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IV B/51/5

Schulordnung der Kaufmännischen Berufsfachschule Glarus

(Schulordnung KBS Glarus)

Vom 08.09.2008 (Stand 01.08.2013)

Präambel

(Erlassen von der Aufsichtskommission am 8. September 2008)

(Genehmigt durch den Regierungsrat am 14. Oktober 2008)

1. Lernende

Art. 1 Unterricht

Der Besuch des Unterrichts ist Teil des Lehrverhältnisses und daher vollständig zu besuchen.

Lernende ohne Lehrverhältnis können zum Unterricht zugelassen werden. Sie entrichten einen Semesterbeitrag von 800 Franken.

Art. 2 Absenzen

Alle Absenzen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablauf der Abwesenheit zu entschuldigen. Der Eintrag im Absenzenheft muss vom Lehrbetrieb und gegebenenfalls von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein. *

Für voraussehbare Absenzen ist der Schulleitung mindestens acht Tage im Voraus ein vom Lehrbetrieb und gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterschriebenes Gesuch oder ein Aufgebot einzureichen.

Bei unentschuldigten Absenzen erfolgt eine Meldung an das Lehrgeschäft und es wird eine Busse erhoben.

Nicht als Entschuldigungsgründe gelten namentlich Arzt- und Therapiebesuche, Arbeit im Lehrgeschäft und Ferienverlängerungen.

Art. 3 Verspätungen

Bei Verspätungen zieht die Lehrperson umgehend eine Busse ein und nimmt einen Eintrag ins Klassenbuch vor.

Bei mehr als drei Verspätungen pro Quartal erfolgt eine Meldung an das Lehrgeschäft.

Art. 4 Hausordnung

Sauberkeit, Ruhe, Ordnung sowie respektvolles Verhalten sind Pflicht für alle.

Es gilt absolutes Rauch-, Drogen- und Alkoholverbot.

Mobiltelefone sind während des Unterrichts auszuschalten und ausser Sichtweite zu versorgen.

Essen und Trinken ist in den Schulzimmern grundsätzlich verboten. Der Konsum von Getränken in verschliessbaren Behältnissen kann von der jeweiligen Lehrperson zugelassen werden.

Beschädigungen sind umgehend dem Hausdienst, einer Lehrperson oder der Schulleitung zu melden. Für Beschädigungen werden die Verursacher belangt.

Für Verlust und Beschädigung von privaten Gegenständen übernimmt die Schule keine Haftung.

Die Weisungen von Schulleitung, Lehrpersonen und Hausdienst sind zu befolgen.

Verstösse gegen die Hausordnung werden mit Sanktionen oder Bussen belegt.

Art. 5 Sanktionen und Bussen

Mit Sanktionen und Bussen werden die Lernenden zur Einhaltung der Schulordnung angehalten.

Verstösse werden wie folgt geahndet:

  1. Mit einer Busse von 5 Franken werden belegt: Verspätungen bis 15 Minuten, Vergessen von Schulmaterial und Hausaufgaben.
  2. Mit einer Busse von 10 Franken werden belegt: Verspätungen über 15 Minuten, Verstösse gegen die Hausordnung.
  3. Mit einer Busse von 20 Franken werden belegt: unentschuldigte Absenzen pro Lektion bis maximal 80 Franken pro Absenz. Die Wegweisung aus dem Unterricht gilt als unentschuldigte Absenz.
  4. Mit einer Busse von 40 Franken werden belegt: Plagiatsversuche, Betrugsversuche bei Prüfungen.
  5. Die Bussengelder werden auf ein separates Konto verbucht und für Schulanlässe verwendet.
  6. Zahlungsverzüge ziehen Sanktionen nach sich.
  7. Mit einer schriftlichen Androhung auf Verweis werden belegt: sich wiederholende kleinere und alle grösseren Verstösse gegen die Schulordnung, namentlich absichtliches Fernbleiben vom Unterricht und Stören des Unterrichts.
  8. Weiterführende Sanktionen sind: schriftlicher Verweis an den Lernenden mit Kopie an das Lehrgeschäft, gegebenenfalls die gesetzliche Vertretung, die Fachstelle für Berufsbildung sowie Antrag auf Auflösung des Lehrverhältnisses an die zuständigen Behörden mit gleichzeitiger Orientierung aller Lehrvertragsparteien.
  9. Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz gelten als grobe Verstösse und werden zusätzlich den Strafbehörden gemeldet.

Art. 6 Rechtsmittel

Einsprachen sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen nach Eröffnung an die zuständige Instanz zu richten.

Art. 7 Mitsprache

Die Lernenden können sich jederzeit mit Anliegen an die Lehrpersonen oder die Schulleitung wenden.

Art. 8 Lehrmittel

Lehrmittel werden von der Schule bestimmt, beschafft und den Lernenden in Rechnung gestellt.

Art. 9 Materialgeld

Für Fotokopien und sonstiges abgegebenes Schulmaterial wird den Lernenden ein Materialgeld von 30 Franken jährlich in Rechnung gestellt.

Art. 10 Unterstützung

Lernenden mit privaten und schulischen Problemen steht mit dem help-point KSD eine Anlaufstelle zur Verfügung.

2. Lehrpersonen

Art. 11 Rechte und Pflichten

Die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen sind in der übergeordneten Gesetzgebung festgehalten. Insbesondere gelten das eidgenössische Berufsbildungsgesetz und die Berufsbildungsverordnung, das kantonale Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz[1], die landrätliche Verordnung über die Berufsbildung[2], die regierungsrätliche Verordnung über die Berufsfachschulen[3], die Lohnverordnung[4] und die Reglemente der Pensionskasse des Kantons Glarus[5].

