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IV B/6/1

Gesetz über die musikalische Bildung

(Musikschulgesetz, MSG)

Vom 01.05.2022 (Stand 01.08.2022)

Präambel

Die Landsgemeinde,

gestützt auf Artikel 69 Absatz 1 der Kantonsverfassung[1],

erlässt:

Art. 1 Zweck

Allen Kindern und Jugendlichen soll zur Förderung ihrer musikalischen Bildung ein breites und qualitatives Angebot an freiwilligem Musikunterricht zu tragbaren Kosten zugänglich sein.

Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Leistungen der öffentlichen Hand an Glarner Institutionen für die musikalische Bildung von Kindern und Jugendlichen im Kanton, sowohl in der Breiten- wie auch der Begabtenförderung.

Art. 3 Leistungsumfang

Der Kanton unterstützt den Unterricht ab dem Eintritt in die Schulpflicht bis zum vollendeten 20. Altersjahr oder bis zum Abschluss einer Erstausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Die öffentlichen Leistungen sind so zu bemessen, dass sie einen fachlich qualifizierten Unterricht zu tragbaren, regional vergleichbaren Kosten für die Erziehungsberechtigten ermöglichen.

Art. 4 Leistungsvereinbarungen

Der Regierungsrat kann mit geeigneten Institutionen Leistungsvereinbarungen abschliessen, um allen Lernenden ein breites Angebot in guter Qualität zu ermöglichen.

Art. 5 Art der Beitragsleistungen

Der Kanton entrichtet im Rahmen von Leistungsvereinbarungen Schülerpauschalen an die Kosten des Unterrichts und leistet jährliche Grundbeiträge.

Die Gemeinden stellen den Musikschulen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Räumlichkeiten zur Verfügung.

Art. 6 Pauschalen

Die Höhe der Pauschale wird pro Kopf und Semester festgelegt und berücksichtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten.

Art. 7 Grundbeiträge

Grundbeiträge an die Institutionen decken einen angemessenen Anteil der Kosten der Administration, der Schulleitung sowie der Raumkosten.

Art. 8 Aufsicht und Verfahren

Institutionen mit Leistungsvereinbarungen sind zur Offenlegung ihrer Betriebsrechnung gegenüber dem Kanton verpflichtet und erstatten diesem jährlich Bericht.

Der Regierungsrat regelt das Weitere, namentlich die für die Beitragsberechtigung erforderlichen Bedingungen, die beitragsberechtigen Unterrichtskosten, die Höhe des Grundbeitrags sowie die Aufsicht und das Verfahren.

Egress

SBE 2022 36

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
01.05.2022 01.08.2022 Erlass Erstfassung SBE 2022 36

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 01.05.2022 01.08.2022 Erstfassung SBE 2022 36