Lexipedia

IV B/4/3

Reglement über den Bildungsgang Fachmittelschule der Kantonsschule Glarus

(Reglement Fachmittelschule, RFMS)

Vom 12.06.2020 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Kantonsschulrat,

gestützt auf Artikel 8 der Schulorganisationsverordnung (SOV)[1],

erlässt:

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Die folgenden Bestimmungen gelten für die Lernenden der Fachmittelschule an der Kantonsschule.

Art. 2 Aufnahmeberechtigung

Anspruch auf Aufnahme in die Fachmittelschule haben Lernende mit Wohnsitz im Kanton Glarus, welche die Aufnahmebedingungen gemäss Artikel 3 und 4 erfüllen.

Lernende, welche ausserhalb des Kantons wohnen, können aufgenommen werden, soweit dies die Klassengrössen erlauben.

Vorbehalten bleiben anderslautende interkantonale Vereinbarungen.

2. Aufnahme

Art. 3 Vorbildung

Der Eintritt in die erste Klasse erfolgt aus der dritten Klasse der Sekundarschule oder einer gleichwertigen Ausbildung.

Art. 4 Ordentliche Aufnahme

Für die Aufnahme ist eine Aufnahmeprüfung zu bestehen.

Für das Bestehen der Aufnahmeprüfung sind die Prüfungsnoten in Deutsch, Mathematik und dem Prüfungsgespräch sowie die Beurteilung der Fachleistung und der personalen und sozialen Kompetenzen durch die abgebende Schule ausschlaggebend. *

Die Aufnahme erfolgt nach bestandener Aufnahmeprüfung definitiv.

Die Schulleitung erlässt eine Weisung zur Aufnahmeprüfung, in welcher sie insbesondere Anmeldung, Durchführung und Bestehen der Prüfung regelt.

… *

Für ausserkantonale Lernende wird eine Prüfungsgebühr erhoben.

Art. 5 Ausserordentliche Aufnahme

Lernende aus ausserkantonalen, staatlich anerkannten Mittelschulen können gemäss ihrem Promotionsstand in die Fachmittelschule aufgenommen werden. *

Die Schulleitung kann einer Aufnahme auch zustimmen, wenn eine gleichwertige Vorbildung nachgewiesen ist.

Lernende des Gymnasiums der Kantonsschule Glarus können bei erfüllten Promotionsbedingungen prüfungsfrei an die Fachmittelschule übertreten und werden definitiv aufgenommen. Werden die Promotionsbedingungen des Gymnasiums nicht erfüllt, entscheidet die Schulleitung auf Gesuch hin über eine Aufnahme.

Eine Aufnahme nach Beginn des letzten Schuljahres ist nicht möglich.

Sind die Umstände einer ausserordentlichen Aufnahme nur teilweise klar oder ist die Prognose der schulischen Leistungen schwierig, kann die Schulleitung auch eine provisorische Aufnahme beschliessen.

3. Disziplinarrecht

Art. 6 Disziplinarmassnahmen

Verstösse gegen Vorschriften der Schule können insbesondere durch folgende Massnahmen geahndet werden:

  1. Arbeit im Dienste der Schule;
  2. Nachsitzen;
  3. Ermahnung oder Verweis durch die Klassenlehrperson oder die Schulleitung;
  4. vorübergehender Ausschluss vom Unterricht;
  5. Wegweisung von einer Prüfung.

Art. 7 Ausschluss

Die Schulleitung kann Lernende, welche den Schulbetrieb durch lnteresselosigkeit erschweren oder durch schlechte Disziplin stören, nach erfolgter schriftlicher Verwarnung von der Schule ausschliessen.

Bei schweren Verfehlungen können Lernende ohne vorgängige Verwarnung ausgeschlossen werden.

Art. 8 Absenzenwesen

Das Absenzenwesen richtet sich nach der Weisung der Schulleitung.

4. Promotion

Art. 9 Zeugnisse und Zwischenberichte

Die Lernenden erhalten auf Ende des Semesters schriftliche Zwischenberichte mit Noten, Kommentaren zum Arbeits- und Sozialverhalten sowie auf Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis.

ln besonderen Fällen, wie längere Abwesenheit infolge Krankheit oder Urlaub, kann von der Abgabe eines Zeugnisses oder Zwischenberichtes abgesehen werden.

Art. 10 Notengebung

Werden Leistungen in Noten bewertet, werden sie in ganzen und halben Noten mit folgender Bedeutung bewertet:

  1. Note 6: sehr gut;
  2. Note 5: gut;
  3. Note 4: genügend;
  4. Note 3: ungenügend;
  5. Note 2: schwach;
  6. Note 1: sehr schwach.

