Die folgenden Bestimmungen gelten für die Lernenden des Gymnasiums an der Kantonsschule.
IV B/4/2
Reglement über den Bildungsgang Gymnasium der Kantonsschule Glarus
(Reglement Gymnasium, RGym)
Präambel
gestützt auf Artikel 8 der Schulorganisationsverordnung (SOV)[1],
1. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Aufnahmeberechtigung
Anspruch auf Aufnahme ins Gymnasium haben Lernende mit Wohnsitz im Kanton Glarus, welche die Aufnahmebedingungen gemäss Artikel 3 und 4 erfüllen.
Lernende, welche ausserhalb des Kantons wohnen, können aufgenommen werden, soweit dies die Klassengrössen erlauben.
Vorbehalten bleiben anderslautende interkantonale Vereinbarungen.
2. Aufnahme
Art. 3 Vorbildung
Der Eintritt in die erste Klasse erfolgt aus der sechsten Klasse der Primarschule.
Der Eintritt in die dritte Klasse erfolgt aus der zweiten respektive dritten Klasse der Sekundarschule.
Art. 4 Ordentliche Aufnahme
Für die Aufnahme ist eine Aufnahmeprüfung zu bestehen.
Für das Bestehen der Aufnahmeprüfung sind die Prüfungsnoten in Deutsch, Mathematik und dem Prüfungsgespräch sowie die Beurteilung der Fachleistung durch die abgebende Schule ausschlaggebend.
Die Aufnahme erfolgt nach bestandener Aufnahmeprüfung definitiv.
Die Schulleitung erlässt eine Weisung zur Aufnahmeprüfung, in welcher sie insbesondere Anmeldung, Durchführung und Bestehen der Prüfung regelt.
… *
Für ausserkantonale Lernende wird eine Prüfungsgebühr erhoben.
Art. 5 Ausserordentliche Aufnahme
Lernende aus ausserkantonalen, staatlich anerkannten Mittelschulen können gemäss ihrem Promotionsstand in die Kantonsschule aufgenommen werden. *
Die Schulleitung kann einer Aufnahme auch zustimmen, wenn eine gleichwertige Vorbildung nachgewiesen ist.
Ein Übertritt aus der Fachmittelschule ans Gymnasium ist auf Gesuch hin möglich.
Eine Aufnahme nach Beginn des letzten Schuljahres ist nicht möglich.
Sind die Umstände einer ausserordentlichen Aufnahme nur teilweise klar oder ist die Prognose der schulischen Leistungen schwierig, kann die Schulleitung auch eine provisorische Aufnahme beschliessen.
3. Disziplinarrecht
Art. 6 Disziplinarmassnahmen
Verstösse gegen Vorschriften der Schule können insbesondere durch folgende Massnahmen geahndet werden:
- Arbeit im Dienste der Schule;
- Nachsitzen;
- Ermahnung oder Verweis durch die Klassenlehrperson oder die Schulleitung;
- Vorübergehender Ausschluss vom Unterricht;
- Wegweisung von einer Prüfung.
Art. 7 Ausschluss
Die Schulleitung kann Lernende, welche den Schulbetrieb durch Interesselosigkeit erschweren oder durch schlechte Disziplin stören, nach erfolgter schriftlicher Verwarnung von der Schule ausschliessen.
Bei schweren Verfehlungen können Lernende ohne vorgängige Verwarnung ausgeschlossen werden.
Art. 8 Absenzenwesen
Das Absenzenwesen richtet sich nach den Weisungen der Schulleitung.
4. Promotion
Art. 9 Zeugnisse und Zwischenberichte
Die Lernenden der ersten bis dritten Klassen erhalten auf Ende des Semesters ein Zeugnis, welches über die Leistungen im abgelaufenen Semester Aufschluss gibt.
Die Lernenden der vierten bis sechsten Klassen erhalten auf Ende des ersten Semesters schriftliche Zwischenberichte (Noten) und auf Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis, welches über die Leistungen im abgelaufenen Schuljahr Aufschluss gibt.
In besonderen Fällen, wie längere Abwesenheit infolge Krankheit oder Urlaub, kann von der Abgabe eines Zeugnisses oder Zwischenberichtes abgesehen werden.
Art. 10 Notengebung
Die Leistungen werden in ganzen oder halben Noten mit folgender Bedeutung bewertet:
- Note 6: sehr gut;
- Note 5: gut;
- Note 4: genügend;
- Note 3: ungenügend;
- Note 2: schwach;
- Note 1: sehr schwach.
In den Fächern, die nicht für die Promotion zählen, kann an Stelle der Note im Zeugnis «besucht» eingetragen werden.
Art. 11 Massgebende Fächer
Für die Promotionen sind die folgenden Fächer massgebend, soweit sie gemäss Stundentafel besucht werden mussten:
- Deutsch;
- Französisch;
- Englisch oder Latein;
- Mathematik;
- Physik;
- Informatik;
- Biologie;
- Chemie;
- Geschichte und Staatskunde;
- Geografie;
- Wirtschaft und Recht;
- Musik;
- Bildnerisches Gestalten;
- Schwerpunktfach;
- Ergänzungsfach;
- Kultur und Sprache der Antike;
- Naturwissenschaftlicher Projektunterricht.
Art. 12 Promotionsbedingungen
Voraussetzung für die Promotion ist das Erfüllen der Lernziele im Rahmen einer ganzheitlichen Beurteilung.
Für die Promotion sind alle massgebenden Fächer wirksam, die in der entsprechenden Periode unterrichtet wurden, wobei:
- die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser sein darf als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben;
- nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt worden sein dürfen.
