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IV G/5/10

Beschluss über den Schutz des Chli Gäsitschachens

(Schutzbeschluss Chli Gäsitschachen)

Vom 29.08.2023 (Stand 01.06.2025)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz[1], Artikel 18a Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz [2] und Artikel 8 der Amphibienlaichgebiete-Verordnung [3],

erlässt:

Anhänge

Art. 1 Geltungsbereich

Das Schutzgebiet Chli Gäsitschachen umfasst das im Schutzzonenplan bezeichnete Gebiet.

Es werden folgende Zonen ausgeschieden:

  1. Zone 1: Aufweitung;
  2. Zone 2: Kernzone;
  3. Zone 3: Artenförderung;
  4. Zone 4: Pufferzone;
  5. Zone 5: übrige Fläche.

Die einzelnen Zonen sind im Schutzzonenplan dargestellt und abgegrenzt.

Das Schutzgebiet wird im Gelände markiert und signalisiert.

Art. 2 Ziele

Das Schutzgebiet soll als Lebensraum schützenswerter oder geschützter Tier- und Pflanzenarten und Tier- und Pflanzengemeinschaften sowie als wesentliches Element der Landschaft umfassend und ungeschmälert erhalten werden.

Die im Gebiet vorkommenden wildlebenden Pflanzen, Tiere und Pilze sollen vor Schädigung, Gefährdung oder Störung bewahrt werden.

Landschaft und Lebensraum sollen sich entsprechend den natürlichen Voraussetzungen weiterentwickeln und verändern können, die natürliche Dynamik soll toleriert und gefördert werden.

Die Amphibienvorkommen im Schutzgebiet sollen gesichert und ihr Lebensraum im Sinne des Bundesrechts verbessert werden.

Bestehende Beeinträchtigungen sollen bei sich bietenden Gelegenheiten vermindert oder rückgängig gemacht werden.

Art. 3 Bestimmungen für das ganze Schutzgebiet

Im Schutzgebiet sind alle Nutzungen, Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden oder stören, verboten.

Insbesondere sind verboten:

  1. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art (Gebäude, Mauern, Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitungen und dergleichen), die nicht zwingend für die bestimmungsgemässe Nutzung des Gebietes notwendig sind oder ausserhalb des Schutzgebietes realisiert werden könnten;
  2. das Entfachen von Feuern, das Lagern, Zelten und Campieren sowie das Überlassen von Standplätzen zum Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und dergleichen;
  3. Ablagerungen, Abgrabungen und Terrainveränderungen jeder Art;
  4. das Ausbringen von Düngern und Pestiziden jeglicher Art;
  5. Ackerbau, Gartenbau sowie die Beweidung mit Nutztieren;
  6. das Deponieren von Laub-, Garten- oder sonstigen Abfällen;
  7. das Befahren, Betreten und Reiten abseits der markierten Wege;
  8. das Aussetzen und Einbringen von Pflanzen, Tieren oder Pilzen;
  9. das Pflücken, Sammeln, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen und Pilzen;
  10. das Töten, Verletzen, Fangen, Stören oder Füttern von Tieren sowie die Beschädigung, Zerstörung oder Entfernung ihrer Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten;
  11. das Ausüben der Jagd;
  12. das Ausüben der Fischerei;
  13. die Vornahme von Entwässerungen und das Einleiten von Abwässern oder belastetem Oberflächenwasser;
  14. das Baden;
  15. das Befahren der Gewässer mit Booten und Schwimmkörpern aller Art sowie das Anlanden am Ufer und an den Inseln;
  16. die Durchführung von kommerziellen oder öffentlich ausgeschriebenen Sport- und Freizeitveranstaltungen.

Hunde sind im Schutzgebiet an einer Leine von höchstens fünf Metern Länge zu führen.

Art. 4 Besondere Vorschriften für die Zone 1 (Aufweitung)

Die Zone umfasst den Bereich der Aufweitung des Escherkanals.

Alle Vorkehrungen, durch welche das Ufergelände, die Kiesflächen und die Inseln oder der Pflanzenbestand verändert werden können, sind verboten.

Vorbehalten bleiben Massnahmen zum Erreichen der Schutzziele.

Art. 5 Besondere Vorschriften für die Zone 2 (Kernzone)

Eingriffe jeglicher Art in dieser Zone sind verboten.

Vorbehalten bleiben Massnahmen zur Erreichung der Schutzziele.

Die Bekämpfung gebietsfremder Organismen und Veränderungen des Wasserhaushalts zur Sicherung der Amphibienlaichgewässer sind zulässig.

Art. 6 Besondere Vorschriften für die Zone 3 (Artenförderung)

Periodische Pflegemassnahmen zur Förderung geschützter und seltener Arten sind zulässig.

Die Umsetzung der Massnahmen richtet sich nach den Artikeln 10 und 11.

Art. 7 Besondere Vorschriften für die Zone 4 (Pufferzone)

Ziel der Zone ist die Verhinderung von negativen Auswirkungen auf die angrenzenden Zonen im Schutzgebiet.

Eine extensive Nutzung ohne das Ausbringen von Düngern jeglicher Art ist zulässig.

Alle Vorkehrungen, die die Beschaffenheit des Bodens, den Wasserhaushalt und die Vegetation verändern können, sind verboten, insbesondere die Düngung und Entwässerung.

Art. 8 Besondere Vorschriften für die Zone 5 (übrige Flächen)

Die Zone umfasst die befestigten Wege sowie die Strassen mit dem unmittelbar angrenzenden Bereich und dient dem Gemeingebrauch.

