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IV E/1/1

Gesetz über die Ausbildungs- und Schulgeldbeiträge

(Stipendiengesetz)

Vom 06.05.2012 (Stand 01.08.2012)

Präambel

(Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2012)

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz soll die Chancengleichheit für das Absolvieren einer Ausbildung fördern, indem der Kanton unter bestimmten Voraussetzungen Ausbildungsbeiträge sowie Schulgeldbeiträge gewährt.

Art. 2 Arten der Beiträge und deren Funktion

Unter Ausbildungsbeiträgen sind Stipendien und Darlehen zu verstehen.

An Gesuchstellende in Erstausbildung werden in der Regel Stipendien ausgerichtet. Die Gewährung von Darlehen ist ergänzend zu Stipendien möglich.

An Gesuchstellende in Zweitausbildung oder Weiterbildung können nur Darlehen gewährt werden.

Unter Schulgeldbeiträgen sind Abgeltungen an ausserkantonale Schulen zu verstehen, um Glarner Lernende den Einheimischen gleichzustellen.

2. Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen

Art. 3 Grundsatz

Die Ausbildungsfinanzierung obliegt in erster Linie den betroffenen Personen und deren Eltern.

Art. 4 Beitragsberechtigte Personen

Beitragsberechtigt können sein:

  1. Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b;
  2. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Ausland leben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind;
  3. Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen;
  4. in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose;
  5. Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie gemäss dem Freizügigkeitsabkommen bzw. dem EFTA-Übereinkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürger gleichgestellt sind, sowie Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten, mit denen entsprechende internationale Abkommen geschlossen wurden.

Die Beitragsberechtigung setzt voraus:

  1. dass sich der stipendienrechtliche Wohnsitz im Kanton Glarus befindet und
  2. die Ausbildung vor Abschluss des 45. Altersjahres begonnen wird.

Art. 5 Ausbildungsstufen

Die Beitragsberechtigung gilt für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und dieser nachgelagerten Stufen.

Art. 6 Ausbildungsgänge

Die Ausbildung muss zu einem vom Bund oder vom Kanton anerkannten Abschluss führen.

Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in Ausbildung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde.

Art. 7 Dauer der Beitragsleistung

Bei mehrjährigen Ausbildungen werden Ausbildungsbeiträge für die ordentliche Ausbildungsdauer gewährt. Innerhalb dieser Ausbildungszeit werden nur für ein Repetitionsjahr Ausbildungsbeiträge gewährt.

Bei einjährigen Ausbildungen werden für Verlängerungen oder Repetitionen keine Beiträge ausgerichtet.

Art. 8 Besonders ausgestaltete Ausbildungsgänge

Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Ausbildungsgängen trägt die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde (Fachstelle) bei der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen im Einzelfall Rechnung.

Wenn die Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen als Teilzeitstudium absolviert werden muss, ist die beitragsberechtigte Studienzeit angemessen zu verlängern.

Art. 9 Wechsel der Ausbildung

Erfolgt ein Wechsel der Ausbildung ein erstes Mal oder aus wichtigem Grund, werden auch für die neu in Angriff genommene Ausbildung Ausbildungsbeiträge ausgerichtet.

Die Dauer der neuen Ausbildung ist für die Beitragsgewährung massgebend. Die Dauer, während der vor dem Wechsel Ausbildungsbeiträge bezogen wurden, kann angemessen angerechnet werden.

3. Stipendien

Art. 10 Finanzielle Leistungsfähigkeit und Subsidiarität des Kantons

Der Kanton leistet Stipendien an Personen, welche den Nachweis erbringen, dass die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit sowie jene der Eltern oder anderer zur Erbringung von Unterhaltsleistungen verpflichteter Personen für die Deckung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht ausreichen.

Der Kanton leistet Stipendien grundsätzlich subsidiär zu Leistungen Dritter. Subsidiaritätsklauseln Dritter, welche keine gesetzliche Leistungspflicht haben, sind zu berücksichtigen.