In den Fächern, die nicht für die Promotion zählen, kann an Stelle der Note im Zeugnis «besucht» eingetragen werden.

Art. 11 Massgebende Fächer

Für die Promotion sind die folgenden Fächer massgebend, soweit sie gemäss Stundentafel besucht werden mussten:

  1. Grundlagenfächer:
  1. Deutsch;
  2. Französisch;
  3. Englisch;
  4. Mathematik;
  5. Physik;
  6. Chemie;
  7. Biologie;
  8. Geografie;
  9. Geschichte und Staatskunde;
  10. Wirtschaft und Recht;
  11. Bildnerisches Gestalten;
  12. Musik;
  13. Sport.
  1. Berufsfeld Gesundheit / Naturwissenschaften:
  1. * Naturwissenschaftliche Praktika;
  2. Humanbiologie;
  3. Psychologie;
  4. Informatik;
  5. Projektunterricht.
  1. Berufsfeld Pädagogik:
  1. Gestalten;
  2. Psychologie;
  3. Informatik;
  3a. * Musik;
  4. Projektunterricht.
  1. Berufsfeld Kommunikation und Information:
  1. * Medien und Kommunikation;
  2. Informatik;
  3. * Informationstechnologie;
  4. * Visuelle Kommunikation;
  5. Projektunterricht.

Art. 12 Beurteilungsblatt

Jeweils auf Semesterende der ersten und zweiten Klasse erhalten die Lernenden ein Beurteilungsblatt, das über das Arbeits- und Sozialverhalten Auskunft gibt. *

Das Arbeitsverhalten wird in den einzelnen Fächern und das Sozialverhalten gesamthaft mit den Ausdrücken sehr gut, gut, genügend und ungenügend bewertet. *

Art. 13 Promotionsbedingungen

Für die Promotion sind alle massgebenden Fächer wirksam, die in der entsprechenden Periode unterrichtet wurden, wobei:

  1. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser sein darf als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und die Summe aller Abweichungen von 4 nach unten höchstens 2,0 Punkte betragen darf. Falls in drei Fächern eine Summe von mindestens 15,5 Punkten erreicht wird, darf die Abweichung 2,5 Punkte betragen;
  2. das Arbeitsverhalten höchstens in drei Fächern ungenügend sein darf und das Sozialverhalten gesamthaft mindestens genügend sein muss.

Art. 14 Promotionsrhythmus

Die Promotionstermine fallen für die ersten und zweiten Klassen auf das Ende des Schuljahres. *

Lernende der ersten und zweiten Klassen, welche die Promotionsbedingungen nicht erfüllen, werden nicht promoviert.

Für die dritte Klasse gibt es keine Promotionsentscheide, sondern die Abschlussprüfung. *

Art. 15 Repetition

Nicht promovierte Lernende können die vorhergehende Klasse wiederholen und werden dort definitiv aufgenommen.

Es darf höchstens einmal repetiert werden.

Die Schulleitung kann auf Antrag eine freiwillige Repetition bewilligen und die dafür geltenden Bedingungen festlegen.

Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Abschlussprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Absatz 2.

Wird bei einer Repetition das gewählte Berufsfeld nicht angeboten, muss ein neues Berufsfeld gewählt und nachgearbeitet werden.

Art. 16 Entscheidungsinstanz

Der Klassenkonvent nimmt eine Gesamtbeurteilung vor und stellt der Schulleitung Antrag über Promotion respektive Nichtpromotion.

Aufgrund der Gesamtbeurteilung oder bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Schulleitung von Artikel 13 abweichen.

5. Wahlangebot

Art. 17 Berufsfeld

Bis zum Ende der ersten Klasse kann ein Wechsel des Berufsfeldes auf ein schriftliches Gesuch hin durch die Schulleitung bewilligt werden.

Nach der ersten Klasse erfolgt ein Wechsel des Berufsfeldes nur noch, wenn sich dieser aufgrund einer Repetition zwingend ergibt.

Soll nach Erlangen des Fachmittelschulausweises die Fachmaturität in einem anderen, an der Fachmittelschule angebotenen Berufsfeld absolviert werden, kann die Schulleitung dies auf Antrag genehmigen. *

Für die weitere Ausbildung vorausgesetzte, fehlende Kompetenzen sind bei einem Berufsfeldwechsel in jedem Fall zu kompensieren beziehungsweise zu erwerben. Die Schulleitung legt die dazu nötigen Leistungen im Einzelfall fest. *

In der zweiten Klasse muss ein dreiwöchiges Praktikum in einer Institution des Berufsfeldes absolviert werden. *

6. Fachmittelschulabschluss *

Art. 18 Zulassung *

Zur Abschlussprüfung der Fachmittelschule werden Lernende zugelassen, welche: *

  1. eine bewertete selbstständige Arbeit verfasst und präsentiert haben;
  2. das dreiwöchige Berufspraktikum und ein dreiwöchiges Sprachpraktikum absolviert haben; sowie
  3. mindestens den Unterricht des dritten von drei Schuljahren regelmässig besucht haben.

