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IV B/1/3

Gesetz über Schule und Bildung

(Bildungsgesetz)

Vom 06.05.2001 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2001

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Bildung und Erziehung an den öffentlichen Schulen und an Privatschulen. Es enthält zudem Bestimmungen über die Förderung anderer Bildungsbereiche und über die Tagesstrukturen. *

Auf die Berufsbildung ist dieses Gesetz anwendbar, soweit nicht das Bundesgesetz über die Berufsbildung oder das betreffende kantonale Einführungsrecht besondere Regelungen enthalten.

… *

Art. 2 Bildungsziele

Die Schule gewährleistet den Lernenden eine den Eignungen und Fähigkeiten entsprechende Bildung.

Sie fördert zusammen mit den Erziehungsberechtigten die geistig-seelische, die soziale und körperliche Entwicklung der Lernenden.

Sie weckt das Verständnis für Mitmenschen und Umwelt und bildet die Lernenden, ausgehend von christlichen Grundsätzen, zu selbstständigen und verantwortungsbewussten Mitgliedern der Gemeinschaft heran.

Sie fördert die schöpferischen Kräfte, die Bereitschaft zum Lernen und erweitert das Wissen und die Urteilsfähigkeit der Lernenden im Hinblick auf eine sinnvolle Gestaltung und Bewältigung des Lebens.

Art. 3 * Zusammenarbeit

Um die Bildungsziele zu erreichen, arbeiten Erziehungsberechtigte, Lehrpersonen, Lernende, Schulleitungen, Behörden, Schuldienste, anerkannte Landeskirchen, soziale Institutionen und weitere Fachgremien zusammen.

Art. 4 Öffentliches Schulangebot

Das Angebot der öffentlichen Schulen obliegt nach Massgabe dieses Gesetzes dem Kanton, den Gemeinden oder Institutionen, die Privatschulen mit öffentlicher Aufgabenerfüllung (Art. 8) führen. *

Es gewährleistet nach Massgabe dieses Gesetzes, dass jedes Kind eine öffentliche Schule besuchen kann.

Die Gemeinde legt die Standorte ihrer Schulen fest und bestimmt die Anzahl der dort geführten Klassen. *

Art. 5 * Zusammenarbeit zwischen Gemeinden

Die Gemeinden können Schulen gemeinsam führen.

Die Form der Zusammenarbeit richtet sich nach dem Gemeindegesetz[1].

Art. 6 Privatschulen

Die Führung von Privatschulen, die ohne öffentlichen Auftrag Unterricht zur Absolvierung der Schulpflicht (Art. 43 f.) anbieten, bedarf einer Bewilligung des Regierungsrates. Die Bewilligung wird nach Anhörung der Standortgemeinde erteilt, wenn die Privatschule Gewähr für eine Bildung bietet, die derjenigen öffentlicher Schulen gleichwertig ist. *

Die Privatschulen unterstehen der Aufsicht des Departements. *

Das Departement kann bei Privatschulen in der Organisation und im Lehrplan Abweichungen zulassen.

Die Lehrpersonen müssen im Besitze eines anerkannten, stufengemässen Fähigkeitsausweises sein. *

Art. 7 Unterricht an Privatschulen

Wollen die Erziehungsberechtigten ihre schulpflichtigen Kinder an einer Privatschule gemäss Artikel 6 unterrichten lassen, bedürfen sie einer Bewilligung der Schulleitung. *

Die Bewilligung wird erteilt, wenn

  1. die Unterrichtung an einer Privatschule im Kanton erfolgt, die über eine Bewilligung gemäss Artikel 6 Absatz 1 verfügt oder
  2. die Unterrichtung an einer ausserkantonalen Privatschule erfolgt, welche eine gleichwertige Ausbildung gemäss Artikel 6 Absatz 1 gewährleistet.

Art. 8 Privatschulen mit öffentlicher Aufgabenerfüllung

Der Landrat kann Schulen mit privater Trägerschaft die Gewährleistung eines bestimmten Bildungsangebotes übertragen oder ihnen den Charakter einer öffentlichen Schule zuerkennen.

Art. 9 Privater Einzelunterricht

Wollen die Erziehungsberechtigten ihre schulpflichtigen Kinder einzeln unterrichten lassen oder selbst unterrichten, so bedürfen sie einer Bewilligung des Departements.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn

  1. der Einzelunterricht durch Personen erfolgt, die im Besitz eines anerkannten, stufengemässen Fähigkeitsausweises sind, und
  2. eine Schulbildung gewährleistet wird, die derjenigen öffentlicher Schulen gleichwertig ist.

Das Departement übt die Aufsicht über den privaten Einzelunterricht aus.

Art. 10 Konfessionelle Neutralität

Die öffentliche Schule ist konfessionell neutral. Sie soll von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können.

Art. 11 Unentgeltlichkeit

Der Besuch der öffentlichen Schulen, die Abgabe von Lehr- und Unterrichtsmitteln sowie des allgemeinen Schulmaterials ist für Kantonseinwohner unentgeltlich, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Während der obligatorischen Schulzeit können die Schulträger für Arbeiten, welche mit hohen Materialkosten verbunden sind sowie für Exkursionen, Schulverlegungen, Schulreisen und Projekte von den Erziehungsberechtigten einen Beitrag verlangen. *

Im Freiwilligen Schulischen Zusatzangebot sowie in der Sekundarstufe II haben die Lernenden bzw. die Erziehungsberechtigten für die Lehr- und Unterrichtsmittel, für das allgemeine Schulmaterial und für spezielles Material selber aufzukommen. An Fachexkursionen, Schulverlegungen und Projekten haben sich die Lernenden bzw. die Erziehungsberechtigten angemessen zu beteiligen; die zuständige Behörde legt die Einzelheiten fest. *

In Härtefällen kann die zuständige Behörde die Kosten gemäss den Absätzen 2 und 3 reduzieren oder erlassen. *

2. Öffentliche Schulen und öffentliche Bildungsförderung

Art. 12 * Schultypen

Es bestehen folgende öffentliche Schulen:

  1. Volksschule mit:
  1. Kindergarten
  2. Primarstufe
  3. Sekundarstufe I: Oberschule, Realschule, Sekundarschule, Unterstufe und erster Teil Mittelstufe Gymnasium
  4. Sonderschulen
  1. Freiwilliges Schulisches Zusatzangebot (Brückenangebot)
  2. Sekundarstufe II: Fachmittelschule, Zweiter Teil Mittel- und Oberstufe Gymnasium, Berufsfachschulen

Jeder Schultyp kann in ein- oder mehrklassigen Abteilungen geführt werden. Ober-, Real- und Sekundarschule können mit Bewilligung des Departements organisatorisch eng verknüpft oder zu einem Schultyp im Sinne der kooperativen oder integrativen Schulstruktur verbunden werden.

Die Gemeinden führen die Angebote der Volksschule, ausgenommen das Gymnasium und die Sonderschulen. Erweist sich die selbstständige Führung eines Schultyps für eine einzelne Gemeinde als unzweckmässig, so hat sie das Angebot durch kommunale Zusammenarbeit sicherzustellen.

