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IV G/5/3

Beschluss über den Schutz des Amphibienlaichgebietes «Feldbach» Mollis

(Schutzbeschluss Feldbach)

Vom 24.11.2020 (Stand 01.03.2021)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 11 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz[1], Artikel 18a Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz[2] und Artikel 5–8 der Amphibienlaichgebiete-Verordnung[3],

erlässt:

Anhänge

Art. 1 Geltungsbereich

Das Schutzgebiet Feldbach umfasst das im Schutzzonenplan bezeichnete Gebiet.

Es werden folgende Zonen ausgeschieden:

  1. Zone 1: Kernzone;
  2. Zone 2: Umgebungszone.

Die einzelnen Zonen sind im Schutzzonenplan dargestellt und abgegrenzt.

Art. 2 Ziele

Das Schutzgebiet soll als Biotop sowie als bedeutendes Element der Landschaft ungeschmälert erhalten bleiben.

Die im Gebiet vorkommenden wildlebenden Pflanzen, Tiere und Pilze sollen vor Schädigung, Gefährdung oder Störung bewahrt werden.

Die Amphibienvorkommen im Schutzgebiet sollen gesichert und ihr Lebensraum bei sich bietenden Gelegenheiten im Sinne des Bundesrechts verbessert werden.

Art. 3 Bestimmungen für das ganze Gebiet

Im ganzen Schutzgebiet sind alle Nutzungen, Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Landschaftsbild nachteilig in Erscheinung treten oder Pflanzen, Tiere oder Pilze gefährden oder stören verboten.

Insbesondere sind verboten:

  1. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art (Gebäude, Mauern, Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitungen und dergleichen), die nicht zwingend für die bestimmungsgemässe Nutzung des Gebietes notwendig sind oder ausserhalb des Schutzgebietes realisiert werden können;
  2. das Entfachen von Feuern, das Lagern, Zelten und Campieren sowie das Überlassen von Standplätzen zum Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und dergleichen;
  3. Ablagerungen, Abgrabungen und Terrainveränderungen jeder Art;
  4. das Ausbringen von Düngern und die Verwendung von Pestiziden jeglicher Art;
  5. Ackerbau, Gartenbau sowie die Beweidung mit Nutz- oder Haustieren;
  6. das Deponieren von Laub-, Garten- oder sonstigen Abfällen;
  7. das Befahren, Betreten und Reiten abseits der markierten Wege;
  8. das Aussetzen und Einbringen von Pflanzen, Tieren oder Pilzen;
  9. das Pflücken, Sammeln, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen oder Pilzen;
  10. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von Tieren sowie die Beschädigung, Zerstörung oder Entfernung ihrer Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten;
  11. das Ausüben der Jagd;
  12. das Ausüben der Fischerei;
  13. die Vornahme von Entwässerungen und das Einleiten von Abwässern oder belastetem Oberflächenwasser;
  14. das Baden;
  15. das Befahren der Gewässer mit Booten und Schwimmkörpern aller Art;
  16. das Füttern von Tieren.

Hunde sind im Schutzgebiet an der Leine zu führen.

Art. 4 Besondere Vorschriften für die Zone 1 (Kernzone)

Die Gewässer sind soweit wie möglich fischfrei zu halten.

Art. 5 Besondere Vorschriften für die Zone 2 (Umgebungszone)

Die Lagerung von Holz ist zulässig.

Art. 6 Ausnahmen

Die Abteilung Umweltschutz und Energie kann Ausnahmen von diesen Bestimmungen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, dies rechtfertigen, keine Beeinträchtigungen von Schutzzielen zu erwarten sind und übergeordnetes Recht dies zulässt.

Die Bewilligungen sind zu befristen, soweit es sich nicht um Bauten oder Anlagen handelt.

Eingriffe für den Hochwasserschutz, insbesondere die Freilegung verschütteter Gerinne und Sammler, sind zulässig. Soweit Biotope oder geschützte Arten betroffen sind, sind die Eingriffe schonend vorzunehmen beziehungsweise nach Möglichkeit wieder rückgängig zu machen.

Standortgebundene Tätigkeiten für die Bewirtschaftung des Waldes innerhalb und ausserhalb des Schutzgebietes, insbesondere das Befahren der Rückegassen und Wege, sowie die kurzfristige Lagerung von Holz sind zulässig. Voraussetzung ist, dass die Arbeiten innerhalb des Schutzgebietes gemäss dem Pflegeplan und ausserhalb davon gemäss den einschlägigen Vorgaben und  Strategien für die Waldpflege und die Waldbewirtschaftung erfolgen.

Das Betreten und, soweit notwendig, das Befahren zum Zwecke der Pflege, des Unterhalts oder der Kontrolle ist zulässig durch:

  1. die jeweiligen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sowie die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und ihre Beauftragten;
  2. Organe des Bundes, des Kantons, der Gemeinden und ihre jeweiligen Beauftragten.

Der Unterhalt der militärischen Anlagen im Schutzgebiet sowie die Errichtung von Freifeldantennen durch die Armee auf den Unterständen im Schutzgebiet sind zulässig.

Art. 7 Pflege, Unterhalt und Pflegeplan

Das Schutzgebiet ist fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss Artikel 3 ausgenommen. Sie werden im Pflegeplan festgelegt.

Die Abteilung Umweltschutz und Energie beschliesst den Pflegeplan nach Anhörung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, der Gemeinde Glarus Nord, der interessierten Organisationen und kantonalen Fachstellen. Der Pflegeplan wird periodisch überprüft.

Die Abteilung Umweltschutz und Energie trägt die Kosten für die Massnahmen gemäss dem Pflegeplan, soweit sie nicht von Dritten finanziert werden.

Art. 8 Vollzug

Der Vollzug dieses Beschlusses erfolgt durch die Abteilung Umweltschutz und Energie. Vorbehalten bleiben ausdrückliche andere Zuständigkeiten gemäss der übergeordneten Gesetzgebung oder in diesem Beschluss.

Für die Schutzgebietskontrolle ist Artikel 40 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung[4] massgeblich.

Art. 9 Unterhaltsverträge

Die Abteilung Umweltschutz und Energie sichert die Pflege und den Unterhalt der Flächen gemäss dem Pflegeplan durch Verträge mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern.

Mit Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können Pflegemassnahmen durch die Abteilung Umweltschutz und Energie oder von der Abteilung beauftragte Dritte durchgeführt werden.

Art. 10 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss Artikel 20 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft. Vorbehalten bleiben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts.

Art. 11 Wiederherstellung

Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bei Widerhandlungen gegen die vorliegenden Bestimmungen richtet sich nach Artikel 22 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz.

Art. 12 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[5].

Egress

SBE 2021 05

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
24.11.2020 01.03.2021 Erlass Erstfassung SBE 2021 05

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 24.11.2020 01.03.2021 Erstfassung SBE 2021 05