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IV B/1/15

Verordnung über den Vollzug des Kinderbetreuungsgesetzes

(Kinderbetreuungsverordnung, KiBV)

Vom 13.12.2022 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 5, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 des Kinderbetreuungsgesetzes (KiBG)[1],

erlässt:

1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Kinderbetreuungsgesetz, insbesondere zu den Bereichen: 

  1. Betriebsbewilligung;
  2. Grundangebot;
  3. Festlegung der Pauschalbeiträge in vereinfachter Form;
  4. Sozialtarif;
  5. frühkindliche Sprachentwicklung.

Art. 2 Zuständigkeit

Das Departement Bildung und Kultur ist das zuständige Departement, die Fachstelle Gesellschaft die zuständige Fachstelle. 

2. Betriebsbewilligung

Art. 3 Gesuch

Die erstmalige Erteilung einer Betriebsbewilligung erfordert ein Gesuch des Anbieters.

Das Gesuch muss mindestens Angaben enthalten über:

  1. Betriebskonzept;
  2. interne Organisation und Aufsicht;
  3. Räumlichkeiten;
  4. Einsatz von Personal (qualitativ und quantitativ);
  5. Finanzplanung (Prognose zu Aufwand, Ertrag und Betriebserfolg).

Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen

Die Beurteilung der ausreichenden Qualität eines Angebots orientiert sich an den anerkannten fachlichen Empfehlungen.

Die Fachstelle erlässt entsprechende Vorgaben.

Art. 5 Veränderungen in den Grundlagen

Veränderungen in den Grundlagen für eine Betriebsbewilligung sind der Fachstelle zu melden.

Änderungen von erheblicher Bedeutung für den Betrieb erfordern eine Erneuerung der Bewilligung.

Untergeordnete Anpassungen können von der Fachstelle in der Betriebsbewilligung ergänzt werden.

Art. 6 Entzug

Zeigen sich im Betrieb Mängel, welche die Erfüllung der Voraussetzungen der Betriebsbewilligung in Frage stellen, so fordert die Fachstelle deren Behebung ein.

Werden die Mängel nicht behoben, so kann das Departement nach vorgängiger Androhung die Bewilligung widerrufen.

Art. 7 Spielgruppen

Spielgruppen unterstehen der Bewilligungspflicht, wenn sie:

  1. mit einer Gemeinde Leistungen vereinbaren; oder
  2. Aufträge des Kantons erfüllen.

3. Grundangebot

Art. 8 Familienergänzende Betreuung

Das Grundangebot zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter in Kinderkrippen oder Tagesfamilien umfasst die ganztägige Betreuung und Pflege der Kinder samt Frühstück und Mittagessen.

Es steht vorbehältlich gesetzlicher Feiertage während fünf Tagen pro Woche und 47 Wochen pro Jahr zur Verfügung.

Art. 9 Schulergänzende Betreuung

Das Grundangebot zur Betreuung von schulpflichtigen Kindern umfasst die Betreuung von Kindern in Ergänzung zum Schulunterricht.

Es ergänzt während den Schulwochen die Unterrichtszeit am frühen Morgen, über Mittag und am Nachmittag.

Der Anbieter kann es auf die Schulferienzeit ausdehnen. 

4. Sozialtarif

Art. 10 Anrechenbares Einkommen

Zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens ist das für die direkte Bundessteuer satzbestimmende steuerbare Einkommen mit 10 Prozent des satzbestimmenden steuerbaren Vermögens zu addieren.

Diesem Betrag sind folgende Abzüge hinzuzuzählen:

  1. Einkauf in die Personalvorsorge;
  2. Anteil der Unterhalts- und Verwaltungskosten von Liegenschaften, der über den Pauschalabzug hinausgeht;
  3. Teilbesteuerungsabzug für Erträge aus qualifizierten Beteiligungen.

Art. 11 Einkommensgrenzen

Bis zu einem anrechenbaren Einkommen von 30 000 Franken besteht Anspruch auf Pauschalbeiträge in maximaler Höhe.

Überschreitet das Einkommen 110 000 Franken, besteht kein Anspruch.

