Die öffentlichen Ruhetage dienen der Ruhe und Erholung und ermöglichen gemeinsame religiöse, soziale, kulturelle und sportliche Aktivitäten und Begegnungen in Familien und Gesellschaft.
IX B/21/1
Gesetz über die öffentlichen Ruhetage
(Ruhetagsgesetz)
Präambel
(Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2012)
1. Öffentliche Ruhetage
Art. 1 Zweck
Art. 2 Begriffe und Geltungsbereich
Öffentliche Ruhetage sind:
- die Sonntage;
- die allgemeinen Feiertage: Neujahr, Fahrtsfest, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen und Stephanstag;
- die hohen Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag und Weihnachten.
Verkaufsgeschäfte sind insbesondere Laden- und Etagengeschäfte, Warenhäuser, Kioske, fahrende Läden und Geschäftsstellen jeder Art, die materielle Güter für Konsumentinnen und Konsumenten anbieten.
Waren des täglichen Bedarfs sind namentlich Lebensmittel, nicht alkoholische Getränke, Wein und Bier, Wasch- und Putzmittel, Körperpflege- und Toilettenartikel sowie Blumen. Sie werden insbesondere von Lebensmittelgeschäften, Bäckereien, Konditoreien, Metzgereien, Käsereien, Milchzentralen, Kiosken, Blumengeschäften und Tankstellenshops angeboten.
Dienstleistungsbetriebe sind insbesondere Coiffeurgeschäfte, Banken, Versicherungen, Reisebüros und Fitnesszentren, die mit Hilfe von Arbeitsleistungen materielle oder immaterielle Güter für Konsumentinnen und Konsumenten anbieten.
Öffentliche Ruhetage gemäss Absatz 1, welche nicht auf einen Sonntag fallen, werden im Sinne des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) den Sonntagen gleichgestellt.
2. Sicherung der öffentlichen Ruhe
2.1. Verbotene Tätigkeiten und Veranstaltungen
Art. 3 Öffentliche Ruhetage
An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, welche die dem Tag angemessene Ruhe und Würde stören können, insbesondere:
- jede Störung des Gottesdienstes;
- jede kommerzielle Betätigung, die Lärm oder Störung im Übermass verursacht;
- werktägliche Arbeiten überhaupt;
- Übungen und Inspektionen der Feuerwehr;
- das unaufgeforderte gewerbsmässige Anbieten von Waren oder Dienstleistungen an private Haushalte.
Verkaufgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe sind geschlossen zu halten. Ausgenommen sind die gemäss Arbeitsgesetz bewilligten Ausnahmen für Sonntagsarbeit.
Art. 4 Hohe Feiertage
An hohen Feiertagen sind überdies untersagt: *
- öffentliche Versammlungen und Umzüge nicht religiöser Art;
- Konzert-, Tanz-, Theater-, Film- und Messeveranstaltungen, die nicht in geschlossenen Räumen stattfinden;
- Sportveranstaltungen sowie zugehörige Festlichkeiten, die nicht in geschlossenen Räumen stattfinden;
- Schiessübungen;
- das Offenhalten von Ausstellungen mit kommerziellem Charakter, die nicht in geschlossenen Räumen stattfinden;
- der Betrieb von Autowaschanlagen und Spielsalons;
- Märkte, Schaustellungen und Zirkusveranstaltungen, die nicht in geschlossenen Räumen stattfinden.
Verkaufsgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe sind geschlossen zu halten. Ausgenommen sind die in Artikel 5 erwähnten Betriebe. *
2.2. Gestattete Tätigkeiten und Veranstaltungen
Art. 5 Hohe Feiertage
Alle Verrichtungen und Tätigkeiten, welche die Grundversorgung sicherstellen und deren Unterlassung unvermeidlich zu unzumutbaren Schäden führen würde, sind gestattet. Insbesondere gestattet sind:
- die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser und Energie;
- Tätigkeiten von Blaulichtorganisationen.
Zusätzlich gestattet sind namentlich:
- Tätigkeiten von Institutionen und Personen, welche Gottesdienste abhalten oder Religionsunterricht erteilen;
- gastgewerbliche Tätigkeiten gemäss den Regelungen im Gastgewerbegesetz;
- der Betrieb von Anstalten und Anlagen, welche der Gesundheit- und Körperpflege und dem Sport dienen, wie Schwimmbäder, Tennisplätze, Fitnesszentren usw.;
- der Betrieb von Warenautomaten und Bankomaten;
- Betriebe die gemäss Arbeitsgesetz eine Bewilligung für dauernde, regelmässig wiederkehrende oder vorübergehende Sonntagsarbeit besitzen.
Bäckereien/Konditoreien mit integrierten oder angeschlossenen gastgewerblichen Tätigkeiten gemäss den Regelungen im Gastgewerbegesetz werden Gastwirtschaftsbetrieben gleichgestellt.