Art. 11 Bemessung

Stipendien decken die für die Lebenshaltung und die Ausbildung notwendigen Kosten, sofern diese Kosten die zumutbaren Leistungen der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter und die Leistungen anderer Dritter übersteigen. Als Bemessungsgrundlage dienen unter anderem die Werte der Steuerveranlagungen.

Der anrechenbare Aufwand für die Lebenshaltung und Ausbildung ist nach oben begrenzt. Ebenso sind für die Einnahmen Freibeträge und Höchstlimiten festzulegen.

Die zumutbare Leistung der Eltern reduziert sich, wenn die gesuchstellende Person:

  1. eine erste Ausbildung abgeschlossen hat, die zur Berufsausübung befähigt, und entweder mindestens 25 Jahre alt ist oder vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens zwei Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war;
  2. verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt;
  3. Kinder hat.

Art. 12 Maximalstipendien

Der Maximalbetrag für ein Jahresstipendium beträgt:

  1. für eine in Ausbildung stehende Person 16 000 Franken;
  2. für Personen, die für den Unterhalt von Kindern aufkommen müssen, erhöht sich der Maximalbetrag um 5000 Franken pro Kind.

Für Schul- und Studiengelder werden bei der Berechnung der Stipendien maximal 1500 Franken pro Jahr angerechnet. Der Regierungsrat kann höhere Schul- und Studiengelder berücksichtigen und bestimmen, dass sich der Maximalbetrag für ein Jahresstipendium im Umfang der entsprechenden Differenz erhöht.

Art. 13 Rückerstattung

Stipendien müssen zurückbezahlt werden, wenn sie unter falschen Angaben erwirkt worden sind.

Bei Abbruch der Ausbildung sind die für den nicht absolvierten Ausbildungsabschnitt bereits ausbezahlten Beiträge zurückzuerstatten.

Stirbt die Stipendiatin oder der Stipendiat, verzichtet der Kanton auf die Rückforderung ausbezahlter Stipendien.

4. Darlehen

Art. 14 Höchstansätze und Ausrichtungsmodalitäten

Der Regierungsrat legt Höchstansätze pro Ausbildungsjahr und im Total fest.

Die Fachstelle entscheidet über die Gewährung von Darlehen unter Berücksichtigung des Bedarfs der gesuchstellenden Person. Sie schliesst Verträge ab.

Für die Darlehensbewirtschaftung können Dienste Dritter in Anspruch genommen werden.

Art. 15 Rückzahlung und Verzinsung

Darlehen sind vom Abschluss der Ausbildung während einer Dauer von sechs Jahren zinslos. Für die Zeit danach regelt die Verordnung des Regierungsrates die Verzinsung, wobei der Zinssatz 5 Prozent nicht überschreiten darf.

Darlehen sind vom Abschluss der Ausbildung an innert längstens zwölf Jahren zurückzuzahlen. Die Fachstelle kann einen Abzahlungsplan festlegen.

Art. 16 Forderungsverzicht

Aus wichtigem Grund kann das Departement teilweise oder vollständig auf die Darlehensrückzahlung verzichten.

5. Schulgeldbeiträge

Art. 17

Für Bildungsgänge, welche im Kanton nicht gleichwertig absolviert werden können, werden im Rahmen interkantonaler Abkommen Leistungen erbracht.

Untersteht ein Bildungsgang keinem Abkommen oder sieht das Abkommen keine zwingende Leistungspflicht vor, so können gleichwohl Beiträge geleistet werden, um damit die Glarner Lernenden den Lernenden am Standort gleichzustellen.

Die Voraussetzungen für die Leistung von Beiträgen für solche Bildungsgänge regelt die Verordnung.

6. Organisations- und Verfahrensbestimmungen

Art. 18 Gesuch

Ausbildungsbeiträge werden auf Gesuch hin zugesprochen. Die Verordnung regelt das Gesuchsverfahren.