Der Landrat ist befugt, im Bereich der Volksschule die Schultypen anders zu organisieren.

Art. 13 Kindergarten

Der Kindergarten umfasst die ersten zwei Schuljahre. *

… *

Der Kindergarten ergänzt die Erziehung der Kinder in der Familie und in anderen Lebensgemeinschaften. Er fördert die geistig-seelische, die soziale und körperliche Entwicklung der Kinder. Er führt sie zur Schulfähigkeit.

… *

Art. 14 Primarstufe

In der Primarstufe wird den Kindern die Elementarbildung vermittelt. Die Beobachtungsfähigkeit, das Denken und Lernen werden entwickelt, die Gemüts- und Charakterbildung sowie die körperlichen Fähigkeiten gefördert. Der Erziehung zu selbstständiger Arbeit und zur Pflege der Gemeinschaft wird besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

Die Primarstufe umfasst das dritte bis achte Schuljahr. *

Art. 18 Sekundarstufe I

Die Sekundarstufe I bildet den Abschluss der Volksschule. Sie schliesst an das achte Schuljahr an und dauert drei Schuljahre. *

Sie umfasst die Oberschule, die Realschule, die Sekundarschule, die Unterstufe und den ersten Teil der Mittelstufe des Gymnasiums. Die Gemeinden können das elfte Schuljahr der Oberschule auch als Angebot mit hohem Praxisanteil alleine oder gemäss Artikel 12 Absatz 3 gemeinsam führen. Sie können die Führung von Teilbereichen dieses Angebots Dritten übertragen. *

Die Sekundarstufe I vertieft und erweitert die an der Primarstufe erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie schafft die Voraussetzungen für den Eintritt ins Erwerbsleben, für weiterführendes Lernen in der Berufsausbildung sowie in Vollzeitschulen und vermittelt der allgemeinen Lebensgestaltung dienende Kenntnisse.

Der Regierungsrat regelt den Zugang und die Aufnahmeverfahren zu den verschiedenen Schultypen der Sekundarstufe I. Die Regelungen gewährleisten die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Schultypen.

Art. 20 * Oberschule

Die Oberschule umfasst das neunte bis elfte Schuljahr. Sie vertieft und erweitert die Allgemeinbildung und fördert handwerkliche und gestalterische Fähigkeiten. Sie bereitet auf die Berufsausbildung und das Erwerbsleben vor.

Art. 21 * Realschule

Die Realschule umfasst das neunte bis elfte Schuljahr. Sie vertieft und erweitert die Allgemeinbildung. Sie fördert die handwerklichen und gestalterischen Fähigkeiten. Sie führt zur Berufsausbildung.

Art. 22 * Sekundarschule

Die Sekundarschule umfasst das neunte bis elfte Schuljahr. Sie vertieft und erweitert die Allgemeinbildung. Sie bezweckt das Erreichen erhöhter Anforderungen für die Berufsausbildung und bereitet auf den Übertritt in höhere Schulen vor.

Art. 22a * Sportschule

Der Kanton führt bei Bedarf eine Sportschule auf der Sekundarstufe I.

Der Landrat entscheidet über den Schulbetrieb bei geringem Bedarf. Er kann die Führung der Schule einer Gemeinde oder Dritten übertragen.

Der Kanton leistet an die Kosten der Schule einen Grundbeitrag. Soweit die weiteren Kosten nicht durch Gemeindebeiträge und Schulgelder der Erziehungsberechtigten gedeckt werden können, sind dafür Zuwendungen Dritter einzusetzen.

Der Regierungsrat regelt das Weitere, namentlich den Betrieb, die Aufsicht sowie die Höhe der Gemeindebeiträge und der Schulgelder.

Art. 23 * Unterstufe und erster Teil Mittelstufe Gymnasium

Die Lehrgänge im neunten und zehnten Schuljahr an der Kantonsschule (Art. 32) bereiten schulisch besonders begabte Lernende auf die nachfolgenden Klassen des Gymnasiums vor. Mit dem elften Schuljahr beginnt gemäss eidgenössischem Recht die Vorbereitung auf die Maturität.

Art. 25 * Sonderschulung

Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben ein Recht auf angemessene sonderpädagogische Massnahmen.

Der Kanton sorgt für das Angebot und die interkantonale Zusammenarbeit.

Erweisen sich die vor der Einschulung oder die in der Regelschule getroffenen Massnahmen (Art. 48-51) als ungenügend, entscheidet die Fachstelle Sonderpädagogik aufgrund der Ermittlung des individuellen Bedarfs über die Anordnung verstärkter Massnahmen.

Der Landrat erlässt eine Verordnung über die Sonderschulung[2]. Er regelt insbesondere

  1. die Angebote und Organisation der Kompetenzzentren,
  2. das Verfahren über die Anordnung von verstärkten Massnahmen,
  3. die speziellen Anforderungen an die Lehrpersonen,
  4. den Anteil der Erziehungsberechtigten an den Betreuungskosten.

Art. 26 * Freiwilliges Schulisches Zusatzangebot

Der Kanton führt zur Ergänzung der in der obligatorischen Schulzeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Brückenangebot. Es richtet sich an Jugendliche mit individuellen Bildungsdefiziten, dient der Festigung der Berufsreife sowie der Integration und erleichtert damit den Einstieg in Erwerbsleben oder in eine Berufsausbildung. Der Kanton kann die Führung von Teilbereichen Dritten übertragen.

Der Landrat regelt das Weitere auf Stufe Verordnung[3].

Art. 32 Kantonsschule

Zur Vermittlung einer umfassenden Allgemeinbildung und als Vorbereitung auf das Studium an einer Hochschule, Universität oder einer Fachhochschule führt der Kanton eine Kantonsschule. Die Kantonsschule ist unterteilt in eine Fachmittelschule und in ein Gymnasium.

Die Kantonsschule wird von der Schulleitung geführt und steht unter der Aufsicht des Kantonsschulrats. Der Landrat regelt die Grundzüge der Organisation sowie der Aufsicht. *

… *

Art. 36 Auswärtige Bildungsgänge

Der Kanton ist bestrebt, den Zugang seiner Einwohnerinnen und Einwohner zu Bildungsgängen, die im Kanton nicht angeboten werden, durch den Abschluss interkantonaler Vereinbarungen sicherzustellen und zu erleichtern.

Interkantonale Vereinbarungen gemäss Absatz 1 fallen in die Zuständigkeit des Landrates.

Art. 39 Erwachsenenbildung

Die Erwachsenenbildung vermittelt im Sinne des lebenslangen Lernens Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Bewältigung der sich wandelnden Anforderungen in Gesellschaft und Wirtschaft sowie zur Übernahme neuer Aufgaben notwendig sind.

Der Kanton kann die allgemeine Erwachsenenbildung durch Beiträge unterstützen.

