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IV B/1/5

Verordnung über das kantonale Bildungsangebot

(Bildungsangebotsverordnung, BAV)

Vom 18.06.2019 (Stand 01.08.2019)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 30 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes[1], Artikel 22a Absatz 4 des Bildungsgesetzes[2], Artikel 6 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung[3] und Artikel 3 der Berufsbildungsverordnung[4]

erlässt:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt Vollzugsfragen zur Organisation der Kantonsschule, der Sportschule, der Gewerblich-industriellen Berufsfachschule sowie des Bildungszentrums Gesundheit und Soziales. Sie legt das kantonale Angebot fest.

2. Schulorganisation

2.1. Rechte und Pflichten der Lernenden und Studierenden

Art. 2 Ausserordentliche Teilnahme an Bildungsgängen

Die Berufsbildungskommission und die Aufsichtsgremien der Schulen können zum ausserordentlichen Besuch von Bildungsgängen Regelungen erlassen, namentlich zum Zugang, zum Umfang der Teilnahme und zur allfälligen Tragung von Kosten.

Art. 3 Disziplinarrecht

Für den Erlass der Disziplinarordnung sind die Aufsichtsgremien zuständig.

Als Mittel zur Ahndung von disziplinarischen Verstössen dienen in einfachen Fällen Ermahnung, Verweis, Geldbusse oder der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht sowie die Wegweisung von einer Prüfung.

In schweren Fällen kann, je nach Typ des Bildungsgangs, auch die Auflösung des Ausbildungsverhältnisses als Sanktion vorgesehen werden.

Art. 4 Kostenbeteiligung gemäss Artikel 11 Absatz 3 des Bildungsgesetzes

Die Aufsichtsgremien bestimmen über die Einzelheiten der Kostentragung für ihre Schule.

Art. 5 Mitwirkung der Lernenden

Die Lernenden können sich innerhalb der Schule organisieren.

Das Organisationsstatut der Schülerorganisation unterliegt der Genehmigung durch die Schulleitung.

Die Schulleitung hört in diesem Fall ihre Schülerorganisation vor dem Erlass wichtiger Regelungen an.

Eine Vertretung der Schülerorganisation kann am Konvent der Lehrpersonen teilnehmen, soweit nicht Fragen der Lehrpersonen oder persönliche Belange einzelner Lernender behandelt werden.

2.2. Unterricht

Art. 6 Anzahl und Grösse der geführten Klassen

Das Departement bewilligt jährlich die Anzahl der von den Schulen geführten Klassen und achtet dabei auf angemessene Klassengrössen.

Für die Bildung einer Klasse gilt ein Richtwert von 20 Lernenden. Nach Massgabe der gewählten Unterrichtsform oder aus betrieblichen Gründen kann von diesem Wert abgewichen werden.

Art. 7 Lehrmittel

Über den Einsatz von Lehrmitteln entscheidet die Schulleitung.

2.3. Schulleitung und Konvent

Art. 8 Wahl der Schulleitung

Der Konvent der Lehrpersonen und das Aufsichtsgremium haben gegenüber dem Regierungsrat als Wahlbehörde der Schulleitung ein Anhörungsrecht.

Art. 9 Aufgaben der Schulleitung

Die Schulleitung ist neben den Aufgaben gemäss Artikel 3 der Schulorganisationsverordnung (SOV)[5] zuständig für:

  1. Entscheide gegenüber Lernenden und Studierenden;
  2. den Einsatz der Lehrpersonen;
  3. die befristete Anstellung von Lehrpersonen.

Art. 10 Konvent der Lehrpersonen

Der Konvent der Lehrpersonen behandelt unter dem Vorsitz der Schulleitung Schulangelegenheiten.

Er kann zuhanden der Aufsichtsgremien Anträge stellen und Anregungen machen.

Er wählt eine Vertretung der Lehrerschaft, die mit beratender Stimme an den Sitzungen des Aufsichtsgremiums teilnimmt.

Das zuständige Aufsichtsgremium kann dem Konvent weitere Aufgaben zuweisen.

2.4. Ergänzende personalrechtliche Bestimmungen für Lehrpersonen

Art. 11 Pensum der Lehrpersonen

Das Vollzeitpensum für Lehrpersonen beträgt in Lektionen zu 45 Minuten:

  1. am Gymnasium und der Fachmittelschule: 23 Lektionen;
  2. an den Berufsfachschulen: 26 Lektionen.

An der Sportschule sowie bei Brücken- und Integrationsangeboten gelten die Bestimmungen für die Volksschule sinngemäss.

