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IV C/2/4

Verordnung zur Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen

Vom 26.06.2012 (Stand 01.08.2012)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 73 des Gesetzes über Schule und Bildung (Bildungsgesetz),

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Rahmenbedingungen zur Beurteilung und Förderung von Lehrpersonen an öffentlichen Schulen und deren Mitwirkung.

Die Auswirkungen der Förderung und Beurteilung der Lehrpersonen richten sich nach dem für die entsprechenden Arbeitgeber geltenden weiteren Personalrecht.

Art. 2 Grundsatz

Die Förderung und Beurteilung von Mitarbeitenden gehört zu einer umfassenden Personalführung.

Sie ist geprägt von gegenseitiger Achtung, Wertschätzung und Vertrauen und zeichnet sich durch Offenheit, Ehrlichkeit und Fairness aus.

Art. 3 Elemente

Die Förderung und Beurteilung umfasst die sich ergänzenden Elemente:

  1. Mitarbeitergespräch mit Zielvereinbarung,
  2. Unterrichtsbesuch und Unterrichtsgespräch,
  3. formelle Mitarbeiterbeurteilung.

Art. 4 Mitarbeitergespräch mit Zielvereinbarung

Das Mitarbeitergespräch dient dem Austausch über die Leistungen der Lehrperson und klärt, wie weit die vereinbarten Ziele erreicht worden sind.

Es bezweckt insbesondere die fachliche und soziale Kompetenz der Lehrpersonen zu fördern.

Als Instrument der Qualitätssicherung vertieft es den regelmässigen Kontakt zwischen direkten Vorgesetzten und Lehrpersonen.

Art. 5 Unterrichtsbesuch und Unterrichtsgespräch

Der Unterrichtsbesuch und das Unterrichtsgespräch ermöglichen es, die Lehrperson in ihrer Unterrichtstätigkeit besser kennenzulernen, deren Arbeit zu würdigen und einzuschätzen.

Art. 6 Formelle Mitarbeiterbeurteilung

Aus den Resultaten von Mitarbeitergespräch, Unterrichtsbesuch und Unterrichtsgespräch wird im Sinne einer Gesamtbeurteilung die formelle Mitarbeiterbeurteilung erstellt.

Das Gesamtergebnis der Beurteilung ist in schriftlicher Form festzuhalten und hat auf die vom Arbeitgeber vorgesehenen Vorgaben betreffend Weiterbildung und weiterer Fördermassnahmen Bezug zu nehmen.

Art. 7 Zuständigkeit

Die Schulleitung ist für die Förderung und Beurteilung verantwortlich

Auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe können für die Unterrichtsbesuche Fachexperten beigezogen werden.

Art. 8 Beurteilungskriterien

Als Basis für die Beurteilungskriterien gelten die Arbeitsfelder gemäss Berufsauftrag.

Art. 9 Beurteilungsfeld

Die Beurteilung stützt sich in erster Linie auf Beobachtungen und Wahrnehmungen der Schulleitung, die Selbstevaluation durch die Lehrperson sowie im Weiteren auf die Rückmeldung von Lernenden und Erziehungsberechtigten.

Von weiteren Partnern der Schule können zusätzliche Rückmeldungen eingeholt werden, wenn dies aus Gründen des Schulbetriebs oder der besonderen Funktion der Lehrperson angezeigt erscheint.

Art. 10 Mitwirkung

Die Lehrpersonen wirken mit, indem sie zum Zweck der Förderung und Beurteilung eine Selbstevaluation vornehmen, welche in die Gespräche einfliesst.

Art. 11 Prozess

Die Schulleitung leitet den Förderungs- und Beurteilungsprozess ein und führt Unterrichtsbesuche durch.

Mitarbeitergespräche und Unterrichtsbesuche finden mindestens jedes zweite Jahr statt. Für Lehrpersonen mit einem Pensum von weniger als 30 Stellenprozenten kann vom Arbeitgeber mittels genereller Regelung eine längere Gesprächs- und Besuchsperiode festgelegt werden.

Die formelle Mitarbeiterbeurteilung findet mindestens alle vier Jahre statt.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.

Egress

SBE XII/4 316

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
26.06.2012 01.08.2012 Erlass Erstfassung SBE XII/4 316

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 26.06.2012 01.08.2012 Erstfassung SBE XII/4 316