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IV B/31/1

Verordnung über die Volksschule *

(Volksschulverordnung, VSV)

Vom 23.12.2009 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Landrat,

gestützt auf die Artikel 25, 43, 104, 105, 105a und 115 des Gesetzes vom 6. Mai 2001 über Schule und Bildung (Bildungsgesetz)[1]*

verordnet:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt organisatorische Belange der Volksschule und die Sonderschulung.

Art. 2 Lektionsdauer

Im Kindergarten, auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I dauert eine Lektion 45 Minuten. *

… *

Art. 3 Wöchentliche Unterrichtszeit der Lernenden

Der Regierungsrat legt die Anzahl der Lektionen pro Klasse fest und bestimmt den minimalen Umfang des Halbklassenunterrichts.

Art. 4 Stundenplan

Auf der Kindergarten- und der Primarstufe wird am Morgen in Blöcken zu vier Lektionen unterrichtet oder der Unterrichtsbetrieb wird durch ein betreutes Angebot ergänzt. Findet der Unterricht am Nachmittag statt, so ist er in Blöcken von mindestens zwei Lektionen zu erteilen.

Die Schulleitung ist für den Stundenplan verantwortlich und sorgt für dessen Festlegung bis Ende Mai. Auf der Sekundarstufe I dürfen im obligatorischen Teil des Unterrichts nicht mehr als neun Lektionen pro Tag unterrichtet werden.

Art. 5 Wöchentliche Unterrichtszeit der Lehrpersonen

Die wöchentliche Unterrichtszeit der Lehrpersonen beträgt 30 Lektionen und setzt sich aus Unterrichts- und Präsenzlektionen zusammen. Sie teilt sich grundsätzlich in 28 Unterrichts- und zwei Präsenzlektionen auf. Das weitere regelt die Gemeinde im Rahmen des Berufsauftrages sowie ihrer Schulorganisation.

Die Präsenzlektionen, welche im Stundenplan einzutragen sind, dienen insbesondere der Teamarbeit und Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten.

Lehrpersonen mit einem Vollpensum können auf Anordnung der Schulleitung vorübergehend maximal vier weitere Unterrichtslektionen übernehmen. Die Mehrbelastung ist später zu kompensieren und nur im Ausnahmefall abzugelten.

Art. 6 Klassengrössen

Die Klassengrösse beträgt auf den folgenden Stufen

  1. im Kindergarten: minimal 16, maximal 24
  2. Basisstufe: minimal 20, maximal 26
  3. auf der Primarstufe
  1. 1-klassige Abteilungen: minimal 16, maximal 24
  2. 2-klassige Abteilungen: minimal 16, maximal 22
  3. mehr als 2-klassige Abteilungen: Beurteilung im Einzelfall
  4. Einführungsklassen: minimal 8, maximal 14
  5. Kleinklassen: minimal 8, maximal 14
  1. auf der Sekundarstufe I
  1. Kleinklassen: minimal 8, maximal 14
  2. Oberschule: minimal 12, maximal 16
  3. Realschule: minimal 16, maximal 22
  4. Sekundarschule: minimal 16, maximal 24

Wird eine Klasse durch integrativen Unterricht besonders belastet, ist die maximale Klassengrösse angemessen zu reduzieren.

Müssen die minimalen oder maximalen Klassengrössen aus unausweichlichen, betrieblichen Gründen unter- oder überschritten werden, so sind die für eine Klasse eingesetzten Pensen angemessen anzupassen.

Für den Unterricht in Halbklassen ist die Klassengrösse dem Fach und den betrieblichen Bedingungen angemessen anzupassen.

Art. 7 Beginn der Schulpflicht

Werden Kinder schulpflichtig, so treten sie grundsätzlich in den Kindergarten ein.

Die Schulkommission kann über den Zeitpunkt des Eintritts abweichend entscheiden, wenn der Entwicklungsstand des Kindes dies erfordert.

Ein Gesuch der Erziehungsberechtigten im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 Bildungsgesetz ist bei der Schulleitung einzureichen. Diese veranlasst allenfalls nötige Abklärungen und stellt der Schulkommission sodann Antrag.