3. Lernende

Art. 41 Rechte der Lernenden

Lernende haben Anspruch auf einen alters- und stufengerechten Unterricht, der sich am aktuellen Wissensstand, an zeitgemässen Unterrichts- und Lernformen und am Lehrplan orientiert.

Sie haben in ihrer Schule Anspruch auf eine dem Alter, dem Stand der Bildung und der Urteilsfähigkeit angemessene Information und Mitwirkung sowie auf eine gerechte Behandlung.

Art. 42 Pflichten der Lernenden

Die Lernenden sind verpflichtet, den Unterricht und die Schulveranstaltungen vorschriftsgemäss zu besuchen und den Weisungen der Lehrpersonen nachzukommen.

Sie sind ihrem Alter und dem Stand der Bildung entsprechend für den eigenen Lernprozess mitverantwortlich.

Sie haben den anderen Lernenden, den Lehrpersonen und den Schulbediensteten mit Anstand zu begegnen.

Art. 43 * Beginn der Schulpflicht

Kinder, die bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr erfüllt haben, werden auf Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig.

Die Schulkommission kann auf Gesuch der Erziehungsberechtigten im Einzelfall über den Beginn der Schulpflicht abweichend entscheiden. Das Weitere bestimmt die landrätliche Schulverordnung.

Art. 44 * Dauer der Schulpflicht und des Schulbesuchsrechts

Die obligatorische Schulpflicht dauert elf Jahre. Das Schulbesuchsrecht dauert bis zum ordentlichen Abschluss der Sekundarstufe I, auch wenn die Lernenden damit mehr als elf Schuljahre absolvieren.

In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulkommission auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten Lernende nach dem Absolvieren von zehn Schuljahren aus der Schulpflicht entlassen.

Art. 45 Disziplinarmassnahmen gegenüber Lernenden

Gegen Lernende, die schuldhaft zu Beanstandungen Anlass geben, können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden.

Disziplinarische Anordnungen im Rahmen des Unterrichtsbetriebes treffen die Lehrpersonen nach pflichtgemässem Ermessen. Weitergehende Massnahmen dürfen nur aufgrund eines kantonalen oder kommunalen Erlasses angeordnet werden und fallen unter Vorbehalt von Absatz 3 in die Zuständigkeit der Schulleitung. *

Nach erfolgloser schriftlicher Verwarnung kann die Schulkommission Lernende vom Schulbesuch ausschliessen. Bei schweren Verfehlungen ist ein sofortiger Ausschluss möglich. *

Sind die ausgeschlossenen Lernenden noch schulpflichtig, sorgt die Schulkommission dafür, dass die Schulpflicht an einem geeigneten Ort erfüllt werden kann. Im letzten Jahr der Schulpflicht kann die Schulkommission statt dessen für die Vermittlung einer Arbeitsstelle besorgt sein, wenn dies den Interessen des oder der Lernenden besser entspricht. Die Schulkommission teilt ihre Entscheide dem Departement in jedem Fall mit; den zuständigen Stellen im Sozial-, Kindes- und Erwachsenenschutzwesen jeweils dann, wenn dies angezeigt erscheint. *

Art. 46 * Schulort, Schultransport

Jedes Kind hat grundsätzlich die Schule der Gemeinde zu besuchen, in der es sich dauernd aufhält. Die Schulleitung bestimmt die Zuteilung zu den einzelnen Standorten.

Falls der Schulbetrieb dies zulässt, kann auf Gesuch der Erziehungsberechtigten die Schule an einem anderen Standort besucht werden. Umteilungen, welche für den Schulbesuch oder die Kinderbetreuung wesentliche Erleichterungen ergeben, gehen dabei vor. Für die Bewilligung des Schulbesuchs ausserhalb der Gemeinde ist die Schulkommission der Wohngemeinde zuständig, über die Aufnahme entscheidet die Schulkommission am Standort der Schule. Die Schulkommissionen einigen sich über die Entschädigung der aufnehmenden durch die abgebende Gemeinde.

Für Kinder, die infolge geografischer Wohnlage die Volksschule einer ausserkantonalen Gemeinde besuchen, trifft das Departement die notwendigen Vereinbarungen; die betroffenen Gemeinden sind anzuhören.

Wo die Verhältnisse es erfordern, haben die Gemeinden für Lernende mit besonders weitem Schulweg Transportmöglichkeiten zu schaffen. Die zusätzlichen Transportkosten für selbst gewählte Schulstandorte gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten.

Art. 47 Beurteilung und Promotion der Lernenden

Die Lernenden werden ganzheitlich und nachvollziehbar beurteilt.

Der Regierungsrat erlässt Promotionsvorschriften[4], welche namentlich Inhalt und Art der Beurteilung, deren schulische Folgen und deren Eröffnung regeln.

Art. 48 * Förderangebot Sprachheilkindergarten

Sprachbehinderte Lernende können in einem von den Gemeinden geführten Sprachheilkindergarten gefördert werden.

Art. 49 * Förderangebot für Lernende mit Lern- und Leistungsschwierigkeiten

Zur Stützung und Förderung von Lernenden, die wegen teilweisen oder generellen Lern- und Leistungsschwierigkeiten vorübergehend oder dauernd die Lernziele der Volksschule nicht oder nur teilweise erfüllen, treffen die Gemeinden ambulante Fördermassnahmen (Schulische Heilpädagogik, Logopädie, Psychomotorik). Sie können Einführungs- und Kleinklassen führen.

Der Regierungsrat regelt das Weitere[5].

Art. 50 Förderangebot für besonders begabte Lernende

Besonders begabte Kinder können durch vorzeitige Einschulung, durch Schaffung von fachbezogenen Leistungsgruppen innerhalb der Volksschule, durch das Überspringen einer Klasse oder durch den vorzeitigen Übertritt in höhere Stufen gefördert werden. Die übersprungenen Jahre werden der obligatorischen Schulpflicht (Art. 44) angerechnet.

Der Regierungsrat regelt das Weitere[6]*

Art. 51 * Förderangebot für fremdsprachige Lernende

Die Gemeinden ermöglichen fremdsprachigen Kindern den erleichterten Eintritt in eine Klasse der Volksschule durch besondere Fördermassnahmen.

Der Regierungsrat regelt das Weitere[7].

Art. 52 * Gesundheitsförderung

Die Förderung der Gesundheit der Lernenden und die Überwachung durch den Schulmedizinischen und Schulzahnärztlichen Dienst richten sich nach dem Gesundheitsgesetz[8].

Art. 53 * Soziale Massnahmen

Erscheint ein Kind in seinem leiblichen oder geistig-seelischen Wohl gefährdet oder ist es verwahrlost, so sind die Schulorgane verpflichtet, die zu seinem Schutz notwendigen sozialen Vorkehrungen einzuleiten. Die Schulorgane arbeiten dabei mit den gemäss Sozialhilfegesetz[9] zuständigen Stellen zusammen.

Falls dies im Interesse des Kindes angezeigt erscheint, muss die Schulkommission der KESB Meldung erstatten. *

Art. 54 * Blockzeiten und Tagesstrukturen

Die Gemeinden organisieren den Unterricht im Kindergarten und auf der Primarstufe die Blockzeiten.