Über Ausnahmen bezüglich der Zulassung entscheidet die Schulleitung. *

Die Schulleitung erlässt eine vom Kantonsschulrat zu genehmigende Weisung zur Abschlussprüfung, in welcher sie insbesondere das Weitere zur Zulassung, den Fächern für die Fachnoten und zur Durchführung der Prüfung regelt. *

Art. 19 * Bestehen

Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn:

  1. der Durchschnitt aus allen Fachnoten mindestens 4 beträgt;
  2. höchstens drei Fachnoten ungenügend sind; sowie
  3. die Summe der Notenabweichungen von 4 nach unten nicht mehr als 2,0 Punkte beträgt.

Als Fachnoten zählen die Note der selbstständigen Arbeit mit Präsentation, bei Fächern mit Abschlussprüfung der Durchschnitt aus Erfahrungsnote und Abschlussprüfung und bei Fächern ohne Abschlussprüfung die Erfahrungsnote.

7. Fachmaturität *

Art. 20 * Dauer

Der Erwerb des Fachmaturitätszeugnisses erfolgt in der Regel unmittelbar nach Erhalt des Fachmittelschulausweises. In begründeten Fällen kann von der Schulleitung ein zeitlicher Unterbruch von maximal drei Jahren nach Erhalt des Fachmittelschulausweises akzeptiert werden.

Art. 21 * Zulassung

Zur Fachmaturität zugelassen wird, wer:

  1. einen erfolgreichen Fachmittelschulabschluss im gewählten Berufsfeld vorweisen kann;
  2. im Berufsfeld Gesundheit / Naturwissenschaften einen fachspezifischen, mindestens drei Wochen umfassenden Kurs besucht hat;
  3. im Berufsfeld Kommunikation und Information anerkannte B2-Sprachzertifikate in Englisch und Französisch sowie einen mehrwöchigen Sprachaufenthalt vorweisen kann; sowie
  4. nach Abschluss der Fachmittelschule ein mindestens 24 Wochen dauerndes, anerkanntes und validiertes Praktikum in einer Institution des gewählten Berufsfeldes absolviert hat sowie mindestens acht Wochen für die Vorbereitung, Begleitung und Auswertung des Praktikums sowie zum Verfassen der Fachmaturitätsarbeit eingesetzt hat.

Die Begleitung und Validierung der Zulassungsvoraussetzungen obliegt der Schulleitung in Zusammenarbeit mit den für die zusätzlichen Leistungen zuständigen Institutionen.

Die Schulleitung erlässt eine vom Kantonsschulrat zu genehmigende Weisung, in welcher sie insbesondere die Bedingungen für Praktika, Fachmaturitätsarbeit mit Präsentation, Kurse und Sprachdiplome für das Fachmaturitätsjahr regelt.

Art. 22 * Bestehen

Die Fachmaturität ist bestanden, wenn eine eigenständige, berufsfeldspezifische, in Bezug zum 24-wöchigen Praktikum stehende, schriftliche Fachmaturitätsarbeit mit mündlicher Präsentation als mindestens genügend bewertet wurde sowie die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Artikel 21 erfüllt sind.

8. Übergangsbestimmungen *

Art. 23 * Übergangsbestimmungen

Für Lernende der ersten Klasse im Schuljahr 2024/2025 gelten die Änderungen vom 11. November 2024 umgehend.

Für die übrigen Lernenden gelten die Änderungen vom 11. November 2024 ab dem 1. August 2025.