Falls die geografischen Verhältnisse dies erfordern, kann die Schulkommission Kinder auf Gesuch der Erziehungsberechtigten vom ersten Jahr der Schulpflicht ganz oder teilweise dispensieren.

Art. 7a * Basisstufe

Die Basisstufe ist ein integratives Organisationsmodell der Eingangsstufe, welches den Kindergarten und die ersten beiden Primarschuljahre verbindet.

Jede Gemeinde entscheidet über die Bildung von Basisstufen auf ihrem Gebiet.

In den Klassen der Basisstufe werden Kinder in der Regel während vier Jahren gemeinsam unterrichtet.

Die Lehrpersonen unterrichten gemeinsam (Teamteaching) und decken grundsätzlich die gesamte schulische Förderung der Lernenden ab.

2. Sonderschulung

2.1. Grundsätze

Art. 8 Anspruch

Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben unter folgenden Voraussetzungen ein Recht auf angemessene sonderpädagogische Massnahmen:

  1. vor der Einschulung: wenn festgestellt wird, dass ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können;
  2. während der obligatorischen Schulzeit: wenn festgestellt wird, dass sie in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht beziehungsweise nicht mehr folgen können oder wenn ein anderer besonderer Bildungsbedarf festgestellt worden ist.

Art. 9 Verstärkte Massnahmen

Verstärkte Massnahmen im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 Bildungsgesetz zeichnen sich durch einzelne oder alle der folgenden Merkmale aus:

  1. lange Dauer,
  2. hohe Intensität,
  3. hoher Spezialisierungsgrad der Fachpersonen, sowie
  4. einschneidende Konsequenzen auf den Alltag, das soziale Umfeld oder den Lebenslauf des Kindes oder des Jugendlichen.

Art. 10 Abklärungsstelle

Die kantonale Abklärungsstelle besteht aus dem schulpsychologischen Dienst. *

Sie erfüllt zusätzliche Beratungsaufgaben und unterstützt die Regelschulen bei der Prävention.

Art. 11 Aufgaben von Kanton und Gemeinden

Die Gemeinden sind für die Förderangebote gemäss den Artikeln 48-51 Bildungsgesetz und den darauf basierenden Bestimmungen des Regierungsrates verantwortlich, der Kanton ist für den Bereich der verstärkten Massnahmen sowie für die Zeit vor der Einschulung zuständig.

2.2. Verfahren bei verstärkten Massnahmen

Art. 12 Abklärungsverfahren

Die kantonale Abklärungsstelle leitet das Verfahren zur Bedarfsabklärung auf Antrag der Schulleitung ein.

Die Ermittlung des individuellen Bedarfs erfolgt im Rahmen eines standardisierten Abklärungsverfahrens.

Gestützt auf die Resultate der Abklärungen entwirft die Abklärungsstelle unter Beizug der Erziehungsberechtigten und allfälligen weiteren Betroffenen Massnahmen, welche der Fachstelle Sonderpädagogik (Fachstelle) zum Entscheid zu unterbreiten sind.

Art. 13 Abklärungsverfahren im Vorschulbereich

Für die Zeit vor der Schulpflicht können die Erziehungsberechtigten oder involvierte Fachpersonen direkt an eine vom Departement zugelassene Abklärungsstelle gelangen. Die Fachstelle führt darüber eine Liste.

Art. 14 Entscheid; Durchführung der Massnahmen

Die Fachstelle strebt mit den Erziehungsberechtigten, der Schulleitung und den weiteren Beteiligten einvernehmliche Entscheide über die Anordnung, Fortsetzung, Anpassung oder Beendigung der Massnahmen an. Bei Uneinigkeit verfügt sie die nötigen Massnahmen.

Die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen ist periodisch zu überprüfen.

Erweisen sich verstärkte Massnahmen als nicht oder nicht mehr nötig, so kann die Fachstelle die Lernenden wieder in die Zuständigkeit der Schulleitung der Regelschule verweisen.

