Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Kantonsschule, soweit dafür der Kantonsschulrat zuständig ist.
IV B/4/1
Reglement über die Organisation der Kantonsschule
(Organisationsreglement Kantonsschule, KOR)
Präambel
gestützt auf Artikel 8 und Artikel 11 der Schulorganisationsverordnung (SOV)[1]
1. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Führungsgrundsatz
Die Schulleitung führt die Schule kooperativ und bezieht die Lehrerschaft bei der Gestaltung der Schule in ihre Entscheidungsprozesse ein.
Sie hat dabei die Bedürfnisse aller Beteiligten (Lehrpersonen, Schülerschaft, Eltern) zu berücksichtigen.
2. Konvente
2.1. Allgemeines
Art. 3 Teilnahme und Verfahren
Die Lehrpersonen sind verpflichtet, an den Konventen teilzunehmen. Konvente sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Lehrpersonen anwesend ist.
Abstimmungen erfolgen mit offenem Handmehr. Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann die geheime Abstimmung verlangen.
Es wird ein Protokoll geführt. Die Verhandlungen sind vertraulich.
2.2. Gesamtkonvent
Art. 4 Zusammensetzung
Der Gesamtkonvent besteht aus allen Lehrpersonen und den vier von der Schülerorganisation bestimmten Vertreterinnen und Vertretern. Nach Bedarf können weitere Personen beigezogen werden.
Stimm- und Antragsrecht haben alle Lehrpersonen sowie die einzelnen Mitglieder der Vertretung der Schülerorganisation.
Werden Fragen der Lehrerschaft oder persönliche Belange einzelner Schülerinnen und Schüler behandelt, so hat die Vertretung der Schülerorganisation in den Ausstand zu treten.
Art. 5 Geschäfte
Der Gesamtkonvent befasst sich mit allen Fragen der Schulentwicklung:
- Beratung der Schulorganisation;
- Beratung pädagogischer und methodischer Fragen;
- Ernennung von Kommissionen und Erteilung der Aufträge;
- Entscheidung über Schulanlässe und Konventionen;
- Wahl einer Lehrperson als Vertretung im Kantonsschulrat für vier Jahre sowie Wahl einer Stellvertretung;
- Genehmigung des Protokolls;
- Verfassen von Stellungnahmen zu Anfragen;
- vorgängige Stellungnahme zu Weisungen der Schulleitung, welche die Lehrerschaft betreffen;
- Mitarbeit bei Weisungen, welche den Unterricht betreffen;
- Anhörungsrecht vor der Wahl eines neuen Schulleitungsmitglieds gemäss Artikel 8 der Bildungsangebotsverordnung (BAV)[2];
- Antragsrecht an den Kantonsschulrat.
Art. 6 Einberufung und Leitung
Der Rektor bzw. die Rektorin beruft den Gesamtkonvent ein und leitet die Verhandlungen.
Auf Verlangen von fünf Konventsmitgliedern muss ein Gesamtkonvent einberufen werden.
Zu den Sitzungen ist mindestens acht Tage zuvor mit Verteilung der Traktandenliste und allfälligen Beilagen einzuladen.
2.3. Klassenkonvent
Art. 7 Zusammensetzung
Alle Lehrpersonen, die in einer bestimmten Klasse unterrichten, sowie ein Mitglied der Schulleitung bilden den Klassenkonvent.
Die Schulleitung kann Experten beiziehen.
Art. 8 Geschäfte
Der Klassenkonvent berät Angelegenheiten, welche eine ganze Klasse oder einzelne Lernende dieser Klasse betreffen, insbesondere:
- Promotionen;
- Disziplinarfragen.
Er entscheidet über Massnahmen zur Koordination des Unterrichts.
Die Klassenlehrperson informiert über Angelegenheiten, die am Klassenkonvent beraten oder beschlossen wurden.
Art. 9 Antrags- und Stimmrecht
Antragsrecht haben alle Anwesenden.
