Wird vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres die Ausbildung gewechselt, weil sie Fähigkeiten und Neigungen nicht entsprach, werden auch für eine neue Ausbildung Beiträge ausgerichtet.
Erfolgt der Ausbildungswechsel nach dem zweiten Ausbildungsjahr, werden die für mehr als zwei Jahre gewährten Beiträge zu Beginn der neuen ordentlichen Ausbildungsdauer verrechnet.
Nach einem weiteren Ausbildungswechsel werden ausschliesslich Darlehen ausgerichtet. Die Stipendienberechtigung ist erst nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung wieder gegeben.
Erfolgt ein Ausbildungswechsel aus wichtigem Grund, namentlich Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft, werden auch für die neue Ausbildung Beiträge gewährt.