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IX A/4

Gesetz über die Standortförderung

(Standortförderungsgesetz)

Vom 05.05.2013 (Stand 01.07.2023)

Präambel

(Erlassen von der Landsgemeinde am 5. Mai 2013)

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Der Kanton trifft Massnahmen zur Standortförderung und unterstützt die Entwicklung einer hohen Standortqualität des Kantons Glarus und seiner Gemeinden.

Art. 2 Ziele

Ziele des Gesetzes zu Gunsten des Standortes Glarus sind nachhaltiges Wachstum der Volkswirtschaft, Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit und Förderung der Standortqualität.

Art. 3 Standortförderung

Die Standortförderung umfasst Massnahmen der Standortentwicklung, der Bestandespflege und der Standortpromotion.

Art. 4 Standortentwicklung

Der Kanton sorgt für attraktive Rahmenbedingungen für Unternehmen und Privatpersonen und verbessert diese laufend.

Er trifft und fördert entwicklungspolitische Massnahmen und betreibt und unterstützt institutionelle Zusammenarbeit.

Art. 5 Bestandespflege

Der Kanton trifft zur Förderung der Standortzufriedenheit und zur Entwicklung von ansässigen Unternehmen geeignete Massnahmen.

Art. 6 Standortpromotion

Der Kanton trifft zur Gründung und Ansiedlung von Unternehmen sowie zur Förderung der Wohnsitznahme von Privatpersonen geeignete Massnahmen.

Art. 7 Zusammenarbeit

Der Kanton arbeitet mit andern Gemeinwesen, Wirtschaftsverbänden und Sozialpartnern, Organisationen der regionalen und lokalen Standortförderung, Tourismusorganisationen und weiteren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen und Organisationen zusammen.

2. Umsetzungsmassnahmen

Art. 8 Instrumente der Umsetzung

Der Kanton kann zur Standortförderung namentlich: *

  1. Beiträge leisten an die Erarbeitung von Studien und Konzepten, an die Forschung und die Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen;
  2. Mitglied einer Institution werden oder sich an einer solchen beteiligen;
  3. überbetriebliche Kooperationsprojekte unterstützen;
  4. Beratung und Dienstleistungen anbieten oder diese finanzieren;
  5. Promotionsanlässe selbst durchführen oder sich daran beteiligen;
  6. Kredite verbürgen sowie Darlehen und Zinskostenbeiträge gewähren;
  7. Flächen und Immobilien zur Bereitstellung von Betriebsflächen erwerben, entwickeln und veräussern.

Er kann nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Regionalpolitik Beiträge leisten, Investitionshilfedarlehen gewähren und Massnahmen zur Regionalentwicklung treffen.

Die Leistungen des Kantons sind zu befristen und können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Namentlich können sie von Eigenleistungen oder von Leistungen Dritter abhängig gemacht werden.

Art. 10 Rückforderung

Finanzhilfen werden mit Zins rückgefordert, wenn

  1. Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht erfüllt werden;
  2. vereinbarte Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden;
  3. die Finanzhilfen aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich wegfallenden Grund erfolgten;
  4. der Begünstigte innerhalb von fünf Jahren nach Wegfall der Finanzhilfe den Kanton verlässt.

Im Härtefall kann auf die Rückforderung verzichtet werden.

Art. 11 Koordination

Die Massnahmen nach diesem Gesetz sind auf die Ziele und Massnahmen der Richtplanung, der kommunalen Entwicklungskonzepte sowie die Zonenplanung auszurichten.

3. Finanzierung und Zuständigkeiten

Art. 12 Finanzierung

Die Mittel für Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a – e werden über einen Budgetkredit bereitgestellt.

Die Umsetzungsinstrumente nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f und g werden über den Standortförderungsfonds finanziert. Der Landrat setzt die Einlagen in diesen Fonds über das Budget fest. *

Für die Investitionshilfedarlehen des Kantons wird ein unbefristeter Verpflichtungskredit von 6 Millionen Franken zur Verfügung gestellt. Alle andern Beiträge und Massnahmen nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Regionalpolitik werden über einen Budgetkredit finanziert.

Art. 13 Standortförderungskommission

Zur Vorberatung der Gesuche gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f bestellt der Regierungsrat eine Kommission, der insbesondere Vertreter der Industrie, des Gewerbes, des Dienstleistungssektors und der Arbeitnehmenden angehören.

Den Vorsitz führt der Vorsteher oder die Vorsteherin des mit der Volkswirtschaft befassten Departements.

Art. 14 Regierungsrat

Der Regierungsrat entscheidet über Investitionshilfedarlehen und über den Erwerb, die Entwicklung und Veräusserung von Flächen und Immobilien gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g sowie über die von der Standortförderungskommission vorberatenen Gesuche. Seine Entscheide sind endgültig; vorbehalten bleiben in einem koordinierten Verfahren zu erlassende Verfügungen mit unmittelbarem Einfluss auf die raumwirksame Ausgestaltung des Vorhabens, Verfügungen nach Massgabe des Bundesgesetzes über Regionalpolitik sowie solche betreffend die Rückforderung gewährter Investitionshilfen. *

Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Stelle für Standortförderung. Diese stellt die verwaltungsinterne und -externe Koordination sicher und holt für die einzelnen Gesuche zuhanden der Kommission und des Regierungsrates die Stellungnahme der betroffenen Gemeinde ein.

Der Regierungsrat regelt die weiteren Aufgaben und Kompetenzen.

Art. 15 * Landrat

Der Landrat bestimmt die Kriterien für die Entwicklung von Flächen und Immobilien zur Bereitstellung von Betriebsflächen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g.

Egress

SBE 2013 24

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
05.05.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung SBE 2013 24
04.05.2014 01.09.2014 Art. 9 Abs. 1 aufgehoben SBE 2014 40
07.05.2023 01.07.2023 Art. 8 Abs. 1 geändert SBE 2023 23
07.05.2023 01.07.2023 Art. 8 Abs. 1, b. geändert SBE 2023 23
07.05.2023 01.07.2023 Art. 8 Abs. 1, f. geändert SBE 2023 23
07.05.2023 01.07.2023 Art. 8 Abs. 1, g. eingefügt SBE 2023 23
07.05.2023 01.07.2023 Art. 12 Abs. 2 geändert SBE 2023 23
07.05.2023 01.07.2023 Art. 14 Abs. 1 geändert SBE 2023 23
07.05.2023 01.07.2023 Art. 15 eingefügt SBE 2023 23

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 05.05.2013 01.01.2014 Erstfassung SBE 2013 24
Art. 8 Abs. 1 07.05.2023 01.07.2023 geändert SBE 2023 23
Art. 8 Abs. 1, b. 07.05.2023 01.07.2023 geändert SBE 2023 23
Art. 8 Abs. 1, f. 07.05.2023 01.07.2023 geändert SBE 2023 23
Art. 8 Abs. 1, g. 07.05.2023 01.07.2023 eingefügt SBE 2023 23
Art. 9 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 40
Art. 12 Abs. 2 07.05.2023 01.07.2023 geändert SBE 2023 23
Art. 14 Abs. 1 07.05.2023 01.07.2023 geändert SBE 2023 23
Art. 15 07.05.2023 01.07.2023 eingefügt SBE 2023 23