Die Schulleitung entscheidet über die Entlastung der Lehrpersonen mit Zusatzaufgaben.

Art. 12 Altersentlastung

Lehrpersonen werden ab dem 60. Altersjahr mit zwei Lektionen entlastet, wenn ihr Pensum mindestens zwei Drittel des Vollzeitpensums umfasst.

Bei einem Pensum von mindestens einem Drittel des Vollumfangs wird mit einer Lektion entlastet.

2.5. Bestimmungen zur Aufsicht

Art. 13 Grösse und Zusammensetzung der Aufsichtsgremien

Ein Aufsichtsgremium besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und sechs bis acht weiteren Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt neben den Mitgliedern auch das Präsidium.

Bei der Zusammensetzung der Gremien sollen die abgebende Schulstufe, die weiterführenden Bildungsgänge sowie die einschlägige Berufswelt angemessen vertreten sein.

2.6. Besondere Bestimmungen für die Sportschule

Art. 14 Sportschule als Teil der Kantonsschule

An der Kantonsschule wird neben dem Gymnasium und der Fachmittelschule die Sportschule als Oberstufe der Volksschule für sportlich hochbegabte Lernende geführt.

Der Kantonsschulrat kann einen Beirat aus Vertretungen der involvierten Sportverbände einsetzen.

Für die Sportschule wird eine eigene Rechnung geführt.

Die Rechnung wird jährlich durch die Finanzkontrolle revidiert, welche jeweils zuhanden des Departements einen Revisionsbericht erstellt.

Art. 15 Betrieb der Sportschule

Der Schulbetrieb richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen für die ordentliche Sekundarstufe I.

Das Departement kann Abweichungen bewilligen, wenn dies für die Schule aus betrieblichen Gründen nötig ist.

Art. 16 Schulgeld und Elternbeitrag für die Sportschule

Der Gemeindebeitrag beträgt pro Jahr für jeden Glarner Schüler und jede Glarner Schülerin 12 000 Franken.

Für Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons beträgt das Schulgeld 15 000 Franken.

Der Beitrag der Erziehungsberechtigten beträgt für alle Lernenden 2000 Franken pro Jahr.

Art. 17 Schulgeld für ausserkantonale Lernende am Gymnasium und an der Fachmittelschule

Die Höhe des Schulgeldes richtet sich nach dem Regionalen Schulgeldabkommen 2001 der Erziehungsdirektoren-Konferenz der Ostschweizer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein (EDK-Ost).

2.7. Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BZGS)

Art. 18 Schule als Lehrbetrieb

Im Rahmen der beruflichen Grundbildung kann die Schule als Lehrbetrieb auftreten.

Die Schulleitung handelt dabei als Arbeitgeberin.

Die Schule kann im Rahmen eines Lehrbetriebsverbunds die Rolle des Leitbetriebs übernehmen.

Art. 19 Schule als Höhere Fachschule

Im Rahmen von Bildungsgängen auf Stufe Höhere Fachschule kann die Schule mit Praktikumsbetrieben Vereinbarungen abschliessen.

Mit der Vereinbarung wird insbesondere die Rollenteilung zwischen Schule und Betrieb gegenüber den Studierenden geregelt.

2.8. Weitere Organe der Berufsbildung

Art. 20 Berufsbildungskommission, a. Zusammensetzung

Die Berufsbildungskommission setzt sich zusammen aus je einer Vertretung der Aufsichtsgremien und der Schulleitung der Berufsfachschulen im Kanton sowie einer Vertretung der Fachstelle Berufsbildung.

Art. 21 Berufsbildungskommission, b. Aufgaben

Die Berufsbildungskommission erlässt die schulübergreifenden Regelungen zu den Aufnahme- und Qualifikationsverfahren an den Berufsfachschulen.

Sie beaufsichtigt und überwacht als Prüfungskommission die Lehrabschluss- und die Berufsmaturitätsprüfungen.

Sie kann Grundsätze zuhanden der Fachstelle Berufsbildung zur Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen verabschieden.

Sie entscheidet über:

  1. den Entzug der Bildungsbewilligung (Art. 20 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes[6]);
  2. die Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an überbetrieblichen Kursen (Art. 23 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes).

Art. 22 Kantonale Behörde

Die Fachstelle Berufsbildung erfüllt die Aufgaben der «kantonalen Behörde» gemäss Bundesrecht, soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt.

Namentlich ist sie zuständig für:

  1. die Lehraufsicht;
  2. die Organisation und Durchführung der Lehrabschlussprüfungen;
  3. die Aufsicht über die überbetrieblichen Kurse und Gewährung von Beiträgen;
  4. die Erteilung von Bildungsbewilligungen.