Sie sorgen für bedarfsgerechte Tagesstrukturen für Schulpflichtige. Die Nutzung dieses Angebots ist fakultativ. *

Sie erheben von den Erziehungsberechtigten für die Nutzung der Tagesstrukturen einen angemessenen Kostenbeitrag.

… *

4. Erziehungsberechtigte

Art. 56 Rechte der Erziehungsberechtigten

Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch darauf, regelmässig und in angemessener Weise über die schulische Entwicklung und das Verhalten ihres Kindes orientiert zu werden und in die Beurteilung Einsicht zu erhalten.

Sie können den Unterricht ihrer Kinder besuchen, soweit dies mit dem ordnungsgemässen Schulbetrieb vereinbar ist.

Sie werden auf ihr Ersuchen hin durch die Lehrpersonen oder die Schulorgane angehört und beraten. *

Sie werden über besondere Massnahmen, die ihr Kind betreffen, von der zuständigen Instanz benachrichtigt und über wichtige Geschehnisse und Vorhaben im Zusammenhang mit dem Unterricht und dem Schulbetrieb frühzeitig informiert.

Die Gemeinde trifft geeignete Massnahmen, um die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten zu fördern. *

Art. 57 Pflichten der Erziehungsberechtigten

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihr Kind regelmässig in die Schule zu schicken und zur Einhaltung von schulischen Anordnungen anzuhalten. Sie können von der Schulleitung dazu angehalten werden, ihr Kind an schulischen Anlässen mit auswärtiger Übernachtung, wie mehrtägige Klassenreisen oder Schulverlegungen, teilnehmen zu lassen. *

Sie haben die Lehrpersonen über jene Belange zu orientieren, welche für die schulische Situation des Kindes von Bedeutung sind.

Sie haben Einsicht in die Beurteilung ihres Kindes zu nehmen und das Zeugnis oder den Schulbericht zu unterzeichnen.

Sie haben nach Massgabe der anwendbaren Bestimmungen über das Absenzenwesen[10] (Art. 93 Abs. 2) für voraussehbare Absenzen eine Bewilligung einzuholen und für anderweitiges Fernbleiben ihres Kindes vom Schulunterricht den Grund mitzuteilen.

… *

5. Lehrpersonen

Art. 58 * Lehrpersonen

Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, sind unter dem Begriff Lehrpersonen alle Lehrkräfte der Volks- und Sonderschule zu verstehen. Für die Lehrpersonen des Freiwilligen Schulischen Zusatzangebotes, der Kantonsschule und der Berufsfachschulen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht spezielle Vorschriften anwendbar sind.

Personen, die an kantonalen Schulen Funktionen der Schulleitung ausüben, unterstehen bezüglich der Unvereinbarkeiten den Bestimmungen für die Kantonsangestellten. *

Art. 58a * Anwendbares Recht

Soweit die Bildungsgesetzgebung keine eigene Regelung enthält, gelten für die Rechtsstellung der Lehrpersonen die Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung sinngemäss.

Art. 59 Rechte der Lehrpersonen

Die Lehrpersonen haben das Recht:

  1. im Rahmen der rechtlichen Vorgaben, des Lehrplanes sowie der Lehrmittel die Lehrmethode frei zu wählen;
  2. sich durch die Fachstellen des Departements beraten zu lassen;
  3. bei der Gestaltung des Schulbetriebes und bei der Weiterentwicklung der Schule mitzuwirken.

Art. 60 Pflichten der Lehrpersonen

Die Lehrpersonen sind zu gewissenhafter Berufsausübung verpflichtet.

Sie haben die seelische, geistige und körperliche Integrität der ihnen anvertrauten Lernenden zu respektieren.

… *

Art. 61 * Berufsauftrag

Lehrpersonen leisten ihre Arbeit im Rahmen eines durch das Departement nach Anhörung der Gemeinden festgelegten und vom Regierungsrat genehmigten Berufsauftrages. Darin sind ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten umschrieben, insbesondere Planung, Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts, Beratung, Weiterbildung, Gesamtarbeitszeit sowie Mitwirkung an gemeinschaftlichen Aufgaben und an der Beurteilung gemäss Artikel 73.

Art. 62 Zulassung zum Schuldienst

An öffentlichen Schulen werden Lehrpersonen angestellt, die im Besitze eines anerkannten Fähigkeitsausweises sind. *

Die Besetzung von Lehrstellen mit nicht stufengemäss ausgebildeten Lehrpersonen bedarf der Bewilligung des Departements. Diese Anstellungen sind in der Regel zu befristen. *

Vorbehalten bleiben allfällige Spezialbestimmungen in den Erlassen über das Freiwillige Schulische Zusatzangebot und über die Berufsschulen.

Art. 63 Anstellung; Teilzeitpensen

Die Anstellung der Lehrpersonen ist öffentlich-rechtlich und grundsätzlich unbefristet. Befristete Anstellungen erfolgen, wo es Gesetz oder Verordnungen vorschreiben. Im Übrigen können befristete Anstellungen vorgenommen werden, wenn dafür ein besonderer Bedarf besteht.

… *

Das Anstellungsverhältnis wird durch einen schriftlichen Vertrag begründet. *

Art. 64 Anstellungsinstanzen

Die Lehrpersonen der Volksschule werden durch die Schulkommission auf Antrag der Schulleitung angestellt. *

Die Zuständigkeiten bei der Anstellung der Lehrpersonen kantonaler Schulen richten sich nach den betreffenden Spezialvorschriften.

Art. 65 Ausschreibung

Zu besetzende Stellen sind öffentlich auszuschreiben. *

Die Schulträgerschaften regeln die Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht. *

Art. 66 Kündigung

Das unbefristete Anstellungsverhältnis kann beidseitig gekündigt werden.

Kündigungen können nur auf Ende eines Semesters erfolgen. Sie sind schriftlich bis 31. März bzw. 31. Oktober mitzuteilen. Kündigungen seitens der Ausstellungsinstanz sind zu begründen. *

Teilen Lehrpersonen ein Vollpensum, hat die Kündigung auf Ende eines Semesters bis 28. Februar bzw. bis 30. September zu erfolgen. Kündigt eine der beiden Lehrkräfte, so kann die Anstellungsinstanz das Dienstverhältnis der anderen Lehrkraft ebenfalls auflösen. Für diese Kündigungen gelten die Fristen gemäss Absatz 2.

Art. 71 * Mutterschaftsurlaub

Fallen bei einer Lehrerin die ganzen Sommerferien in die Zeit des Mutterschaftsurlaubs, sind damit nicht sechs, sondern vier Wochen des Urlaubs abgegolten. *

Art. 72 * Weiterbildung

Der Kanton sorgt für ein Grundangebot im Bereich der Weiterbildung der Volksschullehrpersonen.

Das Departement regelt Art, Umfang und Finanzierung des Grundangebots.