Art. 6 Übrige öffentliche Ruhetage
Ausser den in Artikel 5 bezeichneten Tätigkeiten sind an den übrigen öffentlichen Ruhetagen auch alle unaufschiebbaren Verrichtungen zur Vermeidung von unzumutbaren Schäden und dringende Arbeiten erlaubt, wobei sie unter Vermeidung unnötigen Lärms vorzunehmen sind.
Vom Arbeitsverbot nach Artikel 3 sind insbesondere ausgenommen:
- Betriebe die gemäss Arbeitsgesetz vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind;
- die Ausübung von Jagd und Fischerei im Rahmen der bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften;
- die täglichen Arbeiten in Haus, Hof und Garten, sofern sie nicht Lärm oder Störung im Übermass verursachen;
- Waren- und Modellausstellungen, Vorführungen und Modeschauen, die ausserhalb der Geschäftslokale erfolgen (z.B. Weihnachts- und Gewerbeausstellungen);
- Nothilfearbeiten.
Verkaufsgeschäfte, welche hauptsächlich Waren des täglichen Bedarfs anbieten, dürfen offen gehalten werden.
Art. 7 Ausnahmen
Das Offenhalten von Verkaufsgeschäften ist am Fahrtsfest in Näfels, an der Landsgemeinde in Glarus und an der örtlichen Kirchweih gestattet.
Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen Ausnahmen von diesem Gesetz gestatten.
Der Regierungsrat kann für Orte mit erheblicher touristischer Bedeutung[1] das Offenhalten von Verkaufsgeschäften und Dienstleistungsbetrieben an öffentlichen Ruhetagen bewilligen.
Die Gemeinden bestimmen höchstens vier Sonntage im Jahr, an denen Verkaufsgeschäfte offen gehalten werden dürfen.
3. Weitere Regelungen
Art. 8 Vollzug
Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug zuständige kantonale Verwaltungsbehörde.
Art. 9 Vorbehalt anderer Bestimmungen
Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes sowie weitere Bestimmungen über die Ruhe und Ordnung an öffentlichen Ruhetagen bleiben vorbehalten.
Art. 10 Strafbestimmung
Wer die Vorschriften dieses Gesetzes oder die Ausführungsbestimmungen verletzt, wird mit Busse bestraft.
4. Schluss- und Übergangsbestimmung
Art. 12
Das Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 6. Mai 1973 über die öffentlichen Ruhetage.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 06.05.2012 | 06.05.2012 | Erlass | Erstfassung | SBE XII/4 254 |
| 04.03.2014 | 01.01.2014 | Art. 6 Abs. 2, d. | geändert | SBE 2014 06 |
| 04.05.2014 | 01.09.2014 | Art. 11 | aufgehoben | SBE 2014 40 |
| 05.05.2019 | 01.07.2019 | Art. 4 Abs. 1 | geändert | SBE 2019 24 |
| 05.05.2019 | 01.07.2019 | Art. 4 Abs. 1, a. | geändert | SBE 2019 24 |
| 05.05.2019 | 01.07.2019 | Art. 4 Abs. 1, b. | geändert | SBE 2019 24 |
| 05.05.2019 | 01.07.2019 | Art. 4 Abs. 1, c. | geändert | SBE 2019 24 |
| 05.05.2019 | 01.07.2019 | Art. 4 Abs. 1, e. | geändert | SBE 2019 24 |
| 05.05.2019 | 01.07.2019 | Art. 4 Abs. 1, f. | geändert | SBE 2019 24 |
| 05.05.2019 | 01.07.2019 | Art. 4 Abs. 1, g. | eingefügt | SBE 2019 24 |
| 05.05.2019 | 01.07.2019 | Art. 4 Abs. 2 | geändert | SBE 2019 24 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 06.05.2012 | 06.05.2012 | Erstfassung | SBE XII/4 254 |
| Art. 4 Abs. 1 | 05.05.2019 | 01.07.2019 | geändert | SBE 2019 24 |
| Art. 4 Abs. 1, a. | 05.05.2019 | 01.07.2019 | geändert | SBE 2019 24 |
| Art. 4 Abs. 1, b. | 05.05.2019 | 01.07.2019 | geändert | SBE 2019 24 |
| Art. 4 Abs. 1, c. | 05.05.2019 | 01.07.2019 | geändert | SBE 2019 24 |
| Art. 4 Abs. 1, e. | 05.05.2019 | 01.07.2019 | geändert | SBE 2019 24 |
| Art. 4 Abs. 1, f. | 05.05.2019 | 01.07.2019 | geändert | SBE 2019 24 |
| Art. 4 Abs. 1, g. | 05.05.2019 | 01.07.2019 | eingefügt | SBE 2019 24 |
| Art. 4 Abs. 2 | 05.05.2019 | 01.07.2019 | geändert | SBE 2019 24 |
| Art. 6 Abs. 2, d. | 04.03.2014 | 01.01.2014 | geändert | SBE 2014 06 |
| Art. 11 | 04.05.2014 | 01.09.2014 | aufgehoben | SBE 2014 40 |