Das Schutzgebiet Feldbach umfasst das im Schutzzonenplan bezeichnete Gebiet.
Es werden folgende Zonen ausgeschieden:
- Zone 1: Kernzone;
- Zone 2: Umgebungszone.
Die einzelnen Zonen sind im Schutzzonenplan dargestellt und abgegrenzt.
IV G/5/3
gestützt auf Artikel 11 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz[1], Artikel 18a Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz[2] und Artikel 5–8 der Amphibienlaichgebiete-Verordnung[3],
Das Schutzgebiet Feldbach umfasst das im Schutzzonenplan bezeichnete Gebiet.
Es werden folgende Zonen ausgeschieden:
Die einzelnen Zonen sind im Schutzzonenplan dargestellt und abgegrenzt.
Das Schutzgebiet soll als Biotop sowie als bedeutendes Element der Landschaft ungeschmälert erhalten bleiben.
Die im Gebiet vorkommenden wildlebenden Pflanzen, Tiere und Pilze sollen vor Schädigung, Gefährdung oder Störung bewahrt werden.
Die Amphibienvorkommen im Schutzgebiet sollen gesichert und ihr Lebensraum bei sich bietenden Gelegenheiten im Sinne des Bundesrechts verbessert werden.
Im ganzen Schutzgebiet sind alle Nutzungen, Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Landschaftsbild nachteilig in Erscheinung treten oder Pflanzen, Tiere oder Pilze gefährden oder stören verboten.
Insbesondere sind verboten:
Hunde sind im Schutzgebiet an der Leine zu führen.
Die Gewässer sind soweit wie möglich fischfrei zu halten.
Die Lagerung von Holz ist zulässig.
Die Abteilung Umweltschutz und Energie kann Ausnahmen von diesen Bestimmungen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, dies rechtfertigen, keine Beeinträchtigungen von Schutzzielen zu erwarten sind und übergeordnetes Recht dies zulässt.
Die Bewilligungen sind zu befristen, soweit es sich nicht um Bauten oder Anlagen handelt.
Eingriffe für den Hochwasserschutz, insbesondere die Freilegung verschütteter Gerinne und Sammler, sind zulässig. Soweit Biotope oder geschützte Arten betroffen sind, sind die Eingriffe schonend vorzunehmen beziehungsweise nach Möglichkeit wieder rückgängig zu machen.
Standortgebundene Tätigkeiten für die Bewirtschaftung des Waldes innerhalb und ausserhalb des Schutzgebietes, insbesondere das Befahren der Rückegassen und Wege, sowie die kurzfristige Lagerung von Holz sind zulässig. Voraussetzung ist, dass die Arbeiten innerhalb des Schutzgebietes gemäss dem Pflegeplan und ausserhalb davon gemäss den einschlägigen Vorgaben und Strategien für die Waldpflege und die Waldbewirtschaftung erfolgen.
Das Betreten und, soweit notwendig, das Befahren zum Zwecke der Pflege, des Unterhalts oder der Kontrolle ist zulässig durch:
Der Unterhalt der militärischen Anlagen im Schutzgebiet sowie die Errichtung von Freifeldantennen durch die Armee auf den Unterständen im Schutzgebiet sind zulässig.
Das Schutzgebiet ist fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss Artikel 3 ausgenommen. Sie werden im Pflegeplan festgelegt.
Die Abteilung Umweltschutz und Energie beschliesst den Pflegeplan nach Anhörung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, der Gemeinde Glarus Nord, der interessierten Organisationen und kantonalen Fachstellen. Der Pflegeplan wird periodisch überprüft.
Die Abteilung Umweltschutz und Energie trägt die Kosten für die Massnahmen gemäss dem Pflegeplan, soweit sie nicht von Dritten finanziert werden.
Der Vollzug dieses Beschlusses erfolgt durch die Abteilung Umweltschutz und Energie. Vorbehalten bleiben ausdrückliche andere Zuständigkeiten gemäss der übergeordneten Gesetzgebung oder in diesem Beschluss.
Für die Schutzgebietskontrolle ist Artikel 40 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung[4] massgeblich.
Die Abteilung Umweltschutz und Energie sichert die Pflege und den Unterhalt der Flächen gemäss dem Pflegeplan durch Verträge mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern.
Mit Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können Pflegemassnahmen durch die Abteilung Umweltschutz und Energie oder von der Abteilung beauftragte Dritte durchgeführt werden.
Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss Artikel 20 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft. Vorbehalten bleiben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts.
Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bei Widerhandlungen gegen die vorliegenden Bestimmungen richtet sich nach Artikel 22 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz.
Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[5].
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 24.11.2020 | 01.03.2021 | Erlass | Erstfassung | SBE 2021 05 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.11.2020 | 01.03.2021 | Erstfassung | SBE 2021 05 |