Das Leitbild der Schule ist verbindlich, die Weisungen der Schulleitung sind zu befolgen.

Der Unterricht ist gemäss Stundenplan und Lehrplan zu erteilen.

Die Unterrichtssprache ist die Standardsprache.

Die Lernenden sind mit Sie anzusprechen.

Der Arbeitsauftrag umfasst das Erteilen der Unterrichtslektionen und die mit dem Schulbetrieb zusammenhängenden zusätzlichen Arbeiten.

Die Lehrpersonen werden durch die Schulleitung regelmässig über die für sie relevanten Vorgänge und Entscheidungen informiert.

Die Lehrpersonen haben die Vorgaben der qualitätsfördernden Massnahmen zu befolgen und bei der Schulentwicklung mitzuwirken.

Art. 12 Mitsprache

Die Lehrpersonen können über die Fachschaft, über die Konferenzen und über die Mitarbeitendenvertretung in der Aufsichtskommission Anträge an Schulleitung und Aufsichtskommission stellen.

Art. 13 Noten und Zeugnisse

Schriftliche Prüfungen werden in der Regel eine Woche im Voraus angesagt.

Die Zeugnisnote basiert auf Prüfungen, deren Zahl sich aus der Anzahl erteilter Wochenlektionen + eins zusammensetzt. In den Sprachfächern muss zusätzlich mindestens eine mündliche Note gesetzt werden.

Im Ermessen der Fachlehrperson kann die Zeugnisnote innerhalb von 0,5 Punkten auf die nächste halbe Note auf- oder abgerundet werden.

Zeugnisnoten werden mit den Lernenden besprochen.

Art. 14 Exkursionen

Sofern sinnvoll, kann der Unterricht durch Exkursionen vertieft werden. Die Schulleitung entscheidet über Durchführung und Kostenbeteiligung.

Auf allen Exkursionen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Haus-, Absenzen- und Disziplinarordnung.

Exkursionen können auch ausserhalb der regulären Schultage stattfinden, die Lehrgeschäfte sind in diesem Falle rechtzeitig zu informieren.

Art. 15 Anschaffungen

Für fachspezifische Anschaffungen steht den Fachschaften ein Budget zur Verfügung.

Art. 16 Konferenz der Lehrkräfte

Die Konferenz der Lehrkräfte wird von der Schulleitung einberufen und geleitet.

Sie findet mindestens zweimal jährlich statt.

Sie kann Anträge zuhanden von Schulleitung und Aufsichtskommission stellen.

Die Teilnahme ist für alle Lehrpersonen obligatorisch.

3. Schulleitung

Art. 17 Zusammensetzung

Die Schulleitung besteht aus Rektorat und Prorektorat und kann bei Bedarf erweitert werden.

Art. 18 Aufgaben

Die Schulleitung ist verantwortlich für die operative Leitung der Schule. Es bestehen Pflichtenhefte.

Die Schulleitung kann Aufgaben delegieren.

Art. 19 Qualitätsmanagement

Die Schulleitung ist verantwortlich für die Schulentwicklung und Qualitätssicherung.

Im Rahmen des Qualitätssystems werden die Lehrpersonen jährlich beurteilt. Die Beurteilung basiert auf Schulbesuchen, Schülerbefragungen, Selbstbeurteilungen und Personalgespräch. Die Schulleitung befindet über geeignete Massnahmen.

Art. 20 Information

Die Schulleitung stellt mit geeigneten Mitteln eine regelmässige und zielorientierte Information aller Anspruchsgruppen sicher.

4. Allgemeiner Schulbetrieb

Art. 21 Stundenplan

Die Schulleitung erlässt den Stundenplan.

Der Stundenplan ist vollumfänglich und pünktlich einzuhalten.

Art. 22 Mitarbeitendenanlässe

Es werden Anlässe organisiert, die der Weiterbildung oder der Teamentwicklung dienen.

Art. 23 Schulanlässe

Es können gesamtschulische Anlässe organisiert werden.

Art. 24 Ferien- und Brückentage

Die Schulzeiten richten sich nach dem Ferienplan der Volksschule des Kantons Glarus.

Art. 25 Schulschluss vor Feiertagen

Der Schulschluss vor Feiertagen ist generell um 16.10 Uhr.

5. Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Schulordnung ersetzt die Schulordnung vom 29. November 1984 der Berufsschule des Kaufmännischen Vereins Glarus.

Sie ersetzt sämtliche bestehenden Bestimmungen in den Bereichen der Organisation (sofern nicht in übergeordneten Erlassen geregelt) sowie der Absenzen- und Disziplinarordnung.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Schulordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft.

Egress

SBE XI/1 34

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
08.09.2008 01.11.2008 Erlass Erstfassung SBE XI/1 34
04.03.2013 01.08.2013 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2013 25
04.03.2013 01.08.2013 Art. 5 Abs. 2, c. geändert SBE 2013 25
04.03.2013 01.08.2013 Art. 5 Abs. 2, c1. eingefügt SBE 2013 25

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 08.09.2008 01.11.2008 Erstfassung SBE XI/1 34
Art. 2 Abs. 1 04.03.2013 01.08.2013 geändert SBE 2013 25
Art. 5 Abs. 2, c. 04.03.2013 01.08.2013 geändert SBE 2013 25
Art. 5 Abs. 2, c1. 04.03.2013 01.08.2013 eingefügt SBE 2013 25