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IV G/1/1

Gesetz über den Natur- und Heimatschutz

Vom 02.05.1971 (Stand 01.01.2023)

Präambel

(Erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 1971)

1. Allgemeines

Art. 1 Zweck *

Dieses Gesetz hat zum Zweck, die Landschaft des Kantons Glarus, die Ortsbilder, geschichtlichen Stätten, Natur- und Kulturdenkmäler und Erholungsgebiete sowie die einheimischen Lebewesen und ihre Lebensräume zu schützen. Die Biodiversität ist zu schützen, zu erhalten und zu fördern. Zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes ist dem gemeinsamen Lebensraum von Mensch, Tier und Pflanze Sorge zu tragen. *

Art. 3 * Ausführung der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung

Der Vollzug dieses Gesetzes, des Bundesgesetzes und seiner Verordnungen ist nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen Aufgabe des Kantons und der Gemeinden.

Das zuständige Departement übt die Aufsicht über den Vollzug der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung aus.

Der Landrat erlässt eine Verordnung über die Ausführung dieses Gesetzes und der Bundesgesetzgebung.[1] Er regelt insbesondere das Verfahren für die Aufnahme von Objekten in Inventare und Verzeichnisse sowie das Verfahren und das Vorgehen bei Ausgrabungen und historischen oder wissenschaftlich bedeutsamen Funden. Er kann zudem Bestimmungen über die Bewahrung der Landschaft vor Verunstaltung und unnötiger Beeinträchtigung, die Erhaltung und Pflege von wertvollen Bauwerken und deren Umgebung, den Schutz der Örtlichkeiten und Denkmäler von besonderem naturwissenschaftlichem Interesse sowie die Erhaltung von wertvollem Kulturgut erlassen.

Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen kantonalen Vollzugsorgane und die kantonalen Fachstellen.

Art. 4 Natur- und Heimatschutzkommission

Zur Beratung in Fragen des Natur- und Heimatschutzes bestellt der Regierungsrat eine kantonale Natur- und Heimatschutzkommission.

Art. 5 Beschwerderecht

Soweit gegen Verfügungen oder Erlasse von Behörden des Kantons oder der Gemeinden Rechtsmittel zulässig sind, steht das Beschwerderecht auch den kantonalen Sektionen schweizerischer Vereinigungen zu, die sich statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz widmen.

Art. 7 Eigentumsbeschränkung

Die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Beschränkungen des Eigentums sind solche des öffentlichen Rechtes. Sie begründen einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.

Für die Beurteilung des Anspruches auf Entschädigung und für die Festlegung der Höhe derselben ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beschränkung massgebend.

2. Massnahmen

Art. 8 Tier- und Pflanzenschutz

Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz gefährdeter Pflanzen, Pilze und Tiere sowie für die Erhaltung, Schaffung, Pflege und Vernetzung ihrer Lebensräume.

Eingriffe gemäss Artikel 18 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz sowie die Verlegung und das Zudecken von Gewässern bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde. Die Bewilligung wird erteilt, wenn überwiegende, standortgebundene Interessen dies erfordern und angemessener Ersatz geleistet wird. *

Der Landrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen.[2] Er kann diese Kompetenz ganz oder teilweise an den Regierungsrat delegieren.

Art. 8a * Biodiversitätsstrategie

Der Regierungsrat beschliesst nach Anhörung der Gemeinden und der Interessenverbände eine Strategie zum Schutz, zur Erhaltung und zur Förderung der Biodiversität mit den notwendigen Massnahmen.

Art. 9 Inventare und Verzeichnisse

Der Regierungsrat beschliesst Inventare der im Interesse der Allgemeinheit besonders erhaltenswerten Landschaften sowie der erhaltenswerten Lebensräume (Biotope), Naturdenkmäler, Geotope, historischen Stätten, Ortsbilder, Kultur- und Baudenkmäler. Er arbeitet dabei eng mit den Gemeinden zusammen und hört die Eigentümer der erhaltenswerten Objekte, die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission sowie die Vereinigungen zum Schutz von Natur und Heimat an. Er trifft die Massnahmen, welche zum Schutz der Inventarobjekte erforderlich sind. Dem Umgebungsschutz ist in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

Objekte, die in einem vom Bund erlassenen Inventar auf geführt sind, gelten ohne weiteres auch als Bestandteil des kantonalen Inventars.

Das zuständige Departement erstellt Verzeichnisse der in Absatz 1 aufgeführten Objektarten. Diese bilden die Grundlage für die Inventare. *

Die Inventare sind nicht abschliessend.

