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IV B/1/14

Verordnung über die Festsetzung der Pauschalbeiträge für die Kinderbetreuung

(Pauschalbeitragsverordnung, PauBV)

Vom 07.12.2022 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Landrat,

gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 des Kinderbetreuungsgesetzes[1],

erlässt:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt in Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen die Maximalwerte für die Pauschalbeiträge der öffentlichen Hand an die Anbieter von Betreuungsangeboten fest. 

Art. 2 Normkosten

Der Ausgangspunkt für die Berechnung der Betreuungskosten für ein Kind während eines Tages beträgt:

  1. im Alter der Vorschulpflicht 100.— Fr.
  2. im Alter der Schulpflicht 53.50 Fr.

Art. 3 Elternbeitrag

Die Zielgrösse für den Elternbeitrag beträgt pro Tag und Kind von Eltern mit geringstem Einkommen:

  1. im Alter der Vorschulpflicht 20.— Fr.
  2. im Alter der Schulpflicht 15.— Fr.

Haben die Eltern für mehrere Kinder Beiträge zu leisten, so gilt eine reduzierte Zielgrösse.

Art. 4 Pauschalbeitrag

Der Maximalwert der Pauschalbeiträge beträgt pro Tag und Kind von Eltern mit geringstem Einkommen:

  1. im Alter der Vorschulpflicht 80.— Fr.
  2. im Alter der Schulpflicht 38.50 Fr.

Haben die Eltern für mehrere Kinder Beiträge zu leisten, so wird der Maximalwert um fünf Prozent erhöht.

Art. 5 Teuerung

Erhöht sich der Landesindex der Konsumentenpreise um zehn Punkte, kann der Regierungsrat die Pauschalbeiträge in gleichem Umfang erhöhen.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Landesindex der Konsumentenpreise, Basis Dezember 2020, auf dem Stand 104.0 ausgeglichen.

Egress

Mit dem Erlass dieser Verordnung ist die bisherige Bestimmung auf Stufe Landrat (Art. 22 der Volksschulverordnung, IV B/31/1) aufzuheben

SBE 2022 62

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
07.12.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung SBE 2022 62

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 07.12.2022 01.01.2023 Erstfassung SBE 2022 62