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IV G/5/6

Beschluss über den Schutz des Äschensees in Elm

Vom 10.07.1984 (Stand 07.05.2006)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Mai 1971 über den Natur- und Heimatschutz[1]*

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Geltungsbereich

Um den im Gemeindegebiet Elm gelegenen Äschensee in der natürlichen Eigenart und Schönheit als Landschafts-, Pflanzen- und Tierschutzgebiet sowie als Erinnerung an den Bergsturz von 1881 zu erhalten, wird das im beiliegenden Grundbuchplan 1:2000 bezeichnete Gebiet (Parzelle Nr. 1051) gemäss den in diesem Beschluss festgelegten Bestimmungen geschützt.

Das Gebiet ist Eigentum der Ortsgemeinde Elm und umfasst

Das Schutzgebiet ist im Gelände mit Tafeln bezeichnet.

Art. 2 Vorschriften für das Schutzgebiet

Im ganzen Gebiet sind alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten oder Pflanzen, Tiere und Wasser schädigen, gefährden oder stören, verboten.

Insbesondere sind verboten:

  1. das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern, Einfriedungen (ausser Weidhägen), Freileitungen und dgl.;
  2. Abgrabungen und Ablagerungen aller Art;
  3. das Pflücken, Ausgraben und Beseitigen wie auch das Einsetzen von Pflanzen aller Art;
  4. das Entfernen oder Einsetzen von Tieren jeglicher Art;
  5. das Baden im See und das Befahren desselben mit Booten aller Art sowie das Campieren am Seeufer;
  6. das Düngen und Beweiden des Wieslandes;
  7. das Ausüben der Fischerei.

Das Schutzgebiet darf nur auf dem bestehenden Weg betreten werden.

Das Schutzgebiet ist im Sinne des Schutzzieles nach den Weisungen der Abteilung Umweltschutz und Energie (Abteilung) durch die Gemeinde Elm zu unterhalten. *

Art. 3 * Ausnahmen

Die Abteilung kann Ausnahmen von diesen Bestimmungen bewilligen, wenn öffentliche oder wirtschaftliche Interessen dies rechtfertigen.

Art. 4 Wiederherstellung, Strafbestimmung *

Bei Übertretungen dieser Bestimmungen kann die Abteilung die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die Abteilung berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen. *

Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss Artikel 16 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft; vorbehalten bleiben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

Art. 5 * Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[2].

Art. 6 * Vollzug

Der Vollzug (Betreuung und Überwachung) obliegt dem Gemeinderat Elm. Die Abteilung sowie die privaten Naturschutzorganisationen stehen dem Gemeinderat Elm beratend und allenfalls mit Arbeitshilfe zur Verfügung.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt auf den 15. Juli 1984 in Kraft.

Egress

SBE II/8 343

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
10.07.1984 15.07.1984 Erlass Erstfassung SBE II/8 343
28.03.1989 28.03.1989 Art. 5 totalrevidiert SBE IV/1 15
21.03.2006 07.05.2006 Ingress geändert SBE IX/7 361
21.03.2006 07.05.2006 Art. 2 Abs. 4 geändert SBE IX/7 361
21.03.2006 07.05.2006 Art. 3 totalrevidiert SBE IX/7 361
21.03.2006 07.05.2006 Art. 4 Sachüberschrift geänd. SBE IX/7 361
21.03.2006 07.05.2006 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE IX/7 361
21.03.2006 07.05.2006 Art. 6 totalrevidiert SBE IX/7 361

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 10.07.1984 15.07.1984 Erstfassung SBE II/8 343
Ingress 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 361
Art. 2 Abs. 4 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 361
Art. 3 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 361
Art. 4 21.03.2006 07.05.2006 Sachüberschrift geänd. SBE IX/7 361
Art. 4 Abs. 1 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 361
Art. 5 28.03.1989 28.03.1989 totalrevidiert SBE IV/1 15
Art. 6 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 361