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IV G/5/1

Beschluss über den Schutz der Torfstichseen und ihrer Umgebung

Vom 25.04.1978 (Stand 07.05.2006)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Mai 1971 über den Natur- und Heimatschutz[1]*

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Geltungsbereich

Die Torfstichseen und ihre Umgebung, Gemeinde Bilten, werden als geschütztes Gebiet erklärt. Dieses wird in zwei Zonen eingeteilt, nämlich:

  1. I. Zone: See- und Ufergebiet;
  2. II. Zone: Natur- und Landschaftsschutzgebiet mit den drei Seen.

Die Grenzen des Schutzbereiches sind im Gelände mit entsprechenden Tafeln markiert und auf einem zu diesen Bestimmungen gehörenden Zonenplan dargestellt.

Art. 2 Allgemeine Vorschriften für beide Zonen

Im ganzen Gebiet sind alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden oder stören, verboten.

Insbesondere sind verboten:

  1. das Errichten von Bauten aller Art, ausgenommen landwirtschaftliche Ökonomiegebäude, von Mauern, Einfriedungen (ausser Weidhägen), Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitungen u. dgl.;
  2. das Zelten und Campieren sowie das Überlassen von Standplätzen zum Aufstellen von Wohnwagen, Zelten u. dgl.;
  3. Abgrabungen und Ablagerungen aller Art;
  4. das Pflücken und Ausgraben von Pflanzen.

Die Ausübung der Jagd ist untersagt.

Art. 3 Besondere Vorschriften für die I. Zone

Die I. Zone umfasst das See- und Ufergebiet der drei Torfstichseen.

Das Betreten der Ufer des grossen Sees ist nur an den hierfür bezeichneten Stellen gestattet.

Alle Vorkehrungen, durch welche das Ufergelände oder der Pflanzenbestand beschädigt werden können, sind verboten, insbesondere:

  1. das Befahren der Gewässer mit Booten aller Art;
  2. das Betreten oder Beschädigen der Ufervegetation;
  3. das Anfachen von Feuer;
  4. das Baden in den Seen.

Das Fischen ist jeweils vom 1. April bis 30. September und nur von den schilffreien Stellen der folgenden Ufer aus gestattet:

  1. innerhalb der Markierungen des West- und Nordufers des grossen Sees;
  2. aller Ufer der beiden kleinen Seen.

Art. 4 Besondere Vorschriften für die II. Zone

Die II. Zone umfasst die nähere Umgebung der drei Torfstichseen.

Das Entfernen, Versetzen und Neuanpflanzen von Bäumen und Sträuchern bedarf einer Bewilligung der Abteilung Umweltschutz und Energie (Abteilung). *

Alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die die Beschaffenheit des Bodens verändern können, sind verboten, insbesondere die Vornahme von Entwässerungen und die Düngung der Riedflächen.

Die landwirtschaftliche Nutzung, wie sie bisher ausgeübt wurde, ist ausserhalb der dem Kanton gehörenden Parzelle Nr. 149 unter Vorbehalt von Absatz 3 hiervor gestattet.

Die bestehenden landwirtschaftlichen Ökonomiegebäude dürfen als solche ersetzt oder ausgebaut werden, wobei auf gute Einfügung in das Landschaftsbild zu achten ist.

Art. 5 * Ausnahmen

Die Abteilung kann Ausnahmen von diesen Bestimmungen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, dies rechtfertigen.

Art. 6 Wiederherstellung, Strafbestimmung *

Bei Übertretungen dieser Bestimmungen kann die Abteilung die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die Abteilung berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen. *

Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss Artikel 16 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft; vorbehalten bleiben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechtes.

Art. 7 * Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[2].

Art. 8 * Vollzug

Die Abteilung wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 9 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt auf den 1. Mai 1978 in Kraft.

Egress

SBE I/5 111

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
25.04.1978 01.05.1978 Erlass Erstfassung SBE I/5 111
28.03.1989 28.03.1989 Art. 7 totalrevidiert SBE IV/1 15
21.03.2006 07.05.2006 Ingress geändert SBE IX/7 357
21.03.2006 07.05.2006 Art. 4 Abs. 2 geändert SBE IX/7 357
21.03.2006 07.05.2006 Art. 5 totalrevidiert SBE IX/7 357
21.03.2006 07.05.2006 Art. 6 Sachüberschrift geänd. SBE IX/7 357
21.03.2006 07.05.2006 Art. 6 Abs. 1 geändert SBE IX/7 357
21.03.2006 07.05.2006 Art. 8 totalrevidiert SBE IX/7 357

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 25.04.1978 01.05.1978 Erstfassung SBE I/5 111
Ingress 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 357
Art. 4 Abs. 2 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 357
Art. 5 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 357
Art. 6 21.03.2006 07.05.2006 Sachüberschrift geänd. SBE IX/7 357
Art. 6 Abs. 1 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 357
Art. 7 28.03.1989 28.03.1989 totalrevidiert SBE IV/1 15
Art. 8 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 357