Die Gemeinde sorgt für die individuelle Weiterbildung der Lehrpersonen und entrichtet Beiträge daran. Die Schulleitung kann für einzelne oder alle Lehrpersonen Weiterbildung anordnen.

Art. 73 Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen

Die Lehrpersonen werden in ihrer Tätigkeit beurteilt. Sie wirken bei dieser Beurteilung mit.

Sie beurteilen zudem regelmässig ihre Tätigkeit selber.

Der Regierungsrat erlässt zur Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen eine Verordnung. Er regelt insbesondere die Beurteilungsinstanzen und deren Kompetenzen, die Beurteilungskriterien sowie den zeitlichen Ablauf.

Art. 74 * Besoldungen

Der Landrat regelt die Besoldung der Lehrpersonen durch Verordnung[11].

Über die individuelle Einreihung sowie über Besoldungsanpassungen entscheidet in der Volksschule die zuständige Gemeindebehörde, bei den weiteren Lehrpersonen die Anstellungsinstanz.

Art. 75 Lohnfortzahlung

… *

Die Gemeinden können bezüglich der Lohnfortzahlung für ihre Lehrpersonen abweichende Bestimmungen erlassen. *

Art. 77 * Mitspracherecht in der Schulkommission

Eine von den Lehrpersonen gewählte Vertretung sowie eine Vertretung der Schulleitung wohnen den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme bei.

Die Lehrpersonenvertretung hat bei der Beratung und Abstimmung über Fragen, die das persönliche Interesse aller oder einzelner Lehrpersonen betreffen, in den Ausstand zu treten, nachdem ihr vorher Gelegenheit geboten wurde, sich zu äussern. Für die Schulleitungsvertretung gilt die Ausstandspflicht bei Fragen, die ihr persönliches Interesse betreffen.

Die Vertretung der Lehrpersonen und der Schulleitung sind im Sinne des Gemeindegesetzes bzw. des Personalgesetzes[12] zur Verschwiegenheit verpflichtet. *

Art. 78 * Kantonale Berufsorganisation der Lehrpersonen

Die Kantonale Berufsorganisation der Lehrpersonen erhält vom Kanton für ihre Bemühungen zur Förderung der Weiterbildung, zur Behandlung von allgemeinen Schulfragen und zur begutachtenden Stellungnahme zu Vorlagen der kantonalen Behörden eine jährliche Entschädigung.

6. Behörden

Art. 79 Regierungsrat

Der Regierungsrat hat die Oberaufsicht über das gesamte Schul- und Bildungswesen inne. Er erlässt die ihm gemäss diesem Gesetz zustehenden Verordnungen und nimmt die zugewiesenen Wahlen vor.

Art. 80 * Departement

Das für den Bildungsbereich zuständige Departement steuert und beaufsichtigt das gesamte Schul- und Bildungswesen des Kantons.

Es sorgt im Rahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung für regelmässige Evaluation aller Schulen auf der Volksschulstufe und für die Schulentwicklung und Begleitung von Entwicklungsprojekten. Es kann für Einzelfälle oder für spezifische Anliegen Beratung anbieten oder vermitteln.

Es führt eine Fachstelle Sonderpädagogik. Diese entscheidet über verstärkte sonderpädagogische Massnahmen.

Es führt eine Abklärungsstelle zur Ermittlung des individuellen Bedarfs bei verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen.

Art. 81 * Schulkommission

Die Schulkommission ist zuständig für die strategische Führung und die Aufsicht über die Schule in der Gemeinde. Sie erfüllt die ihr durch dieses Gesetz und seine kantonalen und kommunalen Ausführungsbestimmungen übertragenen Aufgaben.

Sie kann bestimmte Aufgaben anderen Kommissionen oder einer Verwaltungseinheit zuweisen. Entscheidbefugnisse können nur dann delegiert werden, wenn dies vom kantonalen Recht ausdrücklich vorgesehen ist und von der Gemeindeordnung nicht ausgeschlossen wird. *

Bei kantonalen Schulen sowie Privatschulen mit öffentlicher Aufgabenerfüllung (Art. 8) tritt die in den entsprechenden Spezialvorschriften bestimmte Behörde an die Stelle der Schulkommission.

Art. 82 * Schulleitung

Jede Gemeinde setzt eine Schulleitung ein und bestimmt die hauptverantwortliche Schulleitungsperson.

Die Schulleitung ist zuständig für die pädagogische und unmittelbare personelle Führung sowie die Organisation des Schulbetriebs.

Die Funktion einer Schulleiterin oder eines Schulleiters wird im Hauptamt ausgeübt. Der Regierungsrat regelt das Weitere, namentlich die Mindestanforderungen an die Ausbildung auf Stufe Verordnung.

Die individuelle Lohneinreihung sowie die weiteren Anstellungsbedingungen richten sich nach dem Personalrecht für die Gemeindeangestellten.

7. Schuldienste

Art. 89 Lehrmittelverwaltung und Lehrmittelverlag

Die Lehrmittelverwaltung wird durch den Regierungsrat bestimmt.

Sie ist für die Beschaffung, die Aufbewahrung und die Abgabe von Lehrmitteln und Unterrichtshilfen und die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben zuständig.

Der Kanton kann einen Lehrmittelverlag führen.

Art. 90 Didaktisches Zentrum

Die Gemeinden gewährleisten den Betrieb eines gemeinsamen didaktischen Zentrums. *

Es steht insbesondere den Lehrpersonen zur Information in pädagogischen und didaktischen Belangen zur Verfügung.

8. Organisation

Art. 91 Schuljahr

Das Schuljahr dauert administrativ vom 1. August bis 31. Juli. Es wird in zwei Semester, 1. August bis 31. Januar und 1. Februar bis 31. Juli, auf geteilt.

Der Unterricht beginnt Mitte August. Der genaue Zeitpunkt wird durch das Departement festgesetzt.

Die jährliche Unterrichtszeit dauert 39 Wochen. Das Departement setzt die Ferientermine und die Brückentage fest.

Art. 92 * Unterrichtszeit der Lernenden im Allgemeinen

Der Unterricht an öffentlichen Schulen erstreckt sich von Montag bis Freitag, im Kindergarten und an der Primarstufe in Blockzeiten. Der Mittwochnachmittag ist im Kindergarten und an der Primarstufe schulfrei. An der Sekundarstufe I ist der Mittwochnachmittag in der Regel schulfrei; andernfalls ist er durch einen andern freien Nachmittag zu ersetzen.

Art. 93 * Schulversäumnisse

Wenn Lernende unentschuldigt und ohne triftigen Grund der Schule fernbleiben, sind die Erziehungsberechtigten zu benachrichtigen. Bei wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben trifft die Schulleitung geeignete Mass nahmen und kann gegenüber den Erziehungsberechtigten Sanktionen in die Wege leiten.

Die Gemeinden erlassen ein Absenzenreglement und können darin die Bestrafung der Erziehungsberechtigten mit Busse vorsehen. Der Regierungsrat regelt die möglichen Urlaubs- und Dispensationsgründe in den Grundzügen.

