Allen Kindern und Jugendlichen soll zur Förderung ihrer musikalischen Bildung ein breites und qualitatives Angebot an freiwilligem Musikunterricht zu tragbaren Kosten zugänglich sein.
IV B/6/1
Gesetz über die musikalische Bildung
(Musikschulgesetz, MSG)
Präambel
gestützt auf Artikel 69 Absatz 1 der Kantonsverfassung[1],
Art. 1 Zweck
Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Leistungen der öffentlichen Hand an Glarner Institutionen für die musikalische Bildung von Kindern und Jugendlichen im Kanton, sowohl in der Breiten- wie auch der Begabtenförderung.
Art. 3 Leistungsumfang
Der Kanton unterstützt den Unterricht ab dem Eintritt in die Schulpflicht bis zum vollendeten 20. Altersjahr oder bis zum Abschluss einer Erstausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Die öffentlichen Leistungen sind so zu bemessen, dass sie einen fachlich qualifizierten Unterricht zu tragbaren, regional vergleichbaren Kosten für die Erziehungsberechtigten ermöglichen.
Art. 4 Leistungsvereinbarungen
Der Regierungsrat kann mit geeigneten Institutionen Leistungsvereinbarungen abschliessen, um allen Lernenden ein breites Angebot in guter Qualität zu ermöglichen.
Art. 5 Art der Beitragsleistungen
Der Kanton entrichtet im Rahmen von Leistungsvereinbarungen Schülerpauschalen an die Kosten des Unterrichts und leistet jährliche Grundbeiträge.
Die Gemeinden stellen den Musikschulen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Räumlichkeiten zur Verfügung.
Art. 6 Pauschalen
Die Höhe der Pauschale wird pro Kopf und Semester festgelegt und berücksichtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten.
Art. 7 Grundbeiträge
Grundbeiträge an die Institutionen decken einen angemessenen Anteil der Kosten der Administration, der Schulleitung sowie der Raumkosten.
Art. 8 Aufsicht und Verfahren
Institutionen mit Leistungsvereinbarungen sind zur Offenlegung ihrer Betriebsrechnung gegenüber dem Kanton verpflichtet und erstatten diesem jährlich Bericht.
Der Regierungsrat regelt das Weitere, namentlich die für die Beitragsberechtigung erforderlichen Bedingungen, die beitragsberechtigen Unterrichtskosten, die Höhe des Grundbeitrags sowie die Aufsicht und das Verfahren.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 01.05.2022 | 01.08.2022 | Erlass | Erstfassung | SBE 2022 36 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 01.05.2022 | 01.08.2022 | Erstfassung | SBE 2022 36 |