Art. 12 Anpassung an die Teuerung

Erhöht sich der Landesindex der Konsumentenpreise um zehn Punkte, erhöhen sich die Einkommensgrenzen in gleichem Umfang.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Landesindex der Konsumentenpreise, Basis Dezember 2020, auf dem Stand 104.0 ausgeglichen.

Art. 13 Festlegung in vereinfachter Form

Für die Betreuung von kurzer Dauer können die Anbieter die Höhe der Pauschalbeiträge im vereinfachten Verfahren festlegen.

In diesen Fällen haben die Eltern ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit lediglich glaubhaft zu machen.

Können die Eltern ihre Bedürftigkeit glaubhaft machen, beträgt der Pauschalbeitrag 50 Prozent des Maximalwerts.

5. Abrechnungsverfahren

Art. 14 Erhebung und Übermittlung der Abrechnungsdaten

Die Abrechnung erfolgt gemäss Vorgaben der Fachstelle in digitaler Form.

Die Anbieter erheben die dazu nötigen persönlichen und finanziellen Daten bei den Erziehungsberechtigten.

Die Abrechnungseinheit ist eine Tagespauschale. Erfolgt die Betreuung nur für einen Teil des Tages, so reduziert sie sich auf den entsprechenden Anteil.

Die Übermittlung der Daten erfolgt zweimal jährlich.

Art. 15 Auszahlung

Die Fachstelle überweist den Anbietern die Pauschalbeiträge jährlich.

Sie kann auf Antrag hin Akontozahlungen leisten.

Art. 16 Rechnungstellung an die Gemeinden

Die Fachstelle stellt den Gemeinden jährlich Rechnung für ihren Anteil gemäss Artikel 13 Absatz 1 KiBG.

Die Gemeinden rechnen weitere Beiträge gemäss Artikel 7 Absatz 2 KiBG oder erweiterte Angebote gemäss Artikel 12 KiBG direkt mit den Anbietern ab.

Art. 17 Massgebender Wohnort

Als Wohnort gemäss Artikel 13 Absatz 2 KiBG gilt jene Gemeinde im Kanton, in welcher das betreute Kind mit seinen Eltern wohnt.

Haben Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht getrennten Wohnsitz in unterschiedlichen Gemeinden, so gilt die Gemeinde als Wohnort, in der das Kind sich unter der Woche mehrheitlich aufhält.

Bleibt die örtliche Zuständigkeit unklar, entscheidet die Fachstelle in sinngemässer Anwendung der Regeln für die Bestimmung des stipendienrechtlichen Wohnsitzes.

6. Sprachstandserhebung

Art. 18 Durchführung der Erhebung

Die Fachstelle führt in der ersten Hälfte jeden Jahres eine Erhebung über den Sprachentwicklungsstand der Kinder durch, welche im Folgejahr eingeschult werden.

Die Gemeinden stellen der Fachstelle alle für die Erhebung notwendigen Daten zur Verfügung.

Art. 19 Auswertung der Erhebung und Bewerbung der Förderangebote

Die Fachstelle wertet die Erhebung aus. 

Falls ein Förderbedarf besteht, informiert die Fachstelle die betroffenen Eltern über die entsprechenden Förderangebote.

Die Fachstelle übermittelt die Auswertung der Erhebung den Gemeinden, soweit dies für die Schulplanung, insbesondere des Förderangebots notwendig ist.

7. Übergangsrecht

Art. 20 Abrechnungsverfahren

Die Abrechnung der Beiträge für das Jahr 2022 erfolgt nach bisherigem Recht.

Eine Gemeinde kann die Beiträge für ihre Tagesstrukturen noch bis längstens Ende Juli 2023 (Ende des Schuljahres) nach bisherigem Recht abrechnen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist.

Art. 21 Bewilligung

Anbieter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäss bisherigem Recht bereits Anspruch auf Beiträge der öffentlichen Hand haben, gelten als bewilligt.

Egress

Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Erlass dieser Verordnung sind die bisherigen Bestimmungen auf Stufe Regierungsrat (3. Kapitel, Art. 13 bis 15 der Volksschulvollzugsverordnung IV B/31/2) aufzuheben.

SBE 2022 63

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
13.12.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung SBE 2022 63

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 13.12.2022 01.01.2023 Erstfassung SBE 2022 63