Art. 19 Datenbearbeitung und Amtshilfe

Die Fachstelle kann auf Daten von Kanton und Gemeinden zugreifen, die für die Durchführung dieses Gesetzes benötigt werden.

Sie kann folgende Daten von gesuchstellenden Personen sowie Personen, welche diesen gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, anfordern:

  1. Personalien;
  2. Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung und die Einkommens- sowie Vermögensverhältnisse;
  3. Leistungen des Gemeinwesens.

Die Daten können einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt und insbesondere mittels Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

Die Fachstelle stellt dem Bund ihre Daten zur Auslösung des Bundesbeitrages und für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik zur Verfügung.

Art. 20 Dienstleistungen, Fonds für Härtefälle und besondere Leistungen

Der Regierungsrat kann mit Dritten vertraglich vereinbaren, dass die Fachstelle gegen Entschädigung der Vollkosten Aufgaben übernimmt, welche dem Aufgabenbereich der Fachstelle entsprechen.

Die daraus fliessenden Entschädigungen an den Kanton sind einem Fonds für Härtefälle und für besondere Leistungen zuzuführen. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Bestimmungen.

Art. 21 Pflichten der gesuchstellenden Person

Die gesuchstellende Person hat das Gesuch wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, rechtsgültig zu unterzeichnen und mit den verlangten Unterlagen innert der von der Verordnung festgelegten Frist der Fachstelle einzureichen. Sie ist zur Auskunftserteilung und zur unverzüglichen Mitteilung von Änderungen verpflichtet, die für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen bedeutsam sind.

Die Verletzung dieser Pflichten kann den Widerruf einer Verfügung mit der Pflicht zur Rückerstattung oder Nichteintreten auf ein hängiges Gesuch zur Folge haben.

7. Schlussbestimmungen

Art. 22 Vollzug

Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug zuständige Fachstelle.

Art. 23 Teuerung

Der Regierungsrat kann die Ansätze für den anrechenbaren Aufwand und die zumutbaren Leistungen, die Freibeträge und Höchstlimiten für Einnahmen, die pauschalierten Ansätze sowie die Maximalbeträge für ein Jahresstipendium auf das folgende Ausbildungsjahr an die eingetretene Teuerung anpassen. Massgebend ist jeweils der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise per Ende November.

Art. 24 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung und regelt insbesondere:

  1. die Anerkennung und Aberkennung von Ausbildungsgängen;
  2. die Behandlung von verspätet eingereichten Gesuchen;
  3. die Einzelheiten bezüglich Ausbildungsdauer und die Ausnahmen bezüglich Repetitionsjahr;
  4. die Gründe und die Dauer, die zur Beitragsberechtigung im Zusammenhang mit dem Ausbildungswechsel führen;
  5. die anrechenbaren Kosten, den höchstanrechenbaren Aufwand für Lebenshaltung und Ausbildung, die zumutbaren Leistungen, die Freibeträge und Höchstlimiten für die Einnahmen, wobei Pauschalierungen möglich sind;
  6. die Ausnahmen bei der Abgrenzung zwischen Stipendien und Darlehen (Art. 2 Abs. 2 und 3).

Art. 25 Interkantonale Vereinbarungen

Der Landrat kann den Beitritt des Kantons zu interkantonalen Vereinbarungen beschliessen, welche die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen zum Gegenstand haben und mit dem Inhalt dieses Gesetzes vereinbar sind.

Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 10. Januar 2001 über Stipendien, Studiendarlehen und Schulgeldbeiträge und das Reglement vom 13. Februar 2001 über die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen.

Art. 28 Übergangsbestimmung

Ausbildungsbeiträge für Schuljahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unterstehen bisherigem Recht.

Art. 29 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.[2]

Egress

SBE XII/4 236

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
06.05.2012 01.08.2012 Erlass Erstfassung SBE XII/4 236

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 06.05.2012 01.08.2012 Erstfassung SBE XII/4 236