Art. 10 Wirkung der Inventare und Verzeichnisse

Die Inventare sind für die Behörden von Kanton und Gemeinden verbindlich. Die Verzeichnisse sind von diesen Behörden bei Entscheiden angemessen zu berücksichtigen. Eine allfällige ausdrückliche Unterschutzstellung der Objekte erfolgt gemäss Artikel 11.

Art. 11 Sicherung, Erwerb und Veräusserung schützenswerter Objekte

Der Regierungsrat ist berechtigt, im Interesse des Natur- und Heimatschutzes zur Sicherung schützenswerter Objekte öffentlich-rechtliche Beschränkungen zu erlassen und bestimmte Vorkehren bewilligungspflichtig zu erklären.

Er kann an solchen Objekten Dienstbarkeiten begründen, sie erwerben oder sich daran beteiligen. Zu diesem Zweck steht ihm das Enteignungsrecht zu.

Er kann die nach Absatz 2 erworbenen Objekte an geeignete Trägerschaften veräussern.

Es ist vorgängig mit den betreffenden Gemeinden und den betroffenen Objekteigentümern Rücksprache zu nehmen und in wichtigen Fällen eine Begutachtung durch die kantonale Natur und Heimatschutzkommission einzuholen.

Art. 12 Beiträge an Natur- und Landschaftsschutz

Der Kanton leistet Beiträge an Projekte und Programme zur Erhaltung, Schaffung oder Pflege von schützenswerten Lebensräumen, Naturdenkmälern, Geotopen und Landschaften. Diese werden aufgrund der Bedeutung des Objektes unter Festsetzung eines Höchstbeitrages in Prozenten der beitragsberechtigten Kosten festgelegt. Die Beiträge können von angemessenen Leistungen der betreffenden Gemeinde oder Dritter abhängig gemacht werden.

Der Kanton fördert die Erhaltung von schützenswerten Lebensräumen, die landwirtschaftlich angepasst genutzt werden, mit jährlichen Bewirtschaftungsbeiträgen aufgrund von Vereinbarungen mit den Bewirtschaftern.

Der Kanton kann landschaftsschutzbedingte Mehraufwendungen bei notwendigen und standortgebundenen Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten von regionaler oder nationaler Bedeutung abgelten.

Art. 13 Beiträge an Ortsbildschutz und Denkmalpflege

Der Kanton und die Standortgemeinde leisten Beiträge an die Kosten der Erhaltung und Pflege von schützenswerten Ortsbildern, Kultur- und Baudenkmälern. Diese werden aufgrund der Bedeutung des Objektes unter Festsetzung eines Höchstbeitrages in Prozenten der beitragsberechtigten Kosten festgelegt. *

Für Objekte, die in einem Inventar gemäss Artikel 9 enthalten sind, werden die Beiträge aufgrund der Belastung der betreffenden Gemeinde durch Aufgaben auf dem Gebiete des Natur- und Heimatschutzes aufgeteilt. *

Für schutzwürdige Objekte, die nicht in einem Inventar, aber in einem Verzeichnis gemäss Artikel 9 enthalten sind, können Kantonsbeiträge zugesichert werden. Diese können von an gemessenen Leistungen der Gemeinde oder Dritter abhängig gemacht werden.

Art. 14 Beiträge für geschichtliche Stätten, an Ausgrabungen und historische Funde

Der Kanton und die Standortgemeinde leisten Beiträge an die Kosten der Erhaltung und Pflege von geschichtlichen Stätten, an die Sicherung historischer Funde sowie an Ausgrabungen und die damit verbundenen Arbeiten. Die Beiträge werden aufgrund der Bedeutung des Objektes unter Festsetzung eines Höchstbeitrages in Prozenten der beitragsberechtigten Kosten festgelegt.

Für Objekte, die in einem Inventar gemäss Artikel 9 enthalten sind, werden die Beiträge aufgrund der Belastung der betreffenden Gemeinde durch Aufgaben auf dem Gebiete des Natur- und Heimatschutzes aufgeteilt. *

Für schutzwürdige Objekte, die nicht in einem Inventar, aber in einem Verzeichnis gemäss Artikel 9 enthalten sind, können Kantonsbeiträge zugesichert werden.

Art. 15 Gemeinsame Beitragsbestimmungen

An die Kantons- bzw. Gemeindebeiträge können Auflagen und Bedingungen über die Erhaltung und Pflege des Objektes geknüpft werden.

Zu Unrecht bezogene Beiträge müssen zurückgefordert werden. Ebenso können Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert werden für Objekte, die dem Zweck der Subvention entfremdet werden oder deren Schutzwürdigkeit dahingefallen ist.

Das zuständige Departement entscheidet über Beitragsgewährungen im Einzelfall bis 25 000 Franken, über höhere Beiträge beschliesst der Regierungsrat; über Beitragsrückforderungen entscheidet die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde. *

Der Landrat erlässt in der Verordnung die für die Festsetzung der Beiträge notwendigen Bestimmungen.

Art. 16 Fonds

Zur Finanzierung der Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes unterhält der Kanton einen Fonds für Ortsbildschutz und Denkmalpflege sowie einen Fonds für Natur- und Landschaftsschutz. Die Fonds werden gebildet:

  1. aus jährlichen, im Budget festzusetzenden Zuwendungen zu Lasten der Erfolgsrechnung;
  2. aus dem Erlös von Veräusserungen gemäss Artikel 11 Absatz 3;
  3. aus den vom Bund gewährten globalen Abgeltungen und Finanzhilfen;
  4. aus allfälligen Zuwendungen Dritter;
  5. aus allfälligen Bussen und Ersatzzahlungen.

Die für die Ausgaben zu Gunsten des Natur- und Heimatschutzes zuständigen Verwaltungsbehörden verfügen über die Mittel der Fonds. Der Regierungsrat steuert die Verwendung der Fondsmittel im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und setzt die maximalen Fondsbestände fest. *

Art. 17 * Beiträge an Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz

Der Regierungsrat kann den Vereinigungen von kantonaler Bedeutung, die sich vorwiegend dem Natur- und Heimatschutz widmen, an die Kosten ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit Beiträge gewähren. Vorbehalten bleibt Absatz 2. *

Über Beiträge gemäss Absatz 1 bis 25 000 Franken entscheidet das zuständige Departement. *

Art. 18 * Verwaltung bzw. Beaufsichtigung geschützter Objekte

Das zuständige Departement kann Gemeinden oder Dritte mit der Verwaltung bzw. Beaufsichtigung geschützter Objekte betrauen.

Art. 19 Anmerkung im Grundbuch

Einzelne Grundstücke treffende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen sind gemäss Artikel 962 ZGB im Grundbuch anzumerken.

Das zuständige Departement kann auch die Aufnahme eines Grundstückes in ein Inventar gemäss Artikel 9 im Grundbuch anmerken lassen. *

3. Strafbestimmungen

Art. 20 Widerhandlungen

Widerhandlungen gegen dieses Gesetz sowie gegen die darauf gestützten Verordnungen und Verfügungen werden vom zuständigen Richter mit Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

Die Bussen werden den Fonds gemäss Artikel 16 zugeschieden.

Art. 21 Weitere Strafbestimmungen

Weitere Strafbestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechtes bleiben vorbehalten.

Art. 22 * Wiederherstellung; Vollstreckung

Die zuständigen Behörden können, unabhängig von der Bestrafung, nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[3] insbesondere die Einstellung widerrechtlich begonnener Arbeiten verfügen, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verlangen oder diese auf Kosten des Verursachers vornehmen lassen oder Schadenersatz bei nicht möglicher Wiederherstellung verlangen. Überdies kann der Einzug der widerrechtlich in Besitz genommenen Tiere, Pflanzen und Gegenstände angeordnet werden.

4. Schlussbestimmungen

Art. 24 * Verfahrenskoordination

Die Verfahrenskoordination richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Raumentwicklungs- und Baugesetzgebung[4].

Art. 25 * Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen sowie der nachfolgenden Absätze nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

Ist bei einem erstinstanzlichen Entscheid aufgrund der Natur und Heimatschutzgesetzgebung die direkte Information der Betroffenen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden oder können die Betroffenen nicht abschliessend bezeichnet werden, so wird der Entscheid im Amtsblatt ausgeschrieben und mit einer Einsprachefrist von 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Vorbehalten bleiben spezielle Verfahrensregelungen.

Die Beschwerdeinstanz gegenüber Verfügungen, die in koordinierten Verfahren zu erlassen sind, bestimmt sich nach dem Raumentwicklungs- und Baugesetz.

Art. 26

Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1972 in Kraft.

Egress

Dieser Erlass wurde per 1. Januar 2003 neu nummeriert. Die Änderungstabellen sind daher nicht vollständig. In der Gesetzessammlung stehen die alten Fassungen dieses Erlasses zur Verfügung.

 

Die vor der Neu-Nummerierung vorgenommenen Änderungen sind:

 

LG 3. Mai 1987 (SBE 3. Bd. Heft 3 S. 208):

Art. 6 (+), Art. (18) in Kraft ab 1. Oktober 1987

 

LG 6. Mai 1990 (SBE 4. Bd. Heft 4 S. 249)

Art. 1, 2, (8), (9 Abs. 1), 10 Abs. 2–4, (11), (12 Abs.1) in Kraft ab 1. Januar 1991;

Die Behandlung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung noch nicht erledigten Geschäfte erfolgt nach bisherigem Recht.

 

LG 5. Mai 2002 (SBE 8. Bd. Heft 4 S. 214)

Art. (3), (8), 9 Abs.1, (3) und 4, 9a (n), 11, (11a [n]),11b (n), 11c (n), 12, (14), (16 Abs. 2), 19, 19a (n), 19b (n) in Kraft ab 1. Januar 2003.

Die Artikel sind neu durchnummeriert: 9a–11 zu 10–12, 11a zu 13, 11b zu 14, 11c zu 15, 12–19 zu 16–23, 19a zu (24), 19b zu 25, 20 zu 26.

N 35 2504

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
02.05.1971 01.01.1972 Erlass Erstfassung N 35 2504
01.05.2005 01.01.2005 Art. 25a eingefügt SBE IX/4 227
07.05.2006 07.05.2006 Art. 3 totalrevidiert SBE X/1 42
07.05.2006 07.05.2006 Art. 8 Abs. 2 geändert SBE X/1 42
07.05.2006 07.05.2006 Art. 9 Abs. 3 geändert SBE X/1 42
07.05.2006 07.05.2006 Art. 15 Abs. 3 geändert SBE X/1 42
07.05.2006 07.05.2006 Art. 16 Abs. 2 geändert SBE X/1 42
07.05.2006 07.05.2006 Art. 17 totalrevidiert SBE X/1 42
07.05.2006 07.05.2006 Art. 18 totalrevidiert SBE X/1 42
07.05.2006 07.05.2006 Art. 19 Abs. 2 geändert SBE X/1 42
07.05.2006 07.05.2006 Art. 22 totalrevidiert SBE X/1 42
07.05.2006 07.05.2006 Art. 23 aufgehoben SBE X/1 42
07.05.2006 07.05.2006 Art. 24 totalrevidiert SBE X/1 42
06.05.2007 01.01.2008 Art. 13 Abs. 1 geändert SBE X/5 323
06.05.2007 01.01.2008 Art. 16 Abs. 1, c. geändert SBE X/5 323
06.05.2007 01.01.2008 Art. 16 Abs. 1, d. geändert SBE X/5 323
06.05.2007 01.01.2008 Art. 16 Abs. 1, e. eingefügt SBE X/5 323
02.05.2010 01.01.2011 Art. 13 Abs. 2 geändert SBE XI/5 340
02.05.2010 01.01.2011 Art. 14 Abs. 2 geändert SBE XI/5 340
02.05.2010 01.07.2011 Art. 24 totalrevidiert SBE XI/5 378
02.05.2010 01.07.2011 Art. 25 totalrevidiert SBE XI/5 378
04.05.2014 01.09.2014 Art. 25a aufgehoben SBE 2014 38
04.05.2014 01.09.2014 Art. 2 aufgehoben SBE 2014 39
04.05.2014 01.09.2014 Art. 16 Abs. 1, a. geändert SBE 2014 39
01.05.2022 01.01.2023 Art. 15 Abs. 3 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 17 Abs. 1 geändert SBE 2022 30
01.05.2022 01.01.2023 Art. 17 Abs. 2 eingefügt SBE 2022 30
01.05.2022 01.07.2022 Art. 1 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 32
01.05.2022 01.07.2022 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2022 32
01.05.2022 01.07.2022 Art. 8a eingefügt SBE 2022 32

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 02.05.1971 01.01.1972 Erstfassung N 35 2504
Art. 1 01.05.2022 01.07.2022 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 32
Art. 1 Abs. 1 01.05.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 32
Art. 2 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 39
Art. 3 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 42
Art. 8 Abs. 2 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 42
Art. 8a 01.05.2022 01.07.2022 eingefügt SBE 2022 32
Art. 9 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 42
Art. 13 Abs. 1 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 323
Art. 13 Abs. 2 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/5 340
Art. 14 Abs. 2 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/5 340
Art. 15 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 42
Art. 15 Abs. 3 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 16 Abs. 1, a. 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 39
Art. 16 Abs. 1, c. 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 323
Art. 16 Abs. 1, d. 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 323
Art. 16 Abs. 1, e. 06.05.2007 01.01.2008 eingefügt SBE X/5 323
Art. 16 Abs. 2 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 42
Art. 17 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 42
Art. 17 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30
Art. 17 Abs. 2 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 30
Art. 18 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 42
Art. 19 Abs. 2 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 42
Art. 22 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 42
Art. 23 07.05.2006 07.05.2006 aufgehoben SBE X/1 42
Art. 24 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 42
Art. 24 02.05.2010 01.07.2011 totalrevidiert SBE XI/5 378
Art. 25 02.05.2010 01.07.2011 totalrevidiert SBE XI/5 378
Art. 25a 01.05.2005 01.01.2005 eingefügt SBE IX/4 227
Art. 25a 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38