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IV F/1/1

Kulturfondsverordnung

Vom 03.12.2013 (Stand 01.01.2014)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Glarus sowie die Artikel 23 Absatz 2, 24 Absatz 2, 25 Absatz 1, 29 und 32 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Kantonales Lotteriegesetz, KLG) vom 6. Mai 2012 sowie Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Förderung des kulturellen Lebens vom 7. Mai 1972,

verordnet:

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zusicherung und Gewährung von Beiträgen aus dem Kulturfonds.

Art. 2 Begriffe

Die Kommission zur Förderung des kulturellen Lebens gemäss Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes über die Förderung des kulturellen Lebens entspricht der Kulturkommission gemäss Artikel 27 Absatz 1 KLG.

Art. 3 Zuständiges Departement

Das Departement Bildung und Kultur (Departement) ist das zuständige Departement. Ergibt sich aus der Gesetzgebung keine andere Zuständigkeit, nimmt das Departement die sich im Zusammenhang mit der Verwendung des Kulturfonds ergebenden Aufgaben wahr.

Art. 4 Verteilinstanzen

Die Kulturkommission beschliesst bis zum Betrag von 10‘000 Franken pro Gesuch selbstständig; auf diese Weise dürfen jährlich höchstens 50 Prozent der Kulturfonds-Gelder verteilt werden. Für die Zusicherung und Gewährung weiterer Beiträge liegt die Zuständigkeit beim Regierungsrat.

Art. 5 Speisung

Dem Kulturfonds werden jährlich 62 Prozent der dem Kanton aus den durch die Swisslos Interkantonale Landeslotterie ausgegebenen bzw. durchgeführten Grosslotterien und Wetten zufliessenden Gelder zugewiesen.

Art. 6 Beitragsformen

Die Beiträge erfolgen in Form von direkten Geldzahlungen, als begrenzte Defizitgarantien oder werden im Rahmen von Leistungsvereinbarungen gewährt.

Die Beitragsgewährung erfolgt nur auf Gesuch hin, mit Ausnahme der Kulturpreise.

Art. 7 Auflagen, Verfall

Die Beiträge können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Zusicherungen sind grundsätzlich befristet.

2. Begünstigungen

Art. 8 Arten

Unterstützt bzw. gefördert werden kulturelle Projekte, Werke und Veranstaltungen. Periodisch können der Glarner Kulturpreis und Anerkennungspreise zur Auszeichnung von kulturellen Leistungen verliehen werden.

Art. 9 Höhe

Der Glarner Kulturpreis ist mit 20‘000 Franken und die Anerkennungspreise sind mit 5000 Franken dotiert.

Für die übrigen Beiträge gilt der Grundsatz, dass Projekte höchstens zu einem Drittel ihres Gesamtbudgets mittels Kulturfonds finanziert sein sollen.

Die vergebende Stelle kann von der Quote gemäss Absatz 2 abweichen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.

3. Leistungsvereinbarungen

Art. 10 Inhalt, Form

Über namhafte und wiederkehrende Unterstützungsbeiträge an Organisationen und Institutionen wird mit den Begünstigten eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen.

Diese erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags unter Vorbehalt genügender Mittel mit dem Kanton als Vertragspartner, ist auf maximal vier Jahre befristet und bedarf unabhängig von der jährlichen Beitragshöhe der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Die Leistungsvereinbarung umschreibt insbesondere Art, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistungen und trifft Vorkehren im Hinblick auf den Ablauf.

Art. 11 Kontrolle, Sanktionen, Rechtsschutz

Von den durch die Leistungsvereinbarungen Begünstigten sind Rechenschaftsberichte einzureichen. Es erfolgen keine regelmässigen Überprüfungen der Verwendung der Beiträge durch die ausrichtenden Stellen.

Verletzungen von Auflagen und Bedingungen der Leistungsvereinbarung sowie von Auskunftspflichten werden sinngemäss nach Artikel 12 f. sanktioniert.

Bei Streitigkeiten aus Leistungsvereinbarungen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

4. Sanktionen

Art. 12 Zweckentfremdung, Veräusserung

Wird ein Objekt seinem Zweck entfremdet oder veräussert, ist die Unterstützung zurückzuerstatten. Es kann ein Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung erhoben werden.

Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.

Im Falle von Veräusserungen kann ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichtet werden, wenn die Erwerberin oder der Erwerber die Voraussetzungen für die Unterstützung erfüllt und die Verpflichtungen übernimmt.

Die Begünstigten müssen Zweckentfremdungen und Veräusserungen unverzüglich melden.

Art. 13 Verletzung der Auskunftspflichten etc.

Werden weitere Pflichten verletzt, wie diejenige zur Erteilung wahrheitsgetreuer Auskunft, insbesondere im Rahmen der Gesuchstellung, können Beiträge verweigert oder erbrachte Leistungen samt Zins von jährlich 5 Prozent zurückgefordert werden.

Die fehlbaren natürlichen Personen oder von ihnen vertretene juristische Personen können sodann für eine Dauer bis zu zwei Jahren von Unterstützungsleistungen aus dem Kulturfonds ausgeschlossen werden.

Art. 14 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz bei Verfügungen betreffend die Rückerstattung von Beiträgen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtpflegegesetz.

5. Richtlinien

Art. 15

Das Departement Bildung und Kultur regelt, soweit erforderlich, die weiteren Einzelheiten in Richtlinien, insbesondere hinsichtlich

  1. Verfahren für die Gesuchstellung (Form, Beilagen, Termine etc.);
  2. Inhalt der Verteilkriterien;
  3. Auszahlungsarten.

Die erlassenen Richtlinien sind dem Publikum in geeigneter Form zugänglich zu machen.

Egress

SBE 2013 49

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
03.12.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung SBE 2013 49

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 03.12.2013 01.01.2014 Erstfassung SBE 2013 49