Diese Verordnung regelt den Vollzug des Sportgesetzes.
IV D/1/2
Sportverordnung
Präambel
gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Förderung von Turnen und Sport (Sportgesetz)[1],
Art. 1 Zweck
Art. 2 Aufgaben der Fachstelle Sport
Die Fachstelle fördert den Sport durch:
- Organisation und Administration von Kursen und Leistungsprüfungen;
- technische und organisatorische Beratung;
- Organisation und Überwachung der Leiterausbildung;
- Förderung der von Bund anerkannten Sportarten in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Sportverbänden.
Sie ist zuständig für die Beratung der Gesuchsteller für Beiträge gemäss Artikel 9 des Sportgesetzes sowie für die Administration dieser Verfahren.
Sie amtet als kantonale Behörde für die Durchführung von „Jugend und Sport“ im Sinne des Bundesgesetzes.
Art. 3 Aufgaben der Sportkommission
Die Sportkommission prüft die Beitragsgesuche gemäss Artikel 9 des Sportgesetzes zuhanden des Departements.
Sie beurteilt Gesuche an den Sportfonds gemäss der entsprechenden Verordnung zum Lotteriegesetz.
Im Auftrag des Departements macht sie Beurteilungen und gibt Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen des Sports ab.
Art. 4 Beiträge an Sportanlagen, Vorgaben für die Gesuchstellung
Gesuche um Baubeiträge an Sportanlagen gemäss Artikel 9 des Sportgesetzes sind mindestens 3 Monate vor Beginn der Ausführung, spätestens aber im Zeitpunkt der Baueingabe bei der Fachstelle, einzureichen.
Das Gesuch ist ausreichend zu dokumentieren und namentlich mit folgenden Unterlagen zu versehen: *
- Pläne;
- Baubeschrieb;
- Kostenvoranschlag;
- Finanzierungsplan;
- Aufstellung über die Finanzierung der voraussichtlichen Betriebs- und Unterhaltskosten.
Art. 5 Anrechenbare Kosten
Als anrechenbare Kosten gelten diejenigen Kosten, die direkt und unmittelbar mit der Errichtung oder der Erweiterung einer Anlage in Zusammenhang stehen. *
Namentlich die Kosten für Betrieb, Unterhalt und Instandhaltung sind nicht beitragsberechtigt. *
Art. 6 Subventionsbedingungen
Die Gewährung von Subventionen kann mit Auflagen und Bedingungen insbesondere zur Koordination mit anderen Anlagen und zur Sicherung der Nachhaltigkeit verbunden werden.
Sie kann zusätzlich von der Mitwirkung einer Kantonsvertretung in einer Wettbewerbsjury oder Baukommission abhängig gemacht werden.
Art. 7 Auszahlung der Subventionen
Die Beitragsgutsprache ist zeitlich zu befristen.
Die Auszahlung untersteht dem Vorbehalt eines ausreichenden Kreditrahmens des Landrates.
Sie erfolgt nach Vorlage der Schlussabrechnung; Teilzahlungen im Umfang des Baufortschrittes sind auf Gesuch hin möglich.
Art. 8 Koordination
Die Subventionierung von Sportanlagen richtet sich nach einem Konzept mit mehrjähriger Planung über die Anlagen von kantonaler Bedeutung.
Das Konzept gibt Auskunft über:
- den längerfristigen Mittelbedarf;
- die Bedeutung der Anlagen;
- den anwendbaren Subventionssatz für die einzelne Anlage.
Es ist periodisch nachzuführen, vom Regierungsrat zu verabschieden und dem Landrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 03.07.2014 | 01.09.2014 | Erlass | Erstfassung | SBE 2014 55 |
| 23.06.2015 | 01.08.2015 | Art. 4 Abs. 2 | geändert | SBE 2015 20 |
| 23.06.2015 | 01.08.2015 | Art. 4 Abs. 2, a. | eingefügt | SBE 2015 20 |
| 23.06.2015 | 01.08.2015 | Art. 4 Abs. 2, b. | eingefügt | SBE 2015 20 |
| 23.06.2015 | 01.08.2015 | Art. 4 Abs. 2, c. | eingefügt | SBE 2015 20 |
| 23.06.2015 | 01.08.2015 | Art. 4 Abs. 2, d. | eingefügt | SBE 2015 20 |
| 23.06.2015 | 01.08.2015 | Art. 4 Abs. 2, e. | eingefügt | SBE 2015 20 |
| 23.06.2015 | 01.08.2015 | Art. 5 Abs. 1 | geändert | SBE 2015 20 |
| 23.06.2015 | 01.08.2015 | Art. 5 Abs. 2 | eingefügt | SBE 2015 20 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 03.07.2014 | 01.09.2014 | Erstfassung | SBE 2014 55 |
| Art. 4 Abs. 2 | 23.06.2015 | 01.08.2015 | geändert | SBE 2015 20 |
| Art. 4 Abs. 2, a. | 23.06.2015 | 01.08.2015 | eingefügt | SBE 2015 20 |
| Art. 4 Abs. 2, b. | 23.06.2015 | 01.08.2015 | eingefügt | SBE 2015 20 |
| Art. 4 Abs. 2, c. | 23.06.2015 | 01.08.2015 | eingefügt | SBE 2015 20 |
| Art. 4 Abs. 2, d. | 23.06.2015 | 01.08.2015 | eingefügt | SBE 2015 20 |
| Art. 4 Abs. 2, e. | 23.06.2015 | 01.08.2015 | eingefügt | SBE 2015 20 |
| Art. 5 Abs. 1 | 23.06.2015 | 01.08.2015 | geändert | SBE 2015 20 |
| Art. 5 Abs. 2 | 23.06.2015 | 01.08.2015 | eingefügt | SBE 2015 20 |