Diese Verordnung regelt Vollzugsfragen der Bewilligung von Privatschulen und privatem Einzelunterricht im Kanton, insbesondere betreffend Gleichwertigkeit und Aufsicht.
IV B/1/6
Verordnung über den privaten Einzelunterricht und die Privatschulen
(Privatbeschulungsverordnung, PSchuV)
Präambel
gestützt auf Artikel 6 und 9 des Bildungsgesetzes[1],
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Zuständigkeiten
Das Departement kann die Bearbeitung der Bewilligungsgesuche und den Vollzug der Aufsicht an eine Abteilung oder Fachstelle delegieren.
2. Grundsätze der privaten Beschulung
Art. 3 Gleichwertigkeit
Bildung gilt gegenüber den öffentlichen Schulen als gleichwertig, wenn der angebotene Unterricht geeignet ist:
- die Bildungsziele zu erreichen;
- dem Lehrplan zu entsprechen; sowie
- den Lernenden den Wechsel in die öffentliche Schule oder in anschliessende Bildungsgänge zu ermöglichen.
Art. 4 Abweichungen von Organisation und Lehrplan
Das Departement kann im Rahmen der Bewilligung Abweichungen zulassen:
- bei der Organisation, wenn Grösse und Profil der Schule dies erfordern;
- vom Lehrplan, um damit Schwerpunkte zu ermöglichen.
Art. 5 Unterrichtsort
Der Schulunterricht erfolgt in physischer Form und im Kanton.
Das Departement kann Ausnahmen zulassen.
Art. 6 Trägerschaft und Organisation von Privatschulen
Die Trägerschaft stellt sicher, dass die Verantwortlichkeit gegenüber den Erziehungsberechtigten und weiteren Dritten sowie der Bewilligungsinstanz geklärt ist.
Struktur und Organisation der Schule sind klar und eindeutig. Sie gewährleisten einen verlässlichen und geregelten Schulbetrieb.
Art. 7 Meldepflicht
Nimmt eine Privatschule Schülerinnen und Schüler auf oder entlässt sie solche, meldet sie dies der Schule der Wohngemeinde.
Art. 8 Logopädie und Psychomotorik
Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet werden, können an ihrem Wohnort Logopädie und Psychomotorik einschliesslich der dafür notwendigen Abklärungen besuchen.
Die Schulkommission entscheidet über Art und Umfang dieser Leistungen.
Im Übrigen besteht kein Anspruch auf die ausserhalb des ordentlichen Unterrichts von der öffentlichen Volksschule oder im Rahmen der Sonderschulung im Unterricht zur Verfügung gestellten Leistungen.
3. Verfahren
Art. 9 Antragsberechtigung
Zur Beantragung einer Bewilligung sind berechtigt:
- die Erziehungsberechtigten für den privaten Einzelunterricht;
- die Trägerschaft der Privatschulen.
Art. 10 Bewilligungsgesuch
Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller reichen das Gesuch mit allen erforderlichen Angaben in der Regel bis Ende Februar ein.
Alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller machen im Unterrichtskonzept Angaben über:
- den Unterricht;
- die eingesetzten Lehrpersonen;
- die unterrichteten Schülerinnen und Schüler.
Für Privatschulen ist zusätzlich ein Betriebskonzept nötig mit Angaben zu:
- Trägerschaft;
- Organisation;
- Kosten und Ertrag.
Das Departement kann zusätzliche Angaben einfordern.
Art. 11 Erteilung und Entzug der Bewilligung
Eine Bewilligung kann befristet erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn im Zeitpunkt des Entscheides noch nicht alle Voraussetzungen vollständig erfüllt sind.
Fallen die Voraussetzungen für eine Bewilligung weg, so wird diese entzogen.
Die Kosten des Bewilligungsverfahrens richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2].
Art. 12 Anpassung der Bewilligung
Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber melden dem Departement vorgängig Änderungen im Unterrichts- oder Betriebskonzept sowie Wechsel im Lehrköper.
Erhebliche Änderungen bedingen eine Neubeurteilung der Bewilligung.
Das Departement eröffnet das Verfahren zur Neubeurteilung, falls dies nötig erscheint.
4. Aufsicht
Art. 13 Berichterstattung und Aufsicht
Die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber erstatten dem Departement jährlich per Ende Juli Bericht über das Schuljahr und das Erreichen der Lernziele der Schülerinnen und Schüler.
Bei privatem Einzelunterricht genügt ein jährlicher Lernbericht.
Das Departement kann:
- weitere Vorgaben zur Berichterstattung machen;
- Schulbesuche durchführen; und
- sich zu bestimmten Aspekten vertieft Bericht erstatten lassen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 22.11.2022 | 01.01.2023 | Erlass | Erstfassung | SBE 2022 49 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 22.11.2022 | 01.01.2023 | Erstfassung | SBE 2022 49 |