Art. 94 Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen

Die Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen setzt sich aus der jährlichen (Art. 91 Abs. 3) und der wöchentlichen Unterrichtszeit, der angeordneten Weiterbildung (Art. 72) sowie der unterrichtsfreien Arbeitszeit zusammen. Die Gesamtarbeitszeit wird im Berufsauftrag gemäss Artikel 61 geregelt. *

Lehrpersonen mit einem Vollpensum haben bei gleicher Besoldung nach erfülltem 60. Altersjahr Anspruch auf zwei Lektionen Entlastung je Woche.

Die Entlastung für Lehrpersonen mit einem Teilpensum wird durch den Regierungsrat festgelegt.

Lehrpersonen, die im Genusse der Altersentlastung stehen, sollen keine Überstunden erteilen.

Art. 95 Stundenplan

Der Stundenplan regelt die tägliche Verteilung der wöchentlichen Unterrichtslektionen der Lernenden sowie die Unterrichtslektionen und die Präsenzzeit der Lehrpersonen.

Der von den anerkannten Landeskirchen erteilte Religionsunterricht ist nach Möglichkeit im Stundenplan zu integrieren.

Art. 96 Lehrplan

Die Ziele und Inhalte des Unterrichts und der Unterrichtsfächer sowie die Lektionstafeln werden für die öffentlichen Schulen in den vom Regierungsrat erlassenen Lehrplänen festgehalten.

Art. 97 Zuteilung der Klassen oder Fächer

Die Schulleitung weist nach Rücksprache mit den Lehrpersonen die Klassen oder die Fächer zu. Auf die Ausbildung der Lehrpersonen ist Rücksicht zu nehmen. *

Jeder Klasse wird eine Klassenlehrerin oder ein Klassenlehrer zugewiesen.

Art. 98 * Lehrmittel

Die unterrichtsleitenden Lehrmittel der öffentlichen Volksschule werden vom Departement nach Anhörung der Lehrpersonen bewilligt.

Art. 99 * Schulbibliotheken

Die Gemeinden führen Schulbibliotheken.

Art. 100 Schulentwicklungsprojekte

Zur Erprobung neuer Lehr- und Lernformen, neuer Unterrichtsfächer sowie zur Beschaffung von Entscheidungsgrundlagen für die Schulentwicklung können zeitlich befristete Projekte durchgeführt werden, wenn damit den Lernenden und den Erziehungsberechtigten keine wesentlichen neuen Pflichten auferlegt werden, ihre Rechte im Wesentlichen ungeschmälert bleiben und das Erreichen der ordentlichen Lernziele gewährleistet ist sowie wenn sich ein allfälliger Mehraufwand der Lehrpersonen in angemessenen Grenzen hält.

Schulentwicklungsprojekte, welche auf Änderungen des Lehrplans oder von Bestimmungen des kantonalen Verordnungsrechts hinzielen, bedürfen der Bewilligung des Departements. *

Zielen Projekte auf Anpassungen des kantonalen Gesetzesrechts, so ist der Regierungsrat für die Bewilligung zuständig. *

Art. 101 * Haftpflichtversicherung

Die Gemeinden versichern ihre Schulen gegen die Folgen von Haftpflichtansprüchen.

Art. 102 * Überweisung von Schule zu Schule

Lernende, welche den Ort ihrer Niederlassung oder ihres Aufenthaltes für mehr als vierzehn Tage wechseln, müssen unverzüglich von der Schulleitung der zuständigen Stelle des neuen Wohn- oder Aufenthaltsortes schriftlich zum Schulbesuch angemeldet werden.

Art. 103 * Unentgeltliche Bereitstellung von Schulräumen

Die Gemeinden sind verpflichtet, ihre Schulräume und Einrichtungen für die Weiterbildungsveranstaltungen des Departements, für die Durchführung des Religionsunterrichts der Landeskirchen sowie für die Durchführung von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur für Schulpflichtige unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, soweit die Räumlichkeiten nicht für den ordentlichen Schulbetrieb benötigt werden.

Art. 104 * Schulverordnung

Der Landrat regelt durch Verordnung[13] die organisatorischen Grundzüge des Volksschulbetriebs.

9. Finanzielle Bestimmungen

Art. 105 * Finanzierung der Volksschule

Die Gemeinden tragen unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze die Kosten der Volksschule.

Der Kanton trägt die Kosten der Sonderschulung gemäss Artikel 25 sowie die Kosten der kantonalen Schulen, soweit das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht.

… *

10. Rechtsschutz-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 113 Amtspflichtverletzung und Haftung

Jeder Person steht das Recht zu, Tatsachen aus der Führung und Verwaltung des Trägers einer öffentlichen Schule anzuzeigen, die eine Überprüfung oder ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde erfordern. Die Behandlung der Anzeige richtet sich nach dem Gemeindegesetz bzw. dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[14].

Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Organe und Amtsträger des Bildungswesens richtet sich nach dem Staatshaftungsgesetz[15].

Art. 114 Beschwerdeinstanzen und Beschwerdefristen

Gegen Verfügungen von untergeordneten Schulorganen kann bei der Schulkommission Beschwerde erhoben werden. *

Gegen Verfügungen und Entscheide der kommunalen Schulkommission oder der Gemeindevorsteherschaft kann beim Departement Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeentscheide des Departements unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. *

Gegen Verfügungen des Departements sowie gegen Verfügungen und Entscheide des Kantonsschulrates und von Schulbehörden anderer kantonaler Schulen kann beim Regierungsrat und gegen dessen Beschwerdeentscheide beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. *

… *

Die Beschwerdefrist beträgt unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahmen 30 Tage; in Promotions- und Prüfungsangelegenheiten sowie bei allen übrigen Entscheiden betreffend den Zugang zu oder den Verbleib in Bildungsgängen beträgt sie zehn Tage. In solchen Fällen finden die Vorschriften zum Stillstand der Fristen keine Anwendung. *

Art. 115 Privatschulen

Die bestehenden Privatschulen gelten unter den heutigen Voraussetzungen als bewilligt.

Der Landrat bestimmt im Rahmen seiner Verordnungskompetenz gemäss Artikel 104, welchen Privatschulen die Gewährleistung eines bestimmten Bildungsangebotes übertragen oder der Charakter einer öffentlichen Schule zuerkannt wird (Art. 8). *

Der Regierungsrat beschliesst für diese Schulen Leistungsaufträge. *

Art. 116 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz vom 1. Mai 1983 über das Schulwesen (Schulgesetz) und das Gesetz vom 6. Mai 1984 über die Kindergärten aufgehoben.

Art. 117 Änderung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die folgenden Gesetze geändert:[16]

Art. 118 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Mai 2009

Die Verschiebung des Stichtags auf das Datum gemäss Artikel 43 Absatz 1 erfolgt während drei Jahren gestaffelt um einen Monat pro Schuljahr. Der Regierungsrat legt den Beginn der Verschiebung fest, sobald das Harmos-Konkordat zustande gekommen ist.[17]

Art. 118a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2025

Mit Ausnahme dieses Artikels und von Artikel 114 Absatz 5 sind die Änderungen vom 4. Mai 2025 erst ab dem 1. August 2026 rechtswirksam.

