden können Kinder mit unzureichenden Deutschkenntnissen ein Jahr vor Kindergarteneintritt verpflichten, geeignete Förderangebote zu besuchen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 01.05.2022 | 01.01.2023 | Erlass | Erstfassung | SBE 2022 61 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 01.05.2022 | 01.01.2023 | Erstfassung | SBE 2022 61 |