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IV B/1/9

Richtlinien über Bau, Einrichtung und Betrieb der Schülerbibliotheken

Vom 26.01.1988 (Stand 26.01.1988)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 28 des Gesetzes vom 1. Mai 1983 über das Schulwesen (Schulgesetz),[1] 

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Richtlinien gelten im Sinne von Artikel 4 des Schulgesetzes für folgende Schulen:

  1. Volksschule
  2. Kantonsschule
  3. Berufsschulen

Art. 2 Zweck der Schülerbibliothek

Die Schülerbibliothek ist die zentrale Bücherei einer Schule, die dem Schüler zur Benutzung offen steht. Sie hält auf die altersentsprechende Leserinteressen abgestufte Sach- und Unterhaltungsliteratur bereit und trägt so zur Vertiefung sowie zur literarischen Erziehung bei.

2. Lokalität, Einrichtung und Buchbestand

Art. 3 Art und Standort

Die Schülerbibliothek ist nach Möglichkeit als zentrale Freihandbibliothek an zweckmässiger Lage im Schulhaus einzurichten und zu führen.

Art. 4 Raumgrösse und Einrichtungen

Die Raumgrösse der Bibliothek soll im Minimum 40 m² betragen. Bei Bibliotheken mit mehr als 1000 Bänden sind pro 500 Bände weitere 15 m² erforderlich. Wird der Vollausbau eines Schulhauses in einzelnen Etappen vorgesehen, ist eine Erweiterungsmöglichkeit der Bibliothek von Anfang an einzuplanen. Im übrigen richtet sich die Grösse des Raumes nach den Erfordernissen der Schule. Die Bibliothek soll als Lese- und Gruppenarbeitsraum zur Verfügung stehen. Ferner hat die Bibliothek einen Arbeitsplatz für den Bibliothekar sowie die notwendigen Einrichtungen für die Kataloge zu enthalten.

Art. 5 Buchbestand

Der Buchbestand richtet sich nach der Schülerzahl. Er soll pro Schüler fünf bis zehn Bände betragen, wovon auf der Mittel- und Oberstufe wenigstens 50 Prozent Sachbücher. Der Buchbestand soll regelmässig ergänzt und erneuert werden. Für die Oberstufe, Kantonsschule und Berufsschulen sind Einrichtungen möglich, die auch andere Informationsträger (Diapositive, Bildmaterial, Karten, Tonbänder, Videokassetten, Schallplatten usw.) umfassen. In erster Linie sollen aber die Medienbestände der kantonalen Mediothek, welche der Landesbibliothek angegliedert ist, benützt werden.

Art. 6 Klassifizierung und Katalogisierung

Die Bücher und Medien sind einheitlich zu signieren und sollen zur Freihandbenutzung entsprechend geordnet präsentiert werden. Richtungsweisend für Klassifizierung, Katalogisierung und Ausrüstung der Bücher ist die «Arbeitstechnik für Schul- und Gemeindebibliotheken».

3. Organisation

Art. 7 Leitung der Bibliothek

Die Schülerbibliothek ist von einem Schulbibliothekaren zu führen, der über die notwendigen Kenntnisse (Kurs für nebenamtliche Bibliothekare) verfügt. Dieser wird vom Schulrat bzw. der Schulleitung gewählt, welche auch seine Pflichten und Rechte in einem Pflichtenheft regelt und eine angemessene Entlöhnung festsetzt.

Art. 8 Mehrzweckbibliotheken

Die Schülerbibliothek kann die Aufgaben der Gemeindebibliothek übernehmen oder die Gemeindebibliothek diejenigen der Schülerbibliothek. In solchen Fällen einigen sich die beteiligten Gemeinden über die finanziellen Fragen.

Art. 9 Öffnungszeiten

Die Schülerbibliotheken sollen wöchentlich mindestens zweimal während einer Stunde für die Bücherausgabe geöffnet sein. Für Unterrichtsarbeit und klassenweise Ausleihe können die Lehrkräfte die Bibliothek jederzeit benützen.

Art. 10 Benützerordnung

Rechte und Pflichten der Benützer regelt eine Benützerordnung.

Art. 11 Kantonale Fachinstanz

Kantonale Fachinstanz für alle Schulbibliotheksfragen ist der Landesbibliothekar.

4. Inkrafttreten

Art. 12

Diese Richtlinien treten sofort in Kraft.

Egress

SBE III/5 350

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
26.01.1988 26.01.1988 Erlass Erstfassung SBE III/5 350

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 26.01.1988 26.01.1988 Erstfassung SBE III/5 350