Art. 15 Wahl der Durchführungsstelle

Die Fachstelle weist die Durchführung der Massnahmen einem kantonalen, nötigenfalls auch einem ausserkantonalen Kompetenzzentrum dann zu, wenn eine integrative Sonderschulungsform nicht genügend wäre oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand verwirklicht werden könnte.

Art. 16 Massnahmen aus nichtschulischen Gründen

Werden schulpflichtige Kinder oder Jugendliche von weiteren Amtsstellen aufgrund des Kindes- und Erwachsenenschutzes, jugendstrafrechtlicher oder aus anderen nichtschulischen Gründen in einer Institution platziert, so richten sich Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Finanzierung dieser Massnahme nach den dafür anwendbaren spezialgesetzlichen Bestimmungen. Über die allfällige Abgeltung der Kosten der Beschulung einigen sich die betroffenen kantonalen Departemente untereinander. *

2.3. Durchführungsstellen

Art. 17 Kompetenzzentren

Als öffentliche Schulen gemäss Artikel 8 Bildungsgesetz werden anerkannt:

  1. Schule an der Linth,
  2. Heilpädagogisches Zentrum Glarnerland.

Art. 18 Leistungsaufträge

Die Leistungsaufträge mit den Kompetenzzentren gemäss Artikel 115 Absatz 3 Bildungsgesetz regeln insbesondere:

  1. das Angebot und die Grundzüge der Organisation der Schule,
  2. die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrpersonen sowie deren Besoldung,
  3. die Rechnungslegung und Berichterstattung,
  4. das Verfahren zur jährlichen Festlegung der Schülerpauschalen,
  5. die Qualitätssicherung.

Das Departement kann mit weiteren Institutionen Vereinbarungen für ergänzende Leistungen treffen.

Art. 19 Abgeltungen

Die Abgeltung des Nettoaufwandes der Kompetenzzentren für den Schulbetrieb und die notwendige Betreuung erfolgt mittels Pauschalen.

Der Regierungsrat legt die Höhe der Pauschalen unter Berücksichtigung eines allfälligen Investitionsanteils fest.

Die notwendigen Transportkosten sind gesondert abzurechnen.

Der Kanton trägt die Kosten für die Glarner Lernenden. Die Kompetenzzentren beziehen für die weiteren Lernenden bei den dafür zuständigen ausserkantonalen Instanzen Beiträge in mindestens gleicher Höhe.

Art. 20 Ausbildung der Lehrpersonen

Wer als Lehrperson im Rahmen einer Sonderschulung unterrichtet, benötigt die dafür vorgesehene, zusätzliche Ausbildung. Werden die anerkannten Ausbildungsanforderungen nicht erfüllt, so ist eine Tätigkeit nur unter fachlicher Aufsicht von ausgebildetem Personal zulässig.

Die Kompetenzzentren sorgen dafür, dass sie über genügend Personal mit anerkannter Ausbildung verfügen.

Art. 21 Interkantonale Vereinbarungen

Der Regierungsrat kann interkantonale Verwaltungsvereinbarungen über den Zugang zu Sonderschulinstitutionen und die Abgeltung von Leistungen abschliessen.

3. Finanzielle Bestimmungen

Art. 23 Kosten der integrativen Sonderschulung

Der Kanton entschädigt die Gemeinden für die Durchführung von verstärkten Massnahmen in der Regelschule.

Der Umfang der Entschädigung wird zwischen der Fachstelle und der Schulleitung der Regelschule mittels Vereinbarung im Einzelfall festgelegt.

Art. 24 Elternbeiträge für die Sonderschulung

An die Kosten von Verpflegung, Betreuung und Unterbringung von Lernenden in Tagessonderschulen oder Internaten haben die Erziehungsberechtigten Pauschalbeiträge zu leisten.

Der Regierungsrat legt die Höhe der Pauschalen fest.

Bei Bedürftigkeit können diese Beiträge vom Departement teilweise oder ganz erlassen werden.

