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IV B/1/4

Verordnung über die Organisation der kantonalen Schulen

(Schulorganisationsverordnung, SOV)

Vom 24.10.2018 (Stand 01.08.2019)

Präambel

Der Landrat,

gestützt auf Artikel 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung[1] und Artikel 32 Absatz 2 des Bildungsgesetzes[2]

erlässt:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Grundzüge der Organisation und der Aufsicht der kantonalen Schulen.

2. Organisation

Art. 2 Schulleitung

Die Kantonsschule, die Gewerblich-industrielle Berufsfachschule sowie das Bildungszentrum Gesundheit und Soziales verfügen über je eine Schulleitung.

Art. 3 Aufgaben

Die Schulleitung ist zuständig für die operative und die pädagogische Führung der Schule.

Sie vertritt die Schule nach aussen.

Sie ist die vorgesetzte Instanz für das Personal.

Der Regierungsrat kann den Schulleitungen weitere Aufgaben zuordnen.

Art. 4 Wahlbehörde

Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Schulleitung.

3. Aufsicht

Art. 5 Aufsichtsgremien

Die Kantonsschule steht unter der Aufsicht des Kantonsschulrates.

Die Gewerblich-industrielle Berufsfachschule sowie das Bildungszentrum Gesundheit und Soziales werden von Kommissionen beaufsichtigt.

Art. 6 Wahl und Zusammensetzung

Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Aufsichtsgremien.

Eine von den Lehrpersonen gewählte Vertretung sowie eine Vertretung der Schulleitung wohnen den Sitzungen der Aufsichtsgremien mit beratender Stimme bei.

Art. 7 Fachliche Aufsicht

Den Aufsichtsgremien obliegt auf strategischer Ebene die fachliche Aufsicht über den Betrieb ihrer Schulen.

Art. 8 Regelungskompetenzen

Die Aufsichtsgremien erlassen für ihre Schulen die nötigen Regelungen, namentlich betreffend Aufnahme, Verbleib und Abschluss von Bildungsgängen soweit dafür nicht eine andere Instanz zuständig ist.

Art. 9 Qualitätssorge

Die Aufsichtsgremien sorgen mit ihrer Verbindung zur Arbeitswelt und zu abgebenden und abnehmenden Schulen für eine Aussensicht und leisten damit einen Beitrag zur Sicherung der Qualität der ganzen Schule.

Art. 10 Berichterstattung

Die Aufsichtsgremien können sich von der Schulleitung Bericht erstatten lassen, soweit dies für die Aufsicht erforderlich ist.

Art. 11 Ausschüsse oder Subgremien

Die Aufsichtsgremien können Ausschüsse oder Subgremien einsetzen.

Egress

SBE 2019 26

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
24.10.2018 01.08.2019 Erlass Erstfassung SBE 2019 26

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 24.10.2018 01.08.2019 Erstfassung SBE 2019 26