Zulässig sind Eingriffe zum Hochwasserschutz bei Hochwasserereignissen, insbesondere die Freilegung verschütteter Gerinne und Sammler. Sie sind jedoch schonend auszuführen und, sofern sie die Auencharakteristik oder die Erreichung der Schutzziele in den Zonen I und II gefährden, nach dem Ende des Ereignisses rückgängig zu machen bzw. anzupassen.
Die Eigentümer von Grundstücken in der Zone I (Kernzone) und ihre beauftragten Vertreter sind vom Wegegebot gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e ausgenommen.
In den Zonen I und II sind Fahrten zum Zwecke der Holznutzung erlaubt. Zudem sind die Vertreter des Kraftwerkes am Löntsch berechtigt, die bestehenden Wege in den Zonen I und II zu Unterhaltszwecken zu befahren.
Im Übrigen kann die Abteilung Umweltschutz und Energie (Abteilung) Ausnahmen von den Bestimmungen nach den Artikeln 3 Absatz 2, 4 Absatz 2 und 5 Absatz 2 bewilligen, sofern die Dynamik des Auenobjektes und die Erreichung der Schutzziele in den Zonen I und II nicht gefährdet werden. Die Bewilligungen sind zu befristen. *