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IX B/24/1

Kantonales Geldspielgesetz

(KGG)

Vom 05.09.2021 (Stand 05.09.2021)

Präambel

Die Landsgemeinde,

gestützt auf Artikel 69 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Glarus[1], Artikel 28, 32 Absatz 1, 41 Absatz 1, 85, 107 Absatz 2, 122 Absatz 1 und 125 ff. des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS)[2],

erlässt:

1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt ergänzend zum Bundesrecht und den interkantonalen Vorschriften das kantonale Geldspielwesen.

Die in Artikel 3 BGS enthaltene Umschreibung der Ausdrücke gilt auch für die Begriffe im kantonalen Recht.

Art. 2 Zugelassene Geldspiele

Im Kanton sind folgende Geldspiele gemäss BGS zugelassen:

  1. Kleinspiele (Kleinlotterien, kleine Pokerturniere);
  2. Grossspiele (Grosslotterien, Sportgrosswetten, Geschicklichkeitsgrossspiele).

Lokale Sportwetten sind verboten.

2. Kleinspiele

Art. 3 Bewilligungspflicht

Kleinspiele sind bewilligungspflichtig.

Ausgenommen davon sind Kleinlotterien gemäss Artikel 41 Absatz 2 BGS, namentlich Lottos und Tombolas. Sie können einer Meldepflicht unterstellt werden.

Art. 4 Bewilligungsbehörde

Der Regierungsrat bezeichnet die Bewilligungsbehörde für Kleinspiele.

Diese ist auch Meldestelle für die nichtbewilligungspflichtigen Kleinlotterien.

Art. 5 Aufsicht

Die Bewilligungsbehörde beaufsichtigt die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Kleinspiele.

Sie kann Weisungen erlassen und ergänzend zu den in Artikel 40 Absatz 2 BGS genannten Massnahmen in den Örtlichkeiten, in denen gespielt wird, Kontrollen durchführen sowie die Identität der anwesenden Personen überprüfen.

Die Kantonspolizei kann von der Bewilligungsbehörde mit dem Vollzug vor Ort beauftragt werden. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Behörden bei ihrer Aufsichtstätigkeit zu unterstützen.

Art. 6 Veranstalter

Die Auslagerung der Organisation oder der Durchführung von bewilligungsfreien Kleinlotterien an Dritte ist nur erlaubt, wenn diese gemeinnützige Zwecke verfolgen.

Art. 7 Abgaben

Der Veranstalter von kleinen Pokerturnieren hat eine Abgabe zu entrichten. Diese unterliegt keiner Zweckbindung.

Die Abgabe beträgt je nach Grösse des Turniers 1 bis 1000 Franken pro Turnier und Tag und Ort. Sie wird durch die Bewilligungsbehörde (Art. 4) veranlagt.

Die Besteuerung des Veranstalters gemäss Steuergesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 8 Veranstaltungsverbot

Die Bewilligungsbehörde kann Veranstalter von der Durchführung von Veranstaltungen bis zu drei Jahren ausschliessen, wenn:

  1. bei der Vorbereitung oder Durchführung von Kleinspielen die gesetzlichen Vorschriften missachtet wurden;
  2. rechtskräftig festgesetzte Abgaben oder Gebühren nicht bezahlt wurden.

In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

3. Grossspiele

Art. 9 Meldepflicht

Der Veranstalter von Geschicklichkeitsgrossspielen meldet der Bewilligungsbehörde (Art. 4) die Anzahl und Standorte der von ihnen aufgestellten und betriebenen Automaten.

Art. 10 Abgaben

Der Veranstalter von Geschicklichkeitsgrossspielen hat für das Aufstellen und den Betrieb von Automaten eine Abgabe zu entrichten. Diese unterliegt keiner Zweckbindung.

Die Abgabe beträgt je nach Höhe des Einsatzes und der Gewinnmöglichkeit jährlich zwischen 100 und 2500 Franken pro Automat. Sie wird durch die Bewilligungsbehörde (Art. 4) veranlagt.

Die Besteuerung des Veranstalters gemäss Steuergesetzgebung bleibt vorbehalten.

4. Reingewinne von Grossspielen

Art. 11 Fonds, Verteilbehörde

Die dem Kanton zufliessenden Reingewinne aus Grosslotterien und Sportgrosswetten werden auf folgende Fonds verteilt:

  1. Kulturfonds;
  2. Sportfonds;
  3. Sozialfonds.

Der Regierungsrat legt die Höhe der Anteile fest und beschliesst über die Gewährung von Beiträgen aus den Fonds.

Er kann die Befugnis zur Beitragsgewährung bis zum Betrag von 10 000 Franken den Departementen oder Fachkommissionen übertragen.

