Die Abteilung Umweltschutz und Energie kann Ausnahmen von diesen Bestimmungen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, dies rechtfertigen, keine Beeinträchtigungen von Schutzzielen zu erwarten sind und übergeordnetes Recht dies zulässt.
Die Bewilligungen sind zu befristen, soweit es sich nicht um dauernde Bauten oder Anlagen handelt.
Das Betreten und, soweit notwendig, das Befahren zum Zwecke der Pflege, des Unterhalts oder der Kontrolle ist zulässig durch:
- die jeweiligen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sowie die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und ihre Beauftragten;
- Organe des Bundes, des Kantons, der Gemeinden und ihre jeweiligen Beauftragten.
Die zur Erhaltung und zum ordnungsgemässen Betrieb der Werkanlagen erforderlichen Massnahmen (Unterhalt gemäss Artikel 22 der Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk), insbesondere Notfallmassnahmen im Hochwasserfall sowie das Befahren des Gebiets, dürfen von der Linthverwaltung beziehungsweise dem Linthingenieur ausgeführt beziehungsweise angeordnet werden. Dies gilt auch für Werkanlagen Dritter. Vorbehalten bleiben übergeordnete baurechtliche oder umweltrechtliche Vorgaben.
Der Unterhalt und die Erneuerung sämtlicher Anlagen und Anlagenteile der Eisenbahnstrecken Ziegelbrücke–Chur und Ziegelbrücke–Linthal sowie Vorkehrungen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs auf diesen Eisenbahnstrecken nötig sind, sind zulässig.
Die Abteilung Jagd und Fischerei kann für die Regulierung von Tierarten, die unter die Jagd- oder die Fischereigesetzgebung fallen, besondere Massnahmen vorsehen oder Abschuss- beziehungsweise Fangbewilligungen erteilen, sofern dies zur Verhütung von untragbaren Schäden an Bauten, Anlagen, Biotopen und landwirtschaftlichen Kulturen oder zur Erhaltung bedrohter Arten notwendig ist und die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden.
Die Fischerei vom Wasser und vom St. Gallischen Ufer aus richtet sich nach der Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee.
Massnahmen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit für wildlebende Tiere und die Errichtung einer entsprechenden Wildtierbrücke über die Autobahn A3 sind zulässig.