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IV G/5/4

Beschluss über den Schutz des Auenobjektes «Hinter Klöntal»

Vom 13.03.2001 (Stand 07.05.2006)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Mai 1971 über den Natur- und Heimatschutz[1], Artikel 18a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz sowie die Artikel 3–5 und 8 der eidgenössischen Verordnung vom 28. Oktober 1992 über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung), *

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Beschluss legt die aufgrund der Auenverordnung durch den Kanton zu erlassenden Schutzbestimmungen für das Auenobjekt «Hinteres Klöntal» fest.

Das Schutzgebiet umfasst die Zonen I bis und mit III, für die unterschiedliche Schutzbestimmungen festgelegt werden. Der Schutzzonenplan (Anhang 2) bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Bestimmungen. Die Abgrenzung des Schutzgebietes ist in Anhang 1 umschrieben.

Art. 2 Schutzziele

Die Schutzziele sind in Artikel 4 der Auenverordnung festgelegt.

Art. 3 Zone I (Kernzone)

Die Zone I umfasst das Kerngebiet des Auenobjektes.

Es gelten folgende Schutzbestimmungen:

  1. das Errichten oder Ändern von Bauten und Anlagen ist untersagt;
  2. die forstliche Bewirtschaftung wird auf die Ziele des Auenschutzes ausgerichtet und auf das Notwendigste beschränkt; die Lagerung des Holzes hat ausserhalb der Zonen I und II zu erfolgen;
  3. die landwirtschaftliche Nutzung des Gebietes ist untersagt;
  4. das Befahren mit Fahrzeugen aller Art ist untersagt;
  5. Fuss- und Fahrwege werden markiert; sie dürfen im Wald und im Gebüschbereich nicht verlassen werden;
  6. das Feuermachen ist verboten;
  7. die Vornahme von Materialablagerungen, Materialentnahmen oder von Terrainveränderungen ist untersagt.

Art. 4 Zone II (Auenzone)

Die Zone II umfasst das übrige Auengebiet des Objektes.

Es gelten folgende Schutzbestimmungen:

  1. das Errichten oder Vergrössern von Bauten und Anlagen ist untersagt;
  2. die forstliche Bewirtschaftung wird auf die Ziele des Auenschutzes ausgerichtet; das Schlagen von Fichten ist im Rahmen der übrigen forstrechtlichen Bestimmungen gestattet; die Lagerung des Holzes hat ausserhalb der Zonen I und II zu erfolgen;
  3. die landwirtschaftliche Nutzung des Gebietes ist untersagt;
  4. die Vornahme von Materialablagerungen, Materialentnahmen oder von Terrainveränderungen ist untersagt;
  5. das Befahren mit Fahrzeugen aller Art ist untersagt.

Art. 5 Zone III (Pufferzone)

Die Zone III umfasst den Pufferbereich zum Schutz der Zonen I und II.

Es gelten folgende Schutzbestimmungen:

  1. das Errichten oder Vergrössern von nicht zwingend auf den Standort innerhalb der Zone III angewiesenen Bauten und Anlagen ist untersagt;
  2. die landwirtschaftliche Nutzung des Gebietes ist so zu gestalten, dass Nährstoffeinträge in die Zonen I und II unterbleiben;
  3. die Vornahme von Materialablagerungen, Materialentnahmen oder von Terrainveränderungen ist untersagt.

Art. 6 Ausnahmen

Zulässig sind Eingriffe zum Hochwasserschutz bei Hochwasserereignissen, insbesondere die Freilegung verschütteter Gerinne und Sammler. Sie sind jedoch schonend auszuführen und, sofern sie die Auencharakteristik oder die Erreichung der Schutzziele in den Zonen I und II gefährden, nach dem Ende des Ereignisses rückgängig zu machen bzw. anzupassen.

Die Eigentümer von Grundstücken in der Zone I (Kernzone) und ihre beauftragten Vertreter sind vom Wegegebot gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e ausgenommen.

In den Zonen I und II sind Fahrten zum Zwecke der Holznutzung erlaubt. Zudem sind die Vertreter des Kraftwerkes am Löntsch berechtigt, die bestehenden Wege in den Zonen I und II zu Unterhaltszwecken zu befahren.