Art. 119 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt auf den 1. August 2002 in Kraft.

Egress

SBE VII/9 448

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
06.05.2001 01.08.2002 Erlass Erstfassung SBE VII/9 448
05.05.2002 01.07.2002 Art. 77 Abs. 3 geändert SBE VIII/4 257
04.05.2003 01.07.2003 Art. 106 totalrevidiert SBE VIII/8 447
04.05.2003 01.07.2003 Art. 107 totalrevidiert SBE VIII/8 447
04.05.2003 01.07.2003 Art. 109 Abs. 2 geändert SBE VIII/8 447
02.05.2004 01.08.2004 Art. 52 totalrevidiert SBE IX/2 90
01.05.2005 01.07.2005 Art. 71 totalrevidiert SBE IX/4 217
01.05.2005 01.05.2005 Art. 76 totalrevidiert SBE IX/4 217
06.05.2007 01.08.2008 Art. 22a eingefügt SBE X/4 238
06.05.2007 01.01.2008 Art. 26 totalrevidiert SBE X/5 263
06.05.2007 01.01.2008 Art. 27 aufgehoben SBE X/5 263
06.05.2007 01.01.2008 Art. 28 aufgehoben SBE X/5 263
06.05.2007 01.01.2008 Art. 29 aufgehoben SBE X/5 263
06.05.2007 01.01.2008 Art. 30 aufgehoben SBE X/5 263
06.05.2007 01.01.2008 Art. 109 aufgehoben SBE X/5 329
04.05.2008 01.01.2009 Art. 114 Abs. 2 geändert SBE X/7 515
04.05.2008 01.01.2009 Art. 114 Abs. 3 geändert SBE X/7 515
04.05.2008 01.01.2009 Art. 114 Abs. 4 aufgehoben SBE X/7 515
03.05.2009 01.08.2011 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 1 Abs. 3 aufgehoben SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 3 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 4 Abs. 3 eingefügt SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 5 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 6 Abs. 1 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 6 Abs. 2 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 6 Abs. 4 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 11 Abs. 2 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 11 Abs. 3 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 11 Abs. 4 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 12 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 13 Abs. 1 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 13 Abs. 2 aufgehoben SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 13 Abs. 4 aufgehoben SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 14 Abs. 2 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 15 aufgehoben SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 16 aufgehoben SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 17 aufgehoben SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 18 Abs. 1 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 18 Abs. 2 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 02.08.2011 Art. 19 aufgehoben SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 20 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 21 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 22 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 23 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 24 aufgehoben SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2010 Art. 25 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 26 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 31 aufgehoben SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 33 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 34 Abs. 1 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 35 aufgehoben SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 37 aufgehoben SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 38 aufgehoben SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 43 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 44 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 45 Abs. 2 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 45 Abs. 3 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 45 Abs. 4 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 46 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.01.2011 Art. 48 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.01.2011 Art. 49 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 50 Abs. 2 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 51 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 52 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 53 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 54 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 56 Abs. 3 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 56 Abs. 5 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 57 Abs. 1 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 57 Abs. 5 aufgehoben SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 58 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 61 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 62 Abs. 1 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 62 Abs. 2 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 63 Abs. 2 aufgehoben SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 63 Abs. 3 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 64 Abs. 1 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 66 Abs. 2 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 67 Abs. 2 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 67 Abs. 3 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 67 Abs. 4 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 68 Abs. 2 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 69 Abs. 3 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 70 Abs. 2 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 71 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 72 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 74 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 75 Abs. 1 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 75 Abs. 3 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 75 Abs. 4 eingefügt SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 76 aufgehoben SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 77 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 78 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 80 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 81 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 82 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.07.2010 Art. 83 aufgehoben SBE XI/2 144
03.05.2009 01.07.2010 Art. 84 aufgehoben SBE XI/2 144
03.05.2009 01.07.2010 Art. 85 aufgehoben SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 86 aufgehoben SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 87 aufgehoben SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 88 aufgehoben SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 90 Abs. 1 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 92 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 93 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 94 Abs. 1 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 97 Abs. 1 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 98 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 99 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 100 Abs. 2 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 100 Abs. 3 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.01.2011 Art. 101 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 102 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 103 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 104 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.01.2011 Art. 105 totalrevidiert SBE XI/2 144
03.05.2009 31.12.2010 Art. 106 aufgehoben SBE XI/2 144
03.05.2009 31.12.2010 Art. 107 aufgehoben SBE XI/2 144
03.05.2009 31.12.2010 Art. 108 aufgehoben SBE XI/2 144
03.05.2009 31.12.2010 Art. 110 aufgehoben SBE XI/2 144
03.05.2009 31.12.2010 Art. 111 aufgehoben SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 112 aufgehoben SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 114 Abs. 1 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 114 Abs. 2 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 115 Abs. 2 geändert SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 115 Abs. 3 eingefügt SBE XI/2 144
03.05.2009 01.08.2011 Art. 118 totalrevidiert SBE XI/2 144
06.05.2012 01.08.2012 Art. 40 aufgehoben SBE XII/4 236
06.05.2012 01.01.2013 Art. 45 Abs. 4 geändert SBE XII/4 282
06.05.2012 01.01.2013 Art. 53 Abs. 2 geändert SBE XII/4 282
05.05.2013 25.06.2014 Art. 58 Abs. 2 eingefügt SBE 2013 20
04.05.2014 01.09.2014 Art. 32 Abs. 2 geändert SBE 2014 38
04.05.2014 01.09.2014 Art. 32 Abs. 3 aufgehoben SBE 2014 38
04.05.2014 01.09.2014 Art. 33 aufgehoben SBE 2014 38
04.05.2014 01.09.2014 Art. 34 aufgehoben SBE 2014 38
04.05.2014 01.09.2014 Art. 55 aufgehoben SBE 2014 38
04.05.2014 01.09.2014 Art. 58a eingefügt SBE 2014 38
04.05.2014 01.09.2014 Art. 60 Abs. 3 aufgehoben SBE 2014 38
04.05.2014 01.09.2014 Art. 63 Abs. 3 geändert SBE 2014 38
04.05.2014 01.09.2014 Art. 67 aufgehoben SBE 2014 38
04.05.2014 01.09.2014 Art. 68 aufgehoben SBE 2014 38
04.05.2014 01.09.2014 Art. 69 aufgehoben SBE 2014 38
04.05.2014 01.09.2014 Art. 70 aufgehoben SBE 2014 38
03.05.2015 01.08.2015 Art. 54 Abs. 2 geändert SBE 2015 23
03.05.2015 01.08.2015 Art. 54 Abs. 4 geändert SBE 2015 23
03.05.2015 01.08.2015 Art. 105 Abs. 3 geändert SBE 2015 23
03.05.2015 01.08.2015 Art. 105a eingefügt SBE 2015 23
01.05.2016 01.08.2017 Art. 65 Abs. 1 geändert SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 65 Abs. 2 eingefügt SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 71 Abs. 1 geändert SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 75 Abs. 1 aufgehoben SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 75 Abs. 2 aufgehoben SBE 2017 11
01.05.2016 01.08.2017 Art. 75 Abs. 3 aufgehoben SBE 2017 11
01.05.2022 01.01.2023 Art. 54 Abs. 4 aufgehoben SBE 2022 61
01.05.2022 01.01.2023 Art. 105 Abs. 3 aufgehoben SBE 2022 61
01.05.2022 01.01.2023 Art. 105a aufgehoben SBE 2022 61
04.05.2025 01.06.2025 Art. 114 Abs. 5 geändert SBE 2025 14 / SBE 2025 16
04.05.2025 01.06.2025 Art. 118a eingefügt SBE 2025 14 / SBE 2025 16
04.05.2025 01.01.2026 Art. 81 Abs. 2 geändert SBE 2025 30