3. Kantonales Angebot der Berufsbildung

Art. 23 Festlegung der Angebote der kantonalen Schulen gemäss Artikel 3 der Berufsbildungsverordnung

Das Bildungszentrum für Gesundheit und Soziales führt:

  1. Bildungsgänge der beruflichen Grundbildung;
  2. Diplomlehrgänge auf Stufe höhere Fachschule;
  3. Angebote der beruflichen Weiterbildung.

Die Gewerblich-industrielle Berufsfachschule Ziegelbrücke führt:

  1. schulische Angebote der beruflichen Grundbildung;
  2. Berufsmaturitätslehrgänge;
  3. Brückenangebote als Vorbereitung auf eine berufliche Grundbildung;
  4. Integrationsangebote für fremdsprachige Jugendliche und Erwachsene;
  5. Angebote der beruflichen Weiterbildung.

Art. 24 Angebote der schulischen Grundbildung

Ein einzelner Bildungsgang kann angeboten werden, wenn für die Glarner Lernenden nicht höhere Kosten als bei einer ausserkantonalen Beschulung entstehen.

Die Angebote der Schulen unterliegen der Genehmigung durch das Departement.

Art. 25 Weiterbildungsangebot an Berufsfachschulen

Die Schulen bieten bei Bedarf Kurse zur allgemeinen und beruflichen Weiterbildung an.

Für Weiterbildungskurse werden Kursbeiträge erhoben, die einen angemessenen Anteil der Kosten decken.

Art. 26 Kantonsbeitrag an die überbetrieblichen Kurse (üK)

Für überbetriebliche Kurse werden Pauschalbeiträge ausgerichtet.

Die Höhe der Pauschalen richtet sich nach interkantonalen Ansätzen.

Art. 27 Nachholbildung, Validierung

Personen mit Wohnsitz im Kanton Glarus haben im Rahmen des Erwerbs von nicht formalisierter, beruflicher Grundbildung Anspruch auf Leistungen des Kantons wie folgt:

  1. Übernahme der Kosten des Qualifikationsverfahren respektive des Validierungsverfahrens (ohne Materialkosten und Lokalmiete);
  2. Übernahme der Kosten für den Besuch des berufskundlichen und allgemeinbildenden Unterrichts respektive für den Besuch von Ausbildungs-Modulen (Validierung) bis zum Höchstbetrag gemäss Berufsfachschulvereinbarung (BFSV).

4. Übergangsbestimmungen

Art. 28 Anwendbarkeit von bisherigem Recht

Artikel 6–8, 15 Absatz 1 und 16 der Verordnung über das Freiwillige Schulische Zusatzangebot (Brückenangebot) vom 13. Januar 2010 (Stand 1. September 2017)[7] bleiben anwendbar, bis die Aufsichtskommission der Gewerblich-industriellen Berufsfachschule neue Regelungen im Sinne von Artikel 8 SOV getroffen hat.

Artikel 6–8, 11, 12, und 27 Absatz 2 der Schulordnung der Kantonsschule vom 26. Juni 1996 (Stand 1. April 2006)[8] sowie die Verordnung über die Aufnahme in die Kantonsschule vom 6. Juni 1995 (Stand 1. August 2019)[9], die Verordnung über die Behandlung der Schulversäumnisse an der Kantonsschule (Absenzenverordnung Kantonsschule) vom 16. Juni 2015 (Stand 1. August 2015)[10], die Verordnung über die Promotion an der Fachmittelschule vom 7. Mai 2002 (Stand 1. August 2018)[11] und die Verordnung über die Promotion am Gymnasium der Kantonsschule vom 16. September 1996 (Stand 1. August 2019)[12] bleiben anwendbar, bis der Kantonsschulrat neue Regelungen im Sinne von Artikel 8 SOV getroffen hat.

Artikel 5, 7, 8, 21–23, 25–27 und 29 der Verordnung über die Berufsfachschulen und den Vollzug in der Berufsbildung (Vollzugsverordnung Berufsbildung) vom 2. Oktober 2007 (Stand 1. Januar 2008)[13] bleiben anwendbar, bis die Berufsbildungskommission Regelungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 respektive die Aufsichtsgremien der Berufsfachschulen neue Regelungen im Sinne von Artikel 8 SOV getroffen haben.

Egress

SBE 2019 27

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
18.06.2019 01.08.2019 Erlass Erstfassung SBE 2019 27

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 18.06.2019 01.08.2019 Erstfassung SBE 2019 27