Die Abteilung Umweltschutz und Energie kann Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, dies rechtfertigen, keine Beeinträchtigungen von Schutzzielen zu erwarten sind und übergeordnetes Recht dies zulässt.
Die Bewilligungen sind zu befristen, soweit es sich nicht um dauernde Bauten und Anlagen handelt.
Die zur Erhaltung und zum ordnungsgemässen Betrieb und Unterhalt der Werkanlagen erforderlichen Massnahmen (gemäss Artikel 22 der interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk ), insbesondere Notfallmassnahmen im Hochwasserfall sowie das Befahren des Gebiets, dürfen von der Linthverwaltung beziehungsweise dem Linthingenieur ausgeführt beziehungsweise angeordnet werden. Vorbehalten bleiben übergeordnete bau- oder umweltrechtliche Vorgaben.
In den Zonen 3 (Artenförderung) und 4 (Pufferzonen) gelten auf dem Gebiet des Schiessplatzes Walenberg folgende Ausnahmeregelungen:
- Die militärische Nutzung gemäss den militärischen Vorgaben und Zielen ist gewährleistet;
- Der Unterhalt, die Erneuerung, der Wiederaufbau und die massvolle Erweiterung der militärischen Einrichtungen ist gewährleistet;
- Unterhalt und Pflege erfolgen gemäss den Vorgaben des jeweils geltenden Programmes Natur Landschaft Armee (NLA) für den Schiessplatz Walenberg.
Das Betreten und, soweit notwendig, das Befahren zum Zwecke der Pflege, des Unterhalts oder der Kontrolle ist zulässig durch:
- die jeweiligen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sowie die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und ihre Beauftragten;
- Organe des Bundes, des Kantons, der Gemeinden und ihre jeweiligen Beauftragten.
Die Abteilung Jagd und Fischerei kann für die Regulierung von Tierarten, die unter die Jagd- oder die Fischereigesetzgebung fallen, besondere Massnahmen vorsehen oder Abschuss- bzw. Fangbewilligungen erteilen, sofern dies zur Verhütung von untragbaren Schäden an Bauten, Anlagen, Biotopen und landwirtschaftlichen Kulturen oder zur Erhaltung bedrohter Arten notwendig ist und die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden.
In der im Schutzzonenplan abgegrenzten Zone ist die Jagd mit Ausnahme der Wasservogeljagd erlaubt.
Die Fischerei am orografisch linken Ufer der Linth ist vom Ufer aus zulässig.
Das Befahren des Escherkanals mit Kanus ist zwischen dem 15. Juli und dem 31. September gestattet.