Beim Fernbleiben von Teilen der Teil- oder Abschlussprüfungen ohne wichtigen Grund gilt der betroffene Qualifikationsbereich als abgelegt und nicht bestanden. Damit ist das Qualifikationsverfahren insgesamt nicht bestanden. *
Bei zu spätem Erscheinen ohne wichtigen Grund haben die Kandidaten und Kandidatinnen, sofern die Chefexperten oder die -expertinnen den verspäteten Einstieg noch erlauben, nur noch Anspruch auf die verbleibende Zeit. Andernfalls gilt das Zuspätkommen als Fernbleiben. Die Chefexperten oder die -expertinnen entscheiden über die Zulassung zum verspäteten Einstieg, berücksichtigen aber insbesondere, dass die anderen Kandidaten und Kandidatinnen nicht gestört werden. *
Lernende, die Krankheit, Unfall oder andere wichtige Gründe für die Nichtteilnahme an der Prüfung oder das Zuspätkommen anführen wollen, haben dies sofort den Chefexperten oder -expertinnen und der Fachstelle zu melden. Entsprechende Nachweise wie beispielsweise Arztzeugnisse oder Polizeiprotokolle sind der Fachstelle umgehend, zusammen mit einem schriftlich formulierten Gesuch, nachzureichen. *
Über Termin, Form und Umfang einer Nachprüfung bei wichtigen Gründen sowie über eine allfällige Kostenbeteiligung entscheidet die Fachstelle. *