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IV G/1/7

Verordnung über die Naturschutzbewirtschaftungsbeiträge

Vom 23.12.2014 (Stand 23.12.2014)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 36 Absatz 2 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung[1],

verordnet:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen gestützt auf die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung.

Art. 2 Beiträge

Für nicht beweidete Trocken- und Magerstandorte werden folgende Beiträge ausgerichtet:

  1. Bedeutung:  
  1. national Fr. 200.- pro ha und Jahr;
  2. regional Fr. 150.- pro ha und Jahr;
  3. lokal Fr. 100.- pro ha und Jahr.
  1. mit zusätzlichem Früh- und/oder Spätschnitt zur Förderung von geschützten Arten oder zur Reduzierung von invasiven Neophyten je nach Aufwand Fr. 200.- pro ha und Jahr.
  2. besonders schonende Nutzungsarten:  
  1. Verzicht auf Laubbläser bei trockenen Magerstandorten Fr. 100.- pro ha und Jahr;
  2. Einsatz von besonders leichten Erntemaschinen für Schnitt und Transport auf feuchten Flächen je nach Aufwand Fr. 200.- pro ha und Jahr.
  1. langfristiger Schutz gesichert:  
  1. Vertragspartner ist mit langfristigem Schutz einverstanden Fr. 200.- pro ha und Jahr.

Für beweidete Trocken- und Magerstandorte werden, sofern keine irreversiblen Trittschäden auftreten, die Pflanzenvielfalt erhalten bleibt und im Herbst ein Säuberungsschnitt mit Abtransport des Erntegutes stattfindet, folgende Beiträge ausgerichtet:

  1. Bedeutung:  
  1. national Fr. 200.- pro ha und Jahr;
  2. national (ausserhalb landwirtschaftlicher Nutzfläche) Fr. 150.- pro ha und Jahr;
  3. regional Fr. 100.- pro ha und Jahr.
  1. langfristiger Schutz gewährleistet:  
  1. Vertragspartner ist mit langfristigem Schutz einverstanden Fr. 100.- pro ha und Jahr.

Sofern Qualitätsbeiträge der Stufe III gemäss Anhang 7 Ziffer 3.1.1 der Direktzahlungsverordnung des Bundes für die jeweilige Fläche ausgerichtet werden können, werden keine Beiträge nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 bzw. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 dieser Verordnung ausgerichtet.

Art. 3 Zusätzliche Beiträge

Für geschnittene Flächen gemäss Artikel 36 Absatz 3 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung wird für die im entsprechenden Jahr genutzte Fläche ein Grundbeitrag von 500 Franken pro Hektare und Jahr ausgerichtet.

Art. 4 Beitragsempfänger

Die Beiträge werden grundsätzlich der natürlichen oder juristischen Person ausgerichtet, die die ökologischen Leistungen erbringt.

Verträge können auch mit Korporationen oder Gemeinden abgeschlossen werden, sofern diese in ihren Pacht- oder Nutzungsverträgen ausdrücklich auf die Verträge verweisen.

Art. 5 Vorgaben Bewirtschaftungsverträge

Die Abteilung Umweltschutz und Energie legt die Vorgaben für den Abschluss von Bewirtschaftungsverträgen fest. Diese gelten jeweils während der Laufzeit des Vertrages.

Art. 6 Vertragsdauer

Die Vertragsdauer beträgt in der Regel 8 Jahre. Sofern Vernetzungs- oder Landschaftsqualitätsverträge bestehen, soll die Vertragsdauer mit diesen Verträgen abgestimmt werden.

Wechselt das Eigentum oder der Bewirtschafter bzw. die Bewirtschafterin für die Vertragsflächen, so gelten die Verträge weiter, sofern sie nicht innert 3 Monaten nach der jeweiligen Änderung schriftlich gekündigt werden.

Art. 7 Zugänglichkeit der Daten

Die Vertragsflächen und die Bewirtschaftungsvorgaben werden im Geodatenviewer publiziert und sind im Geoportal öffentlich zugänglich.

Egress

SBE 2014 72

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
23.12.2014 23.12.2014 Erlass Erstfassung SBE 2014 72

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 23.12.2014 23.12.2014 Erstfassung SBE 2014 72