Art. 9 Ausnahmen

Die Abteilung Umweltschutz und Energie kann Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, dies rechtfertigen, keine Beeinträchtigungen von Schutzzielen zu erwarten sind und übergeordnetes Recht dies zulässt.

Die Bewilligungen sind zu befristen, soweit es sich nicht um dauernde Bauten und Anlagen handelt.

Die zur Erhaltung und zum ordnungsgemässen Betrieb und Unterhalt der Werkanlagen erforderlichen Massnahmen (gemäss Artikel 22 der interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk [4]), insbesondere Notfallmassnahmen im Hochwasserfall sowie das Befahren des Gebiets, dürfen von der Linthverwaltung beziehungsweise dem Linthingenieur ausgeführt beziehungsweise angeordnet werden. Vorbehalten bleiben übergeordnete bau- oder umweltrechtliche Vorgaben.

In den Zonen 3 (Artenförderung) und 4 (Pufferzonen) gelten auf dem Gebiet des Schiessplatzes Walenberg folgende Ausnahmeregelungen:

  1. Die militärische Nutzung gemäss den militärischen Vorgaben und Zielen ist gewährleistet;
  2. Der Unterhalt, die Erneuerung, der Wiederaufbau und die massvolle Erweiterung der militärischen Einrichtungen ist gewährleistet;
  3. Unterhalt und Pflege erfolgen gemäss den Vorgaben des jeweils geltenden Programmes Natur Landschaft Armee (NLA) für den Schiessplatz Walenberg.

Das Betreten und, soweit notwendig, das Befahren zum Zwecke der Pflege, des Unterhalts oder der Kontrolle ist zulässig durch:

  1. die jeweiligen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sowie die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und ihre Beauftragten;
  2. Organe des Bundes, des Kantons, der Gemeinden und ihre jeweiligen Beauftragten.

Die Abteilung Jagd und Fischerei kann für die Regulierung von Tierarten, die unter die Jagd- oder die Fischereigesetzgebung fallen, besondere Massnahmen vorsehen oder Abschuss- bzw. Fangbewilligungen erteilen, sofern dies zur Verhütung von untragbaren Schäden an Bauten, Anlagen, Biotopen und landwirtschaftlichen Kulturen oder zur Erhaltung bedrohter Arten notwendig ist und die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden.

In der im Schutzzonenplan abgegrenzten Zone ist die Jagd mit Ausnahme der Wasservogeljagd erlaubt.

Die Fischerei am orografisch linken Ufer der Linth ist vom Ufer aus zulässig.

Das Befahren des Escherkanals mit Kanus ist zwischen dem 15. Juli und dem 31. September gestattet.

Art. 10 Pflege, Unterhalt und Pflegeplan

Das Schutzgebiet ist fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegemassnahmen haben sich nach den Schutzzielen zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss Artikel 3 ausgenommen und werden im Pflegeplan festgelegt.

Die Abteilung Umweltschutz und Energie beschliesst den Pflegeplan nach Anhörung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, der Gemeinde Glarus Nord, den interessierten Organisationen und kantonalen Fachstellen. Der Pflegeplan wird periodisch überprüft.

Notwendige Pflege- und Aufwertungsmassnahmen können durch die Abteilung Umweltschutz und Energie angeordnet werden, wenn innert sechs Monaten keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann.

Die Abteilung Umweltschutz und Energie trägt die Kosten für die Massnahmen gemäss dem Pflegeplan. Ausgenommen sind allfällige Massnahmen des Hochwasserschutzes, des Strassenunterhalts, des Unterhalts der übrigen Bauten und Anlagen im Schutzgebiet, Massnahmen in Sonderwaldreservaten, sowie von Massnahmen zur Sicherung und Durchführung der landwirtschaftlichen Nutzung in Pufferzonen. 

Die Naturwaldreservate und der Perimeter des Schiessplatzes Walenberg werden im Pflegeplan nicht behandelt. Es gelten die entsprechenden Verträge bzw. die Vorgaben des Programms «Natur Landschaft Armee» für den Schiessplatz Walenberg.

Art. 11 Unterhaltsverträge

Die Abteilung Umweltschutz und Energie sichert Pflege und den Unterhalt der Flächen gemäss Pflegeplan durch Verträge mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern. 

Nach Anhörung der Betroffenen kann die Abteilung Umweltschutz und Energie zur Bekämpfung von gebietsfremden Organismen, zur Aufwertung des Gebiets und zur Förderung seltener Arten Verträge mit Dritten abschliessen.

Mit Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können Pflegemassnahmen durch die Abteilung Umweltschutz und Energie oder von der Abteilung beauftragte Dritte durchgeführt werden.

Die Finanzierung der Massnahmen richtet sich nach den Artikeln 36 ff. der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung [5].

Art. 12 Vollzug

Der Vollzug dieses Beschlusses erfolgt durch die Abteilung Umweltschutz und Energie. Vorbehalten bleiben ausdrückliche andere Zuständigkeiten in der übergeordneten Gesetzgebung oder in diesem Beschluss.

Für die Schutzgebietskontrolle ist Artikel 40 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung massgeblich.

Art. 13 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss Artikel 20 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft. Vorbehalten bleiben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechtes.

Art. 14 Wiederherstellung

Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bei Widerhandlungen gegen die vorliegenden Bestimmungen richtet sich nach Artikel 22 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz.

Art. 15 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[6].

Egress

SBE 2025 12

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
29.08.2023 01.06.2025 Erlass Erstfassung SBE 2025 12

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 29.08.2023 01.06.2025 Erstfassung SBE 2025 12