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 06.05.2001 01.08.2002 Erstfassung SBE VII/9 448
Art. 1 Abs. 1 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 1 Abs. 3 03.05.2009 01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144
Art. 3 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 4 Abs. 1 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 4 Abs. 3 03.05.2009 01.08.2011 eingefügt SBE XI/2 144
Art. 5 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 6 Abs. 1 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 6 Abs. 2 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 6 Abs. 4 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 7 Abs. 1 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 11 Abs. 2 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 11 Abs. 3 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 11 Abs. 4 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 12 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 13 Abs. 1 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 13 Abs. 2 03.05.2009 01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144
Art. 13 Abs. 4 03.05.2009 01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144
Art. 14 Abs. 2 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 15 03.05.2009 01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144
Art. 16 03.05.2009 01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144
Art. 17 03.05.2009 01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144
Art. 18 Abs. 1 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 18 Abs. 2 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 19 03.05.2009 02.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144
Art. 20 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 21 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 22 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 22a 06.05.2007 01.08.2008 eingefügt SBE X/4 238
Art. 23 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 24 03.05.2009 01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144
Art. 25 03.05.2009 01.08.2010 totalrevidiert SBE XI/2 144
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Art. 26 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 27 06.05.2007 01.01.2008 aufgehoben SBE X/5 263
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Art. 31 03.05.2009 01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144
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Art. 33 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 33 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38
Art. 34 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38
Art. 34 Abs. 1 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 35 03.05.2009 01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144
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Art. 45 Abs. 2 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 45 Abs. 3 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
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Art. 50 Abs. 2 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
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Art. 52 02.05.2004 01.08.2004 totalrevidiert SBE IX/2 90
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Art. 53 Abs. 2 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 282
Art. 54 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 54 Abs. 2 03.05.2015 01.08.2015 geändert SBE 2015 23
Art. 54 Abs. 4 03.05.2015 01.08.2015 geändert SBE 2015 23
Art. 54 Abs. 4 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 61
Art. 55 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38
Art. 56 Abs. 3 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 56 Abs. 5 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 57 Abs. 1 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 57 Abs. 5 03.05.2009 01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144
Art. 58 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 58 Abs. 2 05.05.2013 25.06.2014 eingefügt SBE 2013 20
Art. 58a 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 38
Art. 60 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38
Art. 61 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 62 Abs. 1 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 62 Abs. 2 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 63 Abs. 2 03.05.2009 01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144
Art. 63 Abs. 3 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 63 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 38
Art. 64 Abs. 1 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 65 Abs. 1 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11
Art. 65 Abs. 2 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11
Art. 66 Abs. 2 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 67 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38
Art. 67 Abs. 2 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
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Art. 68 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38
Art. 68 Abs. 2 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 69 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38
Art. 69 Abs. 3 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 70 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38
Art. 70 Abs. 2 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 71 01.05.2005 01.07.2005 totalrevidiert SBE IX/4 217
Art. 71 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 71 Abs. 1 01.05.2016 01.08.2017 geändert SBE 2017 11
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Art. 74 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 75 Abs. 1 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 75 Abs. 1 01.05.2016 01.08.2017 aufgehoben SBE 2017 11
Art. 75 Abs. 2 01.05.2016 01.08.2017 aufgehoben SBE 2017 11
Art. 75 Abs. 3 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 75 Abs. 3 01.05.2016 01.08.2017 aufgehoben SBE 2017 11
Art. 75 Abs. 4 03.05.2009 01.08.2011 eingefügt SBE XI/2 144
Art. 76 01.05.2005 01.05.2005 totalrevidiert SBE IX/4 217
Art. 76 03.05.2009 01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144
Art. 77 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 77 Abs. 3 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 257
Art. 78 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 80 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 81 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 81 Abs. 2 04.05.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 30
Art. 82 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 83 03.05.2009 01.07.2010 aufgehoben SBE XI/2 144
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Art. 86 03.05.2009 01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144
Art. 87 03.05.2009 01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144
Art. 88 03.05.2009 01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144
Art. 90 Abs. 1 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 92 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 93 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 94 Abs. 1 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
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Art. 100 Abs. 2 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 100 Abs. 3 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 101 03.05.2009 01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
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Art. 103 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 104 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 105 03.05.2009 01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 105 Abs. 3 03.05.2015 01.08.2015 geändert SBE 2015 23
Art. 105 Abs. 3 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 61
Art. 105a 03.05.2015 01.08.2015 eingefügt SBE 2015 23
Art. 105a 01.05.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 61
Art. 106 04.05.2003 01.07.2003 totalrevidiert SBE VIII/8 447
Art. 106 03.05.2009 31.12.2010 aufgehoben SBE XI/2 144
Art. 107 04.05.2003 01.07.2003 totalrevidiert SBE VIII/8 447
Art. 107 03.05.2009 31.12.2010 aufgehoben SBE XI/2 144
Art. 108 03.05.2009 31.12.2010 aufgehoben SBE XI/2 144
Art. 109 06.05.2007 01.01.2008 aufgehoben SBE X/5 329
Art. 109 Abs. 2 04.05.2003 01.07.2003 geändert SBE VIII/8 447
Art. 110 03.05.2009 31.12.2010 aufgehoben SBE XI/2 144
Art. 111 03.05.2009 31.12.2010 aufgehoben SBE XI/2 144
Art. 112 03.05.2009 01.08.2011 aufgehoben SBE XI/2 144
Art. 114 Abs. 1 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 114 Abs. 2 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 515
Art. 114 Abs. 2 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 114 Abs. 3 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 515
Art. 114 Abs. 4 04.05.2008 01.01.2009 aufgehoben SBE X/7 515
Art. 114 Abs. 5 04.05.2025 01.06.2025 geändert SBE 2025 14 / SBE 2025 16
Art. 115 Abs. 2 03.05.2009 01.08.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 115 Abs. 3 03.05.2009 01.08.2011 eingefügt SBE XI/2 144
Art. 118 03.05.2009 01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 118a 04.05.2025 01.06.2025 eingefügt SBE 2025 14 / SBE 2025 16