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IV C/1/3

Reglement über die Weiterbildung der Lehrpersonen

Vom 26.01.2011 (Stand 01.08.2011)

Präambel

Das Departement,

gestützt auf Artikel 72 Absatz 2 des Gesetzes über Schule und Bildung (Bildungsgesetz),[1]

regelt:

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt Art, Umfang und Finanzierung des Grundangebotes der Weiterbildung für Lehrpersonen des Kindergartens, der Primarstufe und der Sekundarstufe I der Volksschule, der Sonderschulen sowie der kantonalen Sportschule.

Art. 2 Zweck der Weiterbildung

Die Weiterbildung dient der Ergänzung der Grundausbildung der Lehrpersonen und wirkt damit als Instrument zur Sicherung und Entwicklung der Schul- und Unterrichtsqualität.

Sie soll die Lehrpersonen bei der Erhaltung ihrer Berufskompetenz unterstützen und damit auch der Zufriedenheit bei der Ausübung des Lehrberufes dienen.

Art. 3 Kantonales Angebot

Das kantonale Kursangebot umfasst:

  1. obligatorische Weiterbildung (Kurse für Lehrmitteleinführung, Berufseinführung, zum Lehrplan, fachspezifische Ergänzungskurse sowie Kurse zu grundlegenden Themen);
  2. wahlfreie Weiterbildung (Angebot an unterrichts- respektive qualitätsbezogenen Individualkursen);
  3. schulinterne Weiterbildung (Schilw).

Art. 4 Ergänzendes Angebot

Für die Weiterbildung ausserhalb des kantonalen Grundangebots sind gemäss Artikel 72 Absatz 3 des Bildungsgesetzes die Gemeinden zuständig.

Für die Lehrpersonen der Sonderschulen und der Sportschule sind die entsprechenden Aufsichtsinstanzen zuständig.

Art. 5 Umfang

Der Umfang der vom Kanton angebotenen Weiterbildung richtet sich nach den Bedürfnissen und der Nachfrage sowie dem dafür vorgesehenen Budget.

Übersteigt die Nachfrage den Rahmen des Budgets wird die Zulassung zu den Angeboten in Absprache mit den Schulleitungen priorisiert.

Art. 6 Organisation

Die Abteilung Volksschule erlässt Richtlinien über die Organisation und die Administration der Weiterbildung.

Art. 7 Kosten

Die Kosten für die Veranstaltung der Kurse gemäss Artikel 3 Buchstaben a und b werden vom Kanton getragen.

An die Kosten der Angebote gemäss Artikel 3 Buchstabe c leistet der Kanton Kurspauschalen.

Art. 8 Kosten von Nachqualifikationskursen

Für Kurse zur systematischen Nachqualifikation von Lehrpersonen regelt das Departement im Rahmen des entsprechenden Projektes die Kostentragung zwischen Kanton, Gemeinden und Lehrpersonen.

Art. 9 Kostenbeteiligung der Lehrpersonen

Für kurzfristige Abmeldungen von Individualkursen, kann den Lehrpersonen eine Umtriebsentschädigung auferlegt werden, falls keine ausreichende Begründung für das Fernbleiben vorgebracht wird. Die Abteilung Volksschule regelt das Weitere.

Art. 10 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2011 in Kraft und ersetzt das Reglement vom 12. Mai 2003 betreffend die Weiterbildung der Lehrpersonen.

Egress

SBE XII/1 13

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
26.01.2011 01.08.2011 Erlass Erstfassung SBE XII/1 13

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 26.01.2011 01.08.2011 Erstfassung SBE XII/1 13