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IV B/4/6

Reglement über den Bildungsgang Sportschule der Kantonsschule Glarus

(Sportschulreglement, RSpSch)

Vom 12.06.2020 (Stand 01.08.2020)

Präambel

Der Kantonsschulrat,

gestützt auf Artikel 8 der Schulorganisationsverordnung (SOV)[1],

erlässt:

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Die folgenden Bestimmungen gelten für die Lernenden der Sportschule Glarnerland.

Art. 2 Aufnahmeberechtigung

Anspruch auf Aufnahme in die Sportschule haben Lernende mit Wohnsitz im Kanton Glarus, welche die Aufnahmebedingungen gemäss Artikel 3 und 4 erfüllen.

Lernende, welche ausserhalb des Kantons wohnen, werden auf der Grundlage von interkantonalen Vereinbarungen aufgenommen.

2. Aufnahme und Austritt

Art. 3 Vorbildung

Der Eintritt in die erste Klasse erfolgt aus der sechsten Klasse der Primarschule.

Art. 4 Ordentliche Aufnahme

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sportschule sind:

  1. erkanntes sportliches Talent, namentlich Mitgliedschaft in einem regionalen oder nationalen Kader eines Swiss Olympic angeschlossenen Sportverbandes resp. Besitz einer Swiss Olympic Talents Card;
  2. ganzjährig professioneller Trainingsbetrieb.

Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung nach Absprache mit der Sportkoordination.

Art. 5 Ausserordentliche Aufnahme

Lernende aus anderen anerkannten Sportschulen können aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmebedingungen erfüllen.

Die Aufnahme während des laufenden Schuljahres kann in Ausnahmefällen erfolgen.

Art. 6 Austritt

Lernende, welche die Voraussetzungen für die Aufnahme an die Sportschule nicht mehr erfüllen, müssen aus der Sportschule austreten.

Der Übertritt aus der Sportschule an eine Regelschule kann auf Quartalsbeginn erfolgen.

3. Disziplinarrecht

Art. 7 Disziplinarmassnahmen

Verstösse gegen Vorschriften der Schule können insbesondere durch folgende Massnahmen geahndet werden:

  1. Arbeit im Dienste der Schule;
  2. Nachsitzen;
  3. Ermahnung oder Verweis durch die Schulleitung;
  4. vorübergehender Ausschluss vom Unterricht.

Art. 8 Ausschluss

Nach erfolgter schriftlicher Verwarnung kann die Schulleitung Lernende aus disziplinarischen Gründen, aufgrund mangelnder Leistungsbereitschaft, bei Nachweis der unerlaubten Einnahme von Suchtmitteln oder bei ausstehendem Elternbeitrag von der Schule weisen.

Bei schweren Verfehlungen können Lernende ohne vorgängige Verwarnung ausgeschlossen werden.

Art. 9 Absenzenwesen

Das Absenzenwesen richtet sich nach der Weisung der Schulleitung.

4. Promotion

Art. 10 Promotionsverordnung

Es gilt die Promotionsverordnung[2].

Egress

SBE 2020 28

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
12.06.2020 01.08.2020 Erlass Erstfassung SBE 2020 28

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 12.06.2020 01.08.2020 Erstfassung SBE 2020 28