Lexipedia

IV C/2/3

Berufsauftrag für die Lehrpersonen der Volksschule

Vom 30.06.2011 (Stand 01.08.2011)

Präambel

Das Departement,

gestützt auf Artikel 61 des Gesetzes über Schule und Bildung (Bildungsgesetz),

erlässt:[1]

Art. 1 Geltungsbereich

Der Berufsauftrag umschreibt die Tätigkeitsbereiche für Lehrpersonen des Kindergartens, der Primarstufe und der Sekundarstufe I der Volksschule, der Sonderschulen sowie der Sportschule.

Art. 2 Zweck

Der Berufsauftrag der Lehrpersonen bezieht alle Tätigkeitsbereiche des Schulbetriebs mit ein. Neben der Hauptaufgabe des Unterrichtens sowie der Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts umfasst der Berufsauftrag auch die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, den Kolleginnen und Kollegen, der Schulleitung, den Fachstellen und den Behörden. Die Weiterbildung und die Mitarbeit an der Gestaltung und Entwicklung der ganzen Schule sowie organisatorische und administrative Aufgaben im Schulalltag gehören ebenfalls dazu.

Der Berufsauftrag unterstützt die Lehrpersonen in der Strukturierung ihres Arbeitsalltages und ihrer Jahresarbeitszeit.

Er ist ein wichtiges Führungsinstrument für die Schulleitungen und die Schulkommission.

Art. 3 Auftrag

Der Berufsauftrag basiert auf den im Bildungsgesetz aufgeführten Bildungszielen, Rechten und Pflichten der Lehrpersonen, der Weiterbildung und der Gesamtarbeitszeit.

Bei der Erfüllung des Berufsauftrages sind alle Lehrpersonen verpflichtet:

  1. die seelische, geistige und körperliche Integrität der ihnen anvertrauten Lernenden zu respektieren;
  2. das schulische Interesse sowie das selbstständige Denken und Handeln der Lernenden zu wecken und zu fördern;
  3. das Amtsgeheimnis zu wahren und Daten nur nach den Regeln des Datenschutzes weiterzugeben.

Art. 4 Arbeitsfelder

Der berufliche Auftrag der Lehrpersonen teilt sich in die Arbeitsfelder:

  1. Unterricht und Klasse: Unterrichten und Erziehen; Planen, Vorbereiten, Organisieren und Auswerten des Unterrichts; Entwickeln und Evaluieren des Unterrichts; Zusammenarbeit im Unterrichtsteam;
  2. Lernende und Schulpartner: Beraten und Begleiten der Lernenden; Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten sowie weiteren schulinternen und schulexternen Partnern;
  3. Schule: Gestalten und Organisieren der eigenen Schule; Entwickeln und Evaluieren der eigenen Schule;
  4. Lehrpersonen: Evaluieren und Entwickeln der eigenen Tätigkeit; sich individuell weiterbilden.

Mit der Orientierungshilfe «Berufsauftrag und Arbeitszeitmodell für die Lehrpersonen der Volksschule» erläutert das Departement die Vielfalt und Komplexität der beruflichen Aufgaben der Lehrpersonen.

Art. 5 Gesamtarbeitszeit

Die Jahresarbeitszeit der Lehrpersonen richtet sich nach den personalrechtlichen Vorgaben der Anstellungsinstanz.

Für das Arbeitsfeld gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a stehen rund 80 Prozent und für die Arbeitsfelder gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b–d rund 20 Prozent der Arbeitszeit zur Verfügung.

Zeitlich definierte Verschiebungen der Arbeitszeiten zwischen den Arbeitsfeldern können für einzelne Lehrpersonen von der Schulleitung bewilligt oder angeordnet werden.

Für angeordnete zeitintensive Aufgaben, die über den Berufsauftrag hinausgehen, ist angemessene zeitliche Entlastung zu gewähren.

Lehrpersonen können von der Schulleitung ausserhalb der Unterrichtszeit zu zusätzlicher Präsenzzeit verpflichtet werden. Zeitgefässe in den Schulferien sind rechtzeitig anzukündigen.

Bei Lehrpersonen mit Teilpensen berechnet sich die Arbeitszeit im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad.

Art. 6 Unterrichtszeit

Die Unterrichtszeit beträgt gemäss Artikel 5 der Volksschulverordnung 30 Lektionen und teilt sich grundsätzlich in 28 Unterrichts- und zwei Präsenzlektionen auf.

Die Gemeinde legt allfällige Abweichungen insbesondere für Lehrpersonengruppen fest (z.B. Schulische Heilpädagogik, Kindergarten, Klassenlehrer) und regelt den Umgang mit den Präsenzlektionen.

Art. 7 Inkrafttreten

Der Berufsauftrag tritt am 1. August 2011 in Kraft und ersetzt den Berufsauftrag vom 19. April 2002.

Egress

SBE XII/3 162

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
30.06.2011 01.08.2011 Erlass Erstfassung SBE XII/3 162

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 30.06.2011 01.08.2011 Erstfassung SBE XII/3 162