Werden für ein Vorhaben sowohl ordentliche Staats- als auch Fondsmittel beansprucht, sind beide Ausgaben zusammenzuzählen und der gemäss Kantonsverfassung finanzkompetenten Behörde in einer Vorlage zu unterbreiten.

Art. 12 Verwendungszweck, Verteilkriterien

Reingewinne aus Grosslotterien und Sportgrosswetten sind für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Bei der Gewährung von Beiträgen ist zu berücksichtigen, dass die unterstützten Vorhaben:

  1. gemeinnützig sind und nicht der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen dienen;
  2. einen Bezug zum Kanton haben und vorrangig dessen Bevölkerung zugutekommen;
  3. von hoher Qualität und langfristiger Wirkung sind.

Der Regierungsrat umschreibt den Verwendungszweck näher, legt weitere Kriterien für die Beitragsgewährung fest und regelt das Verfahren.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen.

Art. 13 Aufsicht über die Gewährung von Beiträgen

Die Finanzkontrolle überprüft die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben betreffend die Gewährung von Beiträgen.

Art. 14 Kontrolle

Die Begünstigten sind verpflichtet, die zuständigen Stellen bei Sachverhaltsabklärungen und Kontrollen zu unterstützen, insbesondere die hierfür notwendigen Unterlagen vorzulegen und Auskunft über die Verwendung von Beiträgen zu erteilen.

Art. 15 Information

Der Regierungsrat orientiert jährlich die Öffentlichkeit in geeigneter Form über die Verteilung der Reingewinne aus Grosslotterien und Sportwetten.

Art. 16 Kürzung, Verweigerung, Rückforderung

Werden Vorschriften missachtet, Beiträge zu Unrecht beansprucht oder zweckentfremdet, können von der ausrichtenden Stelle die Beiträge gekürzt, verweigert oder zurückverlangt werden.

Art. 17 Gebühren

Für die Behandlung von Gesuchen um Beiträge aus den Fonds werden keine Gebühren erhoben.

5. Strafbestimmungen

Art. 18 Widerhandlungen

Wer gegen die Bestimmungen gemäss Artikel 3, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 8 und 14 vorsätzlich verstösst, kann mit einer Busse bis 5000 Franken bestraft werden.

Die gestützt auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe a, e und g BGS sowie das vorliegende Gesetz ausgefällten Strafurteile sind der Aufsichtsbehörde (Art. 5) und den zuständigen Stellen (Art. 14) mitzuteilen.

Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder Personengemeinschaft begangen, so sind die natürlichen Personen strafbar, die für die Gemeinschaft gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

Für die Busse und weiteren Kosten haftet die juristische Person oder die Personengemeinschaft solidarisch.

6. Weitere Bestimmungen

Art. 19 Erlass weiterer Bestimmungen

Der Regierungsrat erlässt ergänzend zu den Regelungen in diesem Gesetz die erforderlichen Bestimmungen, insbesondere:

  1. für das Bewilligungs- und Meldeverfahren, den Höchstpreis der Lose, die Festlegung der Werte der Gewinne und den Losverkauf bei den Kleinspielen;
  2. zur Höhe der Abgaben und deren Veranlagung bei den kleinen Pokerturnieren und bei den Geschicklichkeitsgrossspielen;
  3. zur Höchstzahl der Geschicklichkeitsspielautomaten pro Spiellokal;
  4. zur Höchstzahl der Unterhaltungsspielgeräte an öffentlich zugänglichen Orten.

Er kann die Regelung von administrativen Einzelheiten, wie Termine zur Gesuchseinreichung und -behandlung, sowie die Umschreibung der Bemessungskriterien für die Gewährung von Beiträgen aus den Fonds den Departementen übertragen.

Der Regierungsrat kann Spiellokale für Geschicklichkeitsspielautomaten bzw. Unterhaltungsspielgeräte einer Bewilligungspflicht unterstellen und für deren Betrieb besondere Bestimmungen erlassen.

7. Rechtsschutz

Art. 20 Entscheide über die Verwendung der Reingewinne von Grossspielen

Der Rechtsschutz richtet sich vorbehältlich Absatz 2 nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[3].

Entscheide der Kommissionen oder Departemente über die Gewährung von Beiträgen aus den Fonds können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Dessen Entscheide sind nicht weiter anfechtbar.

8. Übergangsbestimmungen

Art. 21 Anwendbarkeit neuen Rechts

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Gesuche werden nach neuem Recht beurteilt.

Die Rückerstattung von Mitteln aus den Fonds richtet sich nach neuem Recht.

Egress

SBE 2021 20

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
05.09.2021 05.09.2021 Erlass Erstfassung SBE 2021 20

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 05.09.2021 05.09.2021 Erstfassung SBE 2021 20