Diese Verordnung regelt Inhalt und Verfahren der Beurteilung der Lernenden auf der Volksschulstufe mit den schulischen Folgen, den Übertritt in die Sekundarstufe I und die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Schultypen.
IV B/31/3
Verordnung über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt der Lernenden an der Volksschule
(Promotionsverordnung, PromV)
Präambel
gestützt auf Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 47 des Bildungsgesetzes[1],
1. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung ist anwendbar für Kindergarten, Primarstufe, Sekundarstufe I und Privatschulen.
Sie gilt sinngemäss für die Sonderschulen.
Die Bestimmungen über die Aufnahme und die Promotion an der Kantonsschule bleiben vorbehalten.
2. Beurteilung
Art. 3 Grundsatz
Die Lernenden werden auf Basis des Lehrplans ganzheitlich beurteilt.
Art. 4 Zeugnisperiode
Es werden jährlich Zeugnisse ausgestellt.
Auf der Sekundarstufe I werden halbjährlich Zeugnisse ausgestellt.
Art. 5 Notenwerte
Die Fachleistungen werden mit den Noten 1–6 beurteilt, wobei auch halbe Noten zulässig sind.
Die Noten drücken aus, wie weit die Lernziele erreicht wurden und bedeuten:
- Note 6: sehr gut, übertrifft die Anforderungen;
- Note 5: gut, erfüllt die Anforderungen;
- Note 4: genügend, erfüllt die grundlegenden Anforderungen;
- Note 3: ungenügend, erfüllt die grundlegenden Anforderungen deutlich nicht;
- Noten 1 und 2: sehr schwach, erfüllt die grundlegenden Anforderungen in dem Masse nicht, dass die Lücken in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Art. 6 Zeugnisinhalt
Die Zeugnisnote stellt eine Gesamtbeurteilung der Leistungen im entsprechenden Fach dar.
Im Zeugnis wird die Leistung in den obligatorischen Fächern gemäss Lektionentafel mit einer Note beurteilt.
Auf der Sekundarstufe I werden zusätzlich die Wahlpflichtfächer sowie der Projektunterricht und die Abschlussarbeit benotet. Ausgenommen davon ist die Klassenstunde.
Im Verlauf der Schullaufbahn werden drei Phasen der Benotung unterschieden:
- ab Eintritt bis zur 1. Primarklasse keine Noten;
- ab der 2. Primarklasse Noten;
- ab der 5. Primarklasse zusätzlich die Bewertung überfachlicher Kompetenzen.
Art. 7 Zeugnisgestaltung
Die Gestaltung der Zeugnisformulare richtet sich nach den Vorgaben des Departements.
Art. 8 Lernzielanpassung
Wenn die Gründe für das Nichterreichen der Lernziele nicht bloss als vorübergehend oder als Folge einer Verzögerung erscheinen, kann für einzelne Fächer eine Lernzielanpassung vorgenommen werden.
Falls die Lernziele individuell angepasst wurden, ist dies bei den entsprechenden Fächern zu vermerken.
In diesen Fällen sind entsprechende Lernberichte zu erstellen.
Art. 9 Duplikate
Die Schule gewährleistet die Ausstellung von Duplikaten der Zeugnisse.
Sie kann dafür eine Gebühr erheben.
3. Unterstützung und Zuweisung
Art. 10 Massnahmen und schulische Laufbahnentscheide
Zur Förderung des Lernerfolges kommen in Betracht:
- einfache Massnahmen:
| 1. | schulische Heilpädagogik; | ||
| 2. | Deutsch als Zweitsprache (DaZ); | ||
| 3. | Logopädie; | ||
| 4. | Psychomotorik; | ||
| 5. | Lernzielanpassung oder Dispens. | ||
- schulische Laufbahnentscheide:
| 1. | Zuweisung in eine Einführungs- oder Kleinklasse; | ||
| 2. | Repetition einer Klasse; | ||
| 3. | Überspringen einer Klasse; | ||
| 4. | Wechsel des Niveaus auf der Sekundarstufe I. | ||
Vorbehalten bleiben verstärkte Massnahmen im Sinne von Artikel 9 ff. der Volksschulverordnung[2].
Art. 11 Anordnung von Massnahmen und schulische Laufbahnentscheide
Die Anordnung einer Massnahme und eines Niveau- oder Klassenwechsels ist dann angezeigt, wenn sie für eine passende Förderung und einen ausreichenden Lernerfolg der Lernenden erforderlich erscheint.
Art. 12 Übertritt in die Sekundarstufe I
Nach der 6. Klasse der Primarschule werden die Lernenden in das Leistungsniveau eingeteilt, welches ihnen am besten entspricht.
4. Verfahren
Art. 13 Jahresgespräch
Zwischen den Erziehungsberechtigten, ihrem Kind und der verantwortlichen Lehrperson findet jährlich spätestens bis Ende März ein Austausch über den Lern- und Entwicklungsstand statt.
Falls angezeigt, ist dabei über Massnahmen zu befinden oder ein schulischer Laufbahnentscheid zu fällen.
In der 6. Klasse ist in jedem Fall über den Übertritt in die Sekundarstufe I zu befinden.
Art. 14 Uneinigkeit
Können sich die Parteien im Jahresgespräch nicht einigen, so erlässt die Schulleitung auf Antrag der Lehrperson einen anfechtbaren Entscheid.
Der Antrag nimmt Bezug auf die Gespräche, bezeichnet die angestrebte Entscheidung und enthält Angaben über die Haltung beider Parteien mit ihren Beweggründen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 23.06.2020 | 01.08.2021 | Erlass | Erstfassung | SBE 2020 25 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 23.06.2020 | 01.08.2021 | Erstfassung | SBE 2020 25 |