Egress

SBE 2020 27

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
12.06.2020 01.08.2020 Erlass Erstfassung SBE 2020 27
11.11.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 2 geändert SBE 2024 43
11.11.2024 01.01.2025 Art. 11 Abs. 1, b., 1. geändert SBE 2024 43
11.11.2024 01.01.2025 Art. 11 Abs. 1, c., 3a. eingefügt SBE 2024 43
11.11.2024 01.01.2025 Art. 11 Abs. 1, d., 1. geändert SBE 2024 43
11.11.2024 01.01.2025 Art. 11 Abs. 1, d., 3. geändert SBE 2024 43
11.11.2024 01.01.2025 Art. 11 Abs. 1, d., 4. geändert SBE 2024 43
11.11.2024 01.01.2025 Art. 12 Abs. 1 geändert SBE 2024 43
11.11.2024 01.01.2025 Art. 12 Abs. 2 geändert SBE 2024 43
11.11.2024 01.01.2025 Art. 17 Abs. 3 geändert SBE 2024 43
11.11.2024 01.01.2025 Art. 17 Abs. 4 eingefügt SBE 2024 43
11.11.2024 01.01.2025 Art. 17 Abs. 5 eingefügt SBE 2024 43
11.11.2024 01.01.2025 Titel 6. geändert SBE 2024 43
11.11.2024 01.01.2025 Art. 18 Sachüberschrift geänd. SBE 2024 43
11.11.2024 01.01.2025 Art. 18 Abs. 1 geändert SBE 2024 43
11.11.2024 01.01.2025 Art. 18 Abs. 1, a. eingefügt SBE 2024 43
11.11.2024 01.01.2025 Art. 18 Abs. 1, b. eingefügt SBE 2024 43
11.11.2024 01.01.2025 Art. 18 Abs. 1, c. eingefügt SBE 2024 43
11.11.2024 01.01.2025 Art. 18 Abs. 2 geändert SBE 2024 43
11.11.2024 01.01.2025 Art. 18 Abs. 3 geändert SBE 2024 43
11.11.2024 01.01.2025 Art. 19 eingefügt SBE 2024 43
11.11.2024 01.01.2025 Titel 7. eingefügt SBE 2024 43
11.11.2024 01.01.2025 Art. 20 eingefügt SBE 2024 43
11.11.2024 01.01.2025 Art. 21 eingefügt SBE 2024 43
11.11.2024 01.01.2025 Art. 22 eingefügt SBE 2024 43
11.11.2024 01.01.2025 Titel 8. eingefügt SBE 2024 43
11.11.2024 01.01.2025 Art. 23 eingefügt SBE 2024 43
12.06.2025 01.01.2026 Art. 4 Abs. 5 aufgehoben SBE 2025 32
12.06.2025 01.01.2026 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2025 32
12.06.2025 01.01.2026 Art. 14 Abs. 1 geändert SBE 2025 32
12.06.2025 01.01.2026 Art. 14 Abs. 3 geändert SBE 2025 32

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 12.06.2020 01.08.2020 Erstfassung SBE 2020 27
Art. 4 Abs. 2 11.11.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 43
Art. 4 Abs. 5 12.06.2025 01.01.2026 aufgehoben SBE 2025 32
Art. 5 Abs. 1 12.06.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 32
Art. 11 Abs. 1, b., 1. 11.11.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 43
Art. 11 Abs. 1, c., 3a. 11.11.2024 01.01.2025 eingefügt SBE 2024 43
Art. 11 Abs. 1, d., 1. 11.11.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 43
Art. 11 Abs. 1, d., 3. 11.11.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 43
Art. 11 Abs. 1, d., 4. 11.11.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 43
Art. 12 Abs. 1 11.11.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 43
Art. 12 Abs. 2 11.11.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 43
Art. 14 Abs. 1 12.06.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 32
Art. 14 Abs. 3 12.06.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 32
Art. 17 Abs. 3 11.11.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 43
Art. 17 Abs. 4 11.11.2024 01.01.2025 eingefügt SBE 2024 43
Art. 17 Abs. 5 11.11.2024 01.01.2025 eingefügt SBE 2024 43
Titel 6. 11.11.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 43
Art. 18 11.11.2024 01.01.2025 Sachüberschrift geänd. SBE 2024 43
Art. 18 Abs. 1 11.11.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 43
Art. 18 Abs. 1, a. 11.11.2024 01.01.2025 eingefügt SBE 2024 43
Art. 18 Abs. 1, b. 11.11.2024 01.01.2025 eingefügt SBE 2024 43
Art. 18 Abs. 1, c. 11.11.2024 01.01.2025 eingefügt SBE 2024 43
Art. 18 Abs. 2 11.11.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 43
Art. 18 Abs. 3 11.11.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 43
Art. 19 11.11.2024 01.01.2025 eingefügt SBE 2024 43
Titel 7. 11.11.2024 01.01.2025 eingefügt SBE 2024 43
Art. 20 11.11.2024 01.01.2025 eingefügt SBE 2024 43
Art. 21 11.11.2024 01.01.2025 eingefügt SBE 2024 43
Art. 22 11.11.2024 01.01.2025 eingefügt SBE 2024 43
Titel 8. 11.11.2024 01.01.2025 eingefügt SBE 2024 43
Art. 23 11.11.2024 01.01.2025 eingefügt SBE 2024 43