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IX A/2

Beschluss über Massnahmen zur wirtschaftlichen Förderung des Kantons Glarus

Vom 06.05.1973 (Stand 06.05.1973)

Präambel

(Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1973)

Ziff. 1

Der Landrat legt alljährlich im Rahmen des Budgets einen dem Regierungsrat für Massnahmen zur wirtschaftlichen Förderung des Kantons zustehenden Kredit fest. Dieser Kredit soll der langfristigen Finanzplanung sowie der jeweiligen Finanzlage des Kantons angepasst sein.

Ziff. 2

Dieser Beschluss tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

Ziff. 3

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Egress

N 37 2713

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
06.05.1973 06.05.1973 Erlass Erstfassung N 37 2713

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 06.05.1973 06.05.1973 Erstfassung N 37 2713