Stimmrecht haben jeweils diejenigen Lehrpersonen, welche die betroffenen Lernenden unterrichten.
Art. 10 Einberufung und Leitung
Der Klassenkonvent wird von der Klassenlehrperson oder der Schulleitung einberufen. Auf Verlangen von drei Lehrpersonen muss ein Klassenkonvent einberufen werden.
Die Klassenlehrperson leitet den Klassenkonvent.
3. Klassenlehrperson
Art. 11 Aufgaben
Die Klassenlehrperson leitet und berät ihre Klasse und erteilt die Klassenstunde. Sie verschafft sich ein angemessenes Bild über die Leistungen, Fähigkeiten und Lebensumstände der Lernenden ihrer Klasse.
Zu den weiteren Aufgaben der Klassenlehrperson zählen:
- Beratung der Lernenden in Schulfragen und bei der Berufs- und Studienwahl;
- Förderung einer stufengerechten Arbeitsplanung und Lerntechnik;
- Förderung der Klassengemeinschaft;
- Kontakt mit den Eltern;
- Förderung der fachlichen und pädagogischen Zusammenarbeit der Fachlehrkräfte der Klasse;
- Austausch zwischen den Lernenden, der Schulleitung und den Fachlehrpersonen;
- Vertretung der Interessen der Klasse gegenüber Fachlehrkräften und der Schulleitung;
- Organisation bzw. Koordination und Leitung von offiziellen Klassenanlässen;
- Organisation und Leitung von Elternabenden;
- Leitung der Klassenkonvente;
- Handhabung des Absenzenwesens;
- Aufgabenverteilung innerhalb der Klasse.
4. Fachschaften
Art. 12 Organisation
Eine Fachschaft umfasst alle Lehrpersonen eines Faches oder einer Fachgruppe.
Die Fachschaften schlagen der Schulleitung eine vorsitzende Person vor.
Art. 13 Geschäfte
Zu den Geschäften der Fachschaft gehören namentlich:
- Organisation und Unterhalt der Sammlung im Rahmen des Fachschaftskredits;
- Besprechung von Lehrstoff und Lehrmitteln;
- Treffen von Absprachen über die Durchführung und Gestaltung der Aufnahme- und Abschlussprüfungen;
- Durchführung klassenübergreifender Lernkontrollen;
- Vorschlagsrecht zuhanden der Schulleitung bezüglich der Pensenzuteilung.
Art. 14 Vorsitz
Zu den Sitzungen lädt der oder die Fachschaftsvorsitzende schriftlich mit Traktandenliste ein.
Die Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten und an die Schulleitung weitergeleitet.
Die vorsitzende Lehrperson wirkt bei der Anstellung neuer Lehrpersonen mit.
5. Mentorate
Art. 15 Zuteilung
Neueintretenden Lehrpersonen wird von der Schulleitung in Absprache mit der beteiligten Fachschaft eine erfahrene Lehrperson als Mentor oder Mentorin zugeteilt.
Art. 16 Aufgabe
Der Mentor oder die Mentorin berät die ihr zugeteilte Lehrperson in fachlichen, pädagogischen und organisatorischen Fragen des Schulbetriebs. Er oder sie besucht und bespricht den Unterricht der ihr zugeteilten Lehrperson und hält die Eindrücke in einem Bericht zuhanden der mentorierten Lehrperson und der Schulleitung schriftlich fest.
6. Lehrervertretung
Art. 17 Vertretung im Kantonsschulrat und Mitwirkung in der Schulleitung
Die Lehrervertretung orientiert die Lehrerschaft über Beschlüsse des Kantonsschulrates mittels separatem Protokoll.
Die Vertretung kann bei Bedarf zu den Sitzungen der Schulleitung eingeladen werden.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 30.04.2020 | 01.06.2020 | Erlass | Erstfassung | SBE 2020 18 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 30.04.2020 | 01.06.2020 | Erstfassung | SBE 2020 18 |