Der Rechtsschutz gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen erlassen werden, richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
Verfügungen betreffend Massnahmen gemäss den Artikeln 27 Absatz 2, 29 Absatz 2 und 32 unterliegen unmittelbar der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage. Das Verwaltungsgericht kann auch die Angemessenheit überprüfen.
Beschwerden gegen die Anordnung der generellen Leinenpflicht und/oder Maulkorbpflicht (Art. 32 Abs. 1 Bst. b) und gegen die einstweilige Verbringung des Hundes in ein Tierheim oder eine andere geeignete Haltung (Art. 32 Abs. 1 Bst. c) kommt keine aufschiebende Wirkung zu; vorbehalten bleibt die Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht.
Der Regierungsrat kann für Abgaben nach diesem Gesetz vorsehen, dass die Rechnungen als mit Einsprache anfechtbare Verfügungen ausgestaltet werden.