4. Rechtsschutz und Schlussbestimmungen

Art. 25 Rechtsschutz

Bei Streitigkeiten aus dem Schulverhältnis, an denen private Schulen mit öffentlichem Auftrag beteiligt sind, kann das Departement angerufen werden, welches darüber einen Entscheid trifft.

Bei Streitigkeiten aus dem Schulverhältnis und aus dem Anstellungsverhältnis von Lehrpersonen, an denen als öffentliche Schulen anerkannte Einrichtungen mit privater Trägerschaft beteiligt sind, entscheidet die oberste Schulinstanz als kantonale Schulbehörde im Sinne von Artikel 114 Absatz 3 des Bildungsgesetzes.

Um Übrigen richtet sich der Rechtsschutz gegen Entscheide gestützt auf diese Verordnung nach Artikel 114 des Bildungsgesetzes.

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 27. Juni 2001 über den Kindergarten und die Volksschule und die Verordnung vom 25. Juni 2003 über die Sonderschulung werden aufgehoben.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Der Regierungsrat kann einzelne Bestimmungen vorzeitig in Kraft setzen.[2] Über das Inkrafttreten der Artikel 22 und 23 Absatz 1 befindet der Regierungsrat nach der Neuregelung des innerkantonalen Finanzausgleichs.

Egress

SBE XI/4 290

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
23.12.2009 01.08.2011 Erlass Erstfassung SBE XI/4 290
24.10.2012 01.08.2013 Art. 6 Abs. 1, a1. eingefügt SBE XII/5
24.10.2012 01.08.2013 Art. 7a eingefügt SBE XII/5
24.10.2012 01.01.2013 Art. 16 Abs. 1 geändert SBE XII/5
24.06.2015 01.08.2015 Ingress geändert SBE 2015 24
24.06.2015 01.08.2015 Art. 22 Sachüberschrift geänd. SBE 2015 24
24.06.2015 01.08.2015 Art. 22 Abs. 1 geändert SBE 2015 24
24.06.2015 01.08.2015 Art. 22 Abs. 2 geändert SBE 2015 24
24.06.2015 01.08.2015 Art. 22 Abs. 3 geändert SBE 2015 24
24.06.2015 01.08.2015 Art. 22 Abs. 4 geändert SBE 2015 24
24.06.2015 01.08.2015 Art. 22 Abs. 5 geändert SBE 2015 24
24.02.2016 01.08.2017 Erlasstitel geändert SBE 2016 06
24.02.2016 01.08.2017 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2016 06
24.02.2016 01.08.2017 Art. 2 Abs. 2 aufgehoben SBE 2016 06
24.02.2016 01.08.2017 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE 2016 06
07.12.2022 01.01.2023 Art. 22 aufgehoben SBE 2022 62

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 23.12.2009 01.08.2011 Erstfassung SBE XI/4 290
Erlasstitel 24.02.2016 01.08.2017 geändert SBE 2016 06
Ingress 24.06.2015 01.08.2015 geändert SBE 2015 24
Art. 2 Abs. 1 24.02.2016 01.08.2017 geändert SBE 2016 06
Art. 2 Abs. 2 24.02.2016 01.08.2017 aufgehoben SBE 2016 06
Art. 6 Abs. 1, a1. 24.10.2012 01.08.2013 eingefügt SBE XII/5
Art. 7a 24.10.2012 01.08.2013 eingefügt SBE XII/5
Art. 10 Abs. 1 24.02.2016 01.08.2017 geändert SBE 2016 06
Art. 16 Abs. 1 24.10.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/5
Art. 22 24.06.2015 01.08.2015 Sachüberschrift geänd. SBE 2015 24
Art. 22 07.12.2022 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 62
Art. 22 Abs. 1 24.06.2015 01.08.2015 geändert SBE 2015 24
Art. 22 Abs. 2 24.06.2015 01.08.2015 geändert SBE 2015 24
Art. 22 Abs. 3 24.06.2015 01.08.2015 geändert SBE 2015 24
Art. 22 Abs. 4 24.06.2015 01.08.2015 geändert SBE 2015 24
Art. 22 Abs. 5 24.06.2015 01.08.2015 geändert SBE 2015 24