Lexipedia

IV E/6

Verordnung über den Stipendienfonds Friedrich Streiff-Thiriet *

Vom 14.10.1974 (Stand 01.09.2014)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf den Schenkungsvertrag vom 15. August 1974 über die Errichtung eines «Stipendienfonds Friedrich Streiff-Thiriet»,

verordnet:

Art. 1

Gesuche um Leistung eines Beitrages aus dem Stipendienfonds können Studierende einer Eidgenössischen Technischen Hochschule einreichen, die an der Kantonsschule Glarus die Maturität bestanden haben, das Glarner Bürgerrecht besitzen oder im Kanton Glarus im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 ZGB wohnhaft sind.

Art. 2

Die Ausschreibung zur Einreichung der Gesuche erfolgt jeweils im Sommer im Amtsblatt des Kantons Glarus. *

Art. 3

Stipendiengesuche sind jährlich einzureichen und alljährlich zu erneuern. *

Art. 4

Den Gesuchen sind die Studienausweise beizulegen. Die Gesuche haben über die finanzielle Lage des Stipendiaten bzw. dessen Eltern Auskunft zu geben.

Art. 5

Die Gesuche sind an das Departement Bildung und Kultur (Departement) zuhanden des Stipendienfonds Friedrich Streiff-Thiriet einzureichen.

Art. 6

Die Auszahlung der Stipendien erfolgt grundsätzlich für die Dauer eines Jahres. *

Art. 7

Das Departement prüft die Gesuche nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Vergebung der staatlichen Stipendien.

Art. 8

Das Departement stellt der vorberatenden Kommission aufgrund der vorgenommenen Prüfung Antrag. Die Kommission setzt sich aus dem jeweiligen Departementsvorsteher als Vorsitzendem, dem Rektor der Kantonsschule und einem im Kanton Glarus wohnhaften Absolventen einer Eidgenössischen Technischen Hochschule zusammen.

Art. 9

Der Regierungsrat beschliesst über die Vergebung von Stipendien aufgrund eines Antrages der vorberatenden Kommission.

Art. 10

Für die Ausrichtung der Stipendien dürfen lediglich die Erträgnisse des Fondsvermögens verwendet werden.

Art. 11

Der Bezug staatlicher Stipendien schliesst solche aus dem Stipendienfonds Friedrich Streiff-Thiriet nicht aus.

Art. 12

Zulässig ist auch die finanzielle Förderung wissenschaftlicher Tätigkeiten von Absolventen einer Eidgenössischen Technischen Hochschule, die im Übrigen die Voraussetzungen gemäss Ziffer 1 erfüllen. Entsprechende Gesuche sind ebenfalls beim Departement einzureichen, das sie mit seiner Stellungnahme der vorberatenden Kommission zur Antragstellung an den Regierungsrat übermittelt. Solche Förderungsbeiträge können auch zugesprochen werden, ohne dass ein Beitragsgesuch vorliegt.

Art. 13

Die vorliegende Verordnung tritt mit ihrer Annahme durch den Regierungsrat in Kraft. *

Die Ausschreibung gemäss Ziffer 2 erfolgt erstmals im Frühjahr 1975.

Egress

N 39 2908

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
14.10.1974 14.10.1974 Erlass Erstfassung N 39 2908
22.04.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert SBE 2014 24
22.04.2014 01.09.2014 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2014 24
22.04.2014 01.09.2014 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2014 24
22.04.2014 01.09.2014 Art. 6 Abs. 1 geändert SBE 2014 24
22.04.2014 01.09.2014 Art. 13 Abs. 1 geändert SBE 2014 24

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 14.10.1974 14.10.1974 Erstfassung N 39 2908
Erlasstitel 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 24
Art. 2 Abs. 1 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 24
Art. 3 Abs. 1 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 24
Art. 6 Abs. 1 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 24
Art. 13 Abs. 1 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 24