Diese Verordnung enthält ergänzende und ausführende Bestimmungen zum Bundesrecht sowie zu den interkantonalen und kantonalen Vorschriften betreffend das Geldspielwesen, insbesondere zur Durchführung von Kleinspielen und zum Betrieb von Spiellokalen.
IX B/24/2
Verordnung zum Kantonalen Geldspielgesetz
(VKGG)
Präambel
gestützt auf Artikel 19 des Kantonalen Geldspielgesetzes[1],
1. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Departement Sicherheit und Justiz
Das Departement Sicherheit und Justiz (Departement) ist die Bewilligungsbehörde gemäss dem Kantonalen Geldspielgesetz.
Es stellt Merkblätter und Formulare im Zusammenhang mit der Durchführung von Kleinspielen und dem Betrieb von Spiellokalen zur Verfügung.
Soweit die Gesetzgebung nicht etwas anderes vorsieht, nimmt das Departement sämtliche weiteren sich im Zusammenhang mit dem Geldspielwesen ergebenden Aufgaben wahr.
Art. 3 Departement Finanzen und Gesundheit
Das Departement Finanzen und Gesundheit entscheidet über die Verwendung der dem Kanton zufliessenden Präventionsabgabe gemäss Artikel 66 des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats[2].