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IX A/4/1

Verordnung zu den Kriterien für die Entwicklung von Flächen und Immobilien

(VKEF)

Vom 06.11.2024 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Landrat,

gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 15 des Standortförderungsgesetzes[1],

erlässt:

Art. 1 Verfahren

Für die Entwicklung der Flächen und Immobilien ermittelt der Kanton anhand eines qualitätssichernden Verfahrens die strategische Ausrichtung des Areals sowie die zu treffenden Massnahmen. Er bezieht die Standortgemeinde in geeigneter Weise ein, namentlich indem er eine Projektorganisation einsetzt, welche mindestens die relevanten kantonalen Fachstellen, die Standortgemeinde und nach Bedarf weitere Entwicklungspartner umfasst.

Die Planung kann ein geeignetes partizipatives Verfahren beinhalten.

Die aus dem qualitätssichernden Verfahren gewonnenen Erkenntnisse werden planungsrechtlich gesichert.

Art. 2 Kriterien für die Entwicklung

Bei der Entwicklung ist der Nachhaltigkeit in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt Rechnung zu tragen.

Es sind namentlich folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. Grösse und Lage;
  2. Erschliessung;
  3. Distanz zum Arbeits- und Siedlungsgebiet;
  4. Wertschöpfungsintensität;
  5. Anzahl der Arbeitsplätze;
  6. Schaffung von Synergien;
  7. Nutzungsflexibilität;
  8. Gestaltungsprinzipien;
  9. Freiraum und Landschaft;
  10. Etappierung;
  11. ausgeschlossene Nutzungen.

Die Gesamtinvestitionen in Flächen und Immobilien sollen eine angemessene Rentabilität aufweisen.

Die Möglichkeit für sinnvolle Zwischennutzungen ist situativ zu prüfen.

Art. 3 Entwicklung mit Dritten

Der Kanton kann sich an der Entwicklung strategisch relevanter Flächen, die sich im Eigentum Dritter befinden, beteiligen.

Die getätigten Investitionen im Rahmen der Entwicklung sind angemessen zu sichern.

Egress

SBE 2026 17

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
06.11.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung SBE 2026 17

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 06.11.2024 01.01.2025 Erstfassung SBE 2026 17