Im Übrigen kann die Abteilung Umweltschutz und Energie (Abteilung) Ausnahmen von den Bestimmungen nach den Artikeln 3 Absatz 2, 4 Absatz 2 und 5 Absatz 2 bewilligen, sofern die Dynamik des Auenobjektes und die Erreichung der Schutzziele in den Zonen I und II nicht gefährdet werden. Die Bewilligungen sind zu befristen. *

Art. 7 Aufwertungs- und Unterhaltsmassnahmen

In den Zonen I–III können Aufwertungsmassnahmen zur Förderung seltener oder gefährdeter Pflanzen und Tiere oder zur Wiederherstellung der natürlichen Dynamik des Gewässerhaushaltes und Unterhaltsmassnahmen wie Vorkehren zur Besucherlenkung und -information oder das Mähen von Feuchtgebietsflächen getroffen werden.

Massnahmen gemäss Absatz 1 werden grundsätzlich aufgrund von Vereinbarungen gemäss Artikel 38 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung[2] getroffen. *

Können notwendige Massnahmen nicht aufgrund von Vereinbarungen gemäss Absatz 2 getroffen werden, so werden sie durch das Departement Bau und Umwelt (Departement) angeordnet. *

Die Kosten der Massnahmen gehen nach Massgabe von Artikel 18c Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz und Artikel 37 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung zu Lasten des Kantons. *

Art. 8 * Vollzug

Das Departement und die Abteilung werden mit dem Vollzug beauftragt.

Die Einhaltung der Schutzbestimmungen wird durch die Polizeiorgane, die Forstorgane und durch vom Departement beauftragte Dritte kontrolliert.

Art. 9 * Information

Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz sorgt für die Information der Bevölkerung über den Auenschutz und die dazu notwendigen Massnahmen.

Art. 10 * Wiederherstellung, Strafbestimmung

Die Abteilung verfügt unabhängig von strafrechtlichen Schritten gemäss Absatz 2 die Wiederherstellung von unrechtmässigen Veränderungen.

Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss Artikel 20 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft. Vorbehalten bleiben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts.

Art. 10a * Rechtsschutz

Der Rechtsschutz gegen Verfügungen gestützt auf diesen Beschluss richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[3].

Art. 10b * Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung

Für die Geltendmachung allfälliger Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung gelten die Artikel 149 Absatz 1 und 156 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch[4].

Art. 11 Beschwerderecht

Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus Beschwerde erheben.

Art. 12 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt vorbehältlich der rechtskräftigen Erledigung allfälliger Beschwerden auf den 1. Juni 2001 in Kraft.

Egress

In Kraft getreten am 6. September 2002.

SBE VIII/6 305

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
13.03.2001 06.09.2002 Erlass Erstfassung SBE VIII/6 305
21.03.2006 07.05.2006 Ingress geändert SBE IX/7 359
21.03.2006 07.05.2006 Art. 6 Abs. 4 geändert SBE IX/7 359
21.03.2006 07.05.2006 Art. 7 Abs. 2 geändert SBE IX/7 359
21.03.2006 07.05.2006 Art. 7 Abs. 3 geändert SBE IX/7 359
21.03.2006 07.05.2006 Art. 7 Abs. 4 geändert SBE IX/7 359
21.03.2006 07.05.2006 Art. 8 totalrevidiert SBE IX/7 359
21.03.2006 07.05.2006 Art. 9 totalrevidiert SBE IX/7 359
21.03.2006 07.05.2006 Art. 10 totalrevidiert SBE IX/7 359
21.03.2006 07.05.2006 Art. 10a eingefügt SBE IX/7 359
21.03.2006 07.05.2006 Art. 10b eingefügt SBE IX/7 359

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 13.03.2001 06.09.2002 Erstfassung SBE VIII/6 305
Ingress 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 359
Art. 6 Abs. 4 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 359
Art. 7 Abs. 2 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 359
Art. 7 Abs. 3 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 359
Art. 7 Abs. 4 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 359
Art. 8 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 359
Art. 9 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 359
Art. 10 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 359
Art. 10a 21.03.2006 07.05.2006 eingefügt SBE IX/7 359
Art. 10b 21.03.2006 07.05.2006 eingefügt SBE IX/7 359