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IV G/5/5

Beschluss über den Schutz der «Lochsite», Gemeinde Sool

Vom 03.12.1990 (Stand 07.05.2006)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Mai 1971 über den Natur- und Heimatschutz[1]*

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Geltungsbereich

Der Aufschluss an der Überschiebungsfläche zwischen Verrucano der Glarner Decke und liegendem Flysch bei der «Lochsite» wird als geschützt erklärt. Das Schutzareal umfasst Teile des Gebietes 1611 des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Es wird in zwei Zonen eingeteilt:

  1. innere Zone: eigentlicher geologischer Aufschluss mit der Überschiebung;
  2. äussere Zone: umliegende Landschaftsschutzzone.

Die Grenzen des Schutzbereiches sind im Gelände markiert und auf einem zu diesen Bestimmungen gehörenden Plan dargestellt.

Art. 2 Allgemeine Vorschriften für beide Zonen

In der äusseren und inneren Zone sind alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden und stören, verboten.

Insbesondere sind verboten:

  1. das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern, Einfriedungen (ausser Weidzäunen), Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitungen usw.;
  2. das Zelten und Campieren;
  3. Abgrabungen und Ablagerungen aller Art.

Das Entfernen, Versetzen oder Neuanpflanzen von Sträuchern und Bäumen bedarf einer Bewilligung der Abteilung Umweltschutz und Energie (Abteilung). *

Vor Felssäuberungen, welche der Sicherheit der Sernftalstrasse dienen, ist die Abteilung zu orientieren. *

Art. 3 Besondere Vorschriften für die innere Schutzzone

Das Betreten der inneren Schutzzone ist nur auf den hiefür bezeichneten Stellen gestattet.

Alle Vorkehrungen, welche den geologischen Aufschluss in seiner Eigenart beeinträchtigen können, sind verboten, insbesondere:

  1. die Entnahme von Gesteinsproben;
  2. das Hämmern an den Gesteinsflächen;
  3. das Anbringen von Schriftzeichen, Kratzern usw. an den Gesteinsflächen;
  4. die Kletterei am und über dem Aufschluss.

Art. 4 * Ausnahmen

Die Abteilung kann nach Anhörung der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission Ausnahmen von diesen Bestimmungen bewilligen, wenn öffentliche oder wissenschaftliche Interessen es rechtfertigen.

Art. 5 Wiederherstellung, Strafbestimmung *

Bei Übertretungen dieser Bestimmungen kann die Abteilung die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die Abteilung berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen. *

Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss Artikel 16 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft; vorbehalten bleiben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechtes.

Art. 6 * Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[2].

Art. 7 Vollzug

Der Vollzug obliegt der Abteilung.

Art. 8 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1991 in Kraft.

Egress

SBE IV/5 378

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
03.12.1990 01.01.1991 Erlass Erstfassung SBE IV/5 378
21.03.2006 07.05.2006 Ingress geändert SBE IX/7 360
21.03.2006 07.05.2006 Art. 2 Abs. 3 geändert SBE IX/7 360
21.03.2006 07.05.2006 Art. 2 Abs. 4 geändert SBE IX/7 360
21.03.2006 07.05.2006 Art. 4 totalrevidiert SBE IX/7 360
21.03.2006 07.05.2006 Art. 5 Sachüberschrift geänd. SBE IX/7 360
21.03.2006 07.05.2006 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE IX/7 360
21.03.2006 07.05.2006 Art. 6 totalrevidiert SBE IX/7 360

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 03.12.1990 01.01.1991 Erstfassung SBE IV/5 378
Ingress 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 360
Art. 2 Abs. 3 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 360
Art. 2 Abs. 4 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 360
Art. 4 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 360
Art. 5 21.03.2006 07.05.2006 Sachüberschrift geänd. SBE IX/7 360
Art. 5 Abs. 1 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 360
Art. 6 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 360