Diese Verordnung enthält ergänzende und ausführende Bestimmungen zum Gastgewerbegesetz.
IX B/22/2
Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken
(Gastgewerbeverordnung, GGV)
Präambel
gestützt auf Artikel 4, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 36 des Gastgewerbegesetzes (GGG)[1],
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Departement
Das zuständige Departement gemäss Artikel 4 GGG ist das Departement Sicherheit und Justiz.
Art. 3 Gästekontrolle
Die Beherbergerin oder der Beherberger erhebt bei der Gästekontrolle von ihren Gästen folgende Daten:
- Name und Vorname;
- Geburtsdatum;
- Adresse;
- Staatsangehörigkeit;
- Ausweisdokument und -nummer.
Handelt es sich um eine Gruppe, genügt es, wenn sie eine verantwortliche Person mittels Meldeschein zusammen mit einer Liste der Gruppenmitglieder registrieren.
Art. 4 Gelegenheitswirtschaften
Die Bewilligung für eine Gelegenheitswirtschaft wird maximal für die Dauer von zehn aufeinanderfolgenden Tagen erteilt.
Die für eine Gelegenheitswirtschaft verantwortliche Person bietet Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung. Die Bewilligungsbehörde kann zur Überprüfung dieser Gewähr bei Bedarf Unterlagen gemäss Artikel 9 GGG verlangen.
Die Gemeinden können Gelegenheitswirtschaften von ortsansässigen Vereinen und gemeinnützigen Organisationen von der Abgabe auf gebrannten Wassern befreien.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 17.01.2023 | 01.02.2023 | Erlass | Erstfassung | SBE 2023 04 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 17.01.2023 | 01.02.2023 | Erstfassung | SBE 2023 04 |