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IV G/1/4

Verordnung über den Fonds für Natur- und Landschaftsschutz *

Vom 05.05.2009 (Stand 01.09.2014)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. Mai 1971 über den Natur- und Heimatschutz[1]*

verordnet:

Art. 1 Grundlage und Zweck

Der Fonds basiert auf Artikel 16 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz. Er dient in erster Linie dem Ausgleich von unregelmässig anfallenden Einnahmen und für die Rückstellung unspezifischer Ersatzzahlungen und Bussen.

Art. 2 Einnahmen und Entnahmen

Fällt der Nettoaufwand im Bereich des Naturschutzes (übrige Beiträge und Massnahmen Natur- und Landschaftsschutz minus Bundesbeiträge an den Naturschutz) in der Rechnung höher aus als budgetiert, ist diese Differenz dem Fonds für Natur- und Landschaftsschutz zugunsten der Laufenden Rechnung zu entnehmen. Im umgekehrten Fall (budgetierter Nettoaufwand ist höher als der effektive Nettoaufwand in der Rechnung) ist die Differenz zulasten der Laufenden Rechnung in den Fonds einzulegen.

Projektbezogene Entnahmen können von den zuständigen Stellen vorgenommen werden.

Die Ausgaben im Konto «Aufträge an Dritte Naturschutz» fallen nicht unter die Regelung gemäss Absatz 1.

Art. 3 Ersatzzahlungen oder Bussen

Unspezifische Ersatzzahlungen und Bussen werden in den Fonds für Natur- und Landschaftsschutz eingelegt.

Art. 4 Höchstbestand

Der Fonds darf den Bestand von 600 000 Franken nicht überschreiten. Ein über diesem Maximum liegender Saldo ist am Jahresende der Laufenden Rechnung des Kantons gutzuschreiben. Mittel gemäss Artikel 3 fallen bei der Berechnung des Höchstbestandes nicht in Betracht.

Art. 5 Verwaltung

Die Verwaltung obliegt der Staatskasse.

Art. 6 Übergangsbestimmung

Die bisherige Rückstellung für Natur- und Landschaft wird in den Fonds überführt.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. *

Egress

SBE XI/3 240

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
05.05.2009 01.01.2009 Erlass Erstfassung SBE XI/3 240
22.04.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert SBE 2014 25
22.04.2014 01.09.2014 Ingress geändert SBE 2014 25
22.04.2014 01.09.2014 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE 2014 25

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 05.05.2009 01.01.2009 Erstfassung SBE XI/3 240
Erlasstitel 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 25
Ingress 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 25
Art. 7 Abs. 1 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 25