Die folgenden Bestimmungen gelten für die Lernenden der Sportschule Glarnerland.
IV B/4/6
Reglement über den Bildungsgang Sportschule der Kantonsschule Glarus
(Sportschulreglement, RSpSch)
Präambel
gestützt auf Artikel 8 der Schulorganisationsverordnung (SOV)[1],
1. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Aufnahmeberechtigung
Anspruch auf Aufnahme in die Sportschule haben Lernende mit Wohnsitz im Kanton Glarus, welche die Aufnahmebedingungen gemäss Artikel 3 und 4 erfüllen.
Lernende, welche ausserhalb des Kantons wohnen, werden auf der Grundlage von interkantonalen Vereinbarungen aufgenommen.
2. Aufnahme und Austritt
Art. 3 Vorbildung
Der Eintritt in die erste Klasse erfolgt aus der sechsten Klasse der Primarschule.
Art. 4 Ordentliche Aufnahme
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sportschule sind:
- erkanntes sportliches Talent, namentlich Mitgliedschaft in einem regionalen oder nationalen Kader eines Swiss Olympic angeschlossenen Sportverbandes resp. Besitz einer Swiss Olympic Talents Card;
- ganzjährig professioneller Trainingsbetrieb.
Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung nach Absprache mit der Sportkoordination.
Art. 5 Ausserordentliche Aufnahme
Lernende aus anderen anerkannten Sportschulen können aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmebedingungen erfüllen.
Die Aufnahme während des laufenden Schuljahres kann in Ausnahmefällen erfolgen.
Art. 6 Austritt
Lernende, welche die Voraussetzungen für die Aufnahme an die Sportschule nicht mehr erfüllen, müssen aus der Sportschule austreten.
Der Übertritt aus der Sportschule an eine Regelschule kann auf Quartalsbeginn erfolgen.
3. Disziplinarrecht
Art. 7 Disziplinarmassnahmen
Verstösse gegen Vorschriften der Schule können insbesondere durch folgende Massnahmen geahndet werden:
- Arbeit im Dienste der Schule;
- Nachsitzen;
- Ermahnung oder Verweis durch die Schulleitung;
- vorübergehender Ausschluss vom Unterricht.
Art. 8 Ausschluss
Nach erfolgter schriftlicher Verwarnung kann die Schulleitung Lernende aus disziplinarischen Gründen, aufgrund mangelnder Leistungsbereitschaft, bei Nachweis der unerlaubten Einnahme von Suchtmitteln oder bei ausstehendem Elternbeitrag von der Schule weisen.
Bei schweren Verfehlungen können Lernende ohne vorgängige Verwarnung ausgeschlossen werden.
Art. 9 Absenzenwesen
Das Absenzenwesen richtet sich nach der Weisung der Schulleitung.
4. Promotion
Art. 10 Promotionsverordnung
Es gilt die Promotionsverordnung[2].
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 12.06.2020 | 01.08.2020 | Erlass | Erstfassung | SBE 2020 28 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 12.06.2020 | 01.08.2020 | Erstfassung | SBE 2020 28 |