Art. 13 Promotionsrhythmus
Die Promotionstermine fallen für die ersten bis dritten Klassen auf die Zeugnistermine (Semesterende); für die vierten und fünften Klassen auf das Ende des Schuljahres.
Lernende der ersten bis dritten Klassen, welche die Promotionsbedingungen nicht erfüllen, werden provisorisch promoviert. *
Erfüllen provisorisch promovierte Lernende am Ende der nächsten Zeugnisperiode die Promotionsbedingungen nicht, so werden sie nicht promoviert.
Wenn die Promotionsbedingungen am Ende der zweiten bis fünften Klassen nicht erfüllt sind, erfolgt eine direkte Nichtpromotion.
Art. 14 Repetition
Nicht promovierte Lernende können die vorhergehende Klasse wiederholen und werden dort definitiv aufgenommen.
Auf der Unterstufe bzw. von der dritten bis sechsten Klasse darf höchstens je einmal repetiert werden.
Provisorisch promovierte Lernende der ersten Klasse, die am Ende des Schuljahres die Promotionsbedingungen nicht erfüllen, dürfen die erste Klasse nicht wiederholen.
Lernende, die aus der dritten Sekundarschule oder einer entsprechenden Stufe in die dritte Klasse übertreten, können dieses Schuljahr nicht wiederholen.
Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Maturitätsprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Absatz 2.
Wird bei der Repetition einer Klasse der Mittel- oder Oberstufe das bisherige Wahlangebot nicht durchgeführt, so muss ein neues Fach gewählt und nachgearbeitet werden.
Die Schulleitung kann auf Antrag eine freiwillige Repetition bewilligen und die dafür geltenden Bedingungen festlegen.
Art. 15 Entscheidungsinstanz
Der Klassenkonvent nimmt die Gesamtbeurteilung vor und stellt der Schulleitung Antrag über Promotion respektive Nichtpromotion.
Aufgrund der Gesamtbeurteilung oder bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Schulleitung von den Vorschriften in Artikel 12 abweichen.
5. Unterricht *
Art. 16 Grundlagenfach
Ein Wechsel des Grundlagenfachs Latein zu Englisch kann während der dritten und vierten Klasse auf schriftliches Gesuch hin durch die Schulleitung jeweils auf Anfang einer Promotionsperiode bewilligt werden.
Art. 17 Schwerpunktfach
Am Ende des ersten Semesters der vierten Klasse kann ein Wechsel des Schwerpunktfaches auf schriftliches Gesuch hin durch die Schulleitung bewilligt werden.
Nach der vierten Klasse erfolgt ein Wechsel eines Schwerpunktfaches nur noch, wenn sich dieser aufgrund einer Repetition oder einem Klassenwechsel zwingend ergibt.
Art. 18 Ergänzungs- und Integrationsfach
Ergänzungs- und Integrationsfach können nur infolge eines Klassenwechsels neu gewählt werden, sofern in der neuen Klasse das entsprechende Fach nicht angeboten wird.
Art. 18a * Aufenthalt im französischen Sprachraum
Während der dritten oder vierten Klasse absolvieren die Lernenden einen zweiwöchigen Aufenthalt im französischen Sprachraum; in der Regel in der Schweiz.
Wird eine französischsprachige Mittelschule besucht, kann der Aufenthalt während des Semesters absolviert werden. Andernfalls findet er in den Ferien statt. Die Organisation liegt bei den Erziehungsberechtigten.
6. Matura
Art. 19 Zeitpunkt
Die Maturitätsprüfungen finden in der Regel im letzten Quartal der sechsten Klasse statt.
Die Durchführung und Bewertung der Maturaprüfungen und der Maturaarbeit richten sich nach den Weisungen der Schulleitung.
Art. 20 Zulassung
Zur Maturitätsprüfung werden Lernende zugelassen, welche den Unterricht an der Kantonsschule mindestens während des vollen letzten Jahres regelmässig besucht haben.
Werden Lernende aus andern Schultypen in den gymnasialen Lehrgang aufgenommen, so haben sie den Unterricht der beiden letzten Jahre vor der Maturität zu besuchen.
Über Ausnahmen bezüglich der Zulassung entscheidet die Schulleitung.
Art. 21 Ausführungsbestimmungen
Die Schulleitung der Kantonsschule erlässt die zum Vollzug dieses Reglements notwendigen Vorschriften.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 12.06.2020 | 01.08.2020 | Erlass | Erstfassung | SBE 2020 26 |
| 15.02.2022 | 01.03.2022 | Titel 5. | geändert | SBE 2022 08 |
| 15.02.2022 | 01.03.2022 | Art. 18a | eingefügt | SBE 2022 08 |
| 12.06.2025 | 01.01.2026 | Art. 4 Abs. 5 | aufgehoben | SBE 2025 31 |
| 12.06.2025 | 01.01.2026 | Art. 5 Abs. 1 | geändert | SBE 2025 31 |
| 12.06.2025 | 01.01.2026 | Art. 13 Abs. 2 | geändert | SBE 2025 31 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 12.06.2020 | 01.08.2020 | Erstfassung | SBE 2020 26 |
| Art. 4 Abs. 5 | 12.06.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | SBE 2025 31 |
| Art. 5 Abs. 1 | 12.06.2025 | 01.01.2026 | geändert | SBE 2025 31 |
| Art. 13 Abs. 2 | 12.06.2025 | 01.01.2026 | geändert | SBE 2025 31 |
| Titel 5. | 15.02.2022 | 01.03.2022 | geändert | SBE 2022 08 |
| Art. 18a | 15.02.2022 | 01.03.2022 | eingefügt | SBE 2022 08 |