Die Bewirtschaftungsbeiträge aufgrund dieser Verordnung bilden für den Bewirtschafter einen Anreiz für eine den Zielen des Naturschutzes angepasste Bewirtschaftung von naturschützerisch bedeutsamen Flächen. Sie werden zusätzlich zu den Beiträgen für extensiv genutzte Flächen gemäss der eidgenössischen Direktzahlungsverordnung ausgerichtet, sofern zusätzliche, nicht bereits anderweitig abgegoltene Leistungen erbracht werden. *
Die Beiträge werden in Form von Zuschlägen für eine vielfältige Flora und Fauna und für die Abgeltung besonderer Aufwendungen oder Verpflichtungen ausgerichtet. Sie betragen höchstens 8 Franken pro Are und Jahr. Der Regierungsrat regelt das Nähere zur Ausrichtung der Beiträge in einer Verordnung. *
Für Flächen, für die trotz angepasster Bewirtschaftung keine flächenbezogenen ökologischen Direktzahlungen ausgerichtet werden, können die Beiträge nach Absatz 2 um den Betrag erhöht werden, den diese Direktzahlungen ausmachen würden.
Ist in Biotopen von nationaler Bedeutung eine minimale Bewirtschaftung auch unter Berücksichtigung der Bewirtschaftungsbeiträge gemäss Absatz 2 sowie einer allfälligen Einzelhilfe des Bundes nicht mehr gewährleistet, so können die Bewirtschaftungsbeiträge so erhöht werden, dass dem Bewirtschafter der ungedeckte Aufwand abgegolten wird. *
Die Beitragssätze gemäss Absatz 2 gelten ab dem Bewirtschaftungsjahr 2014. Der Besitzstand der Vertragspartner bleibt bis zum ordentlichen Ablauf der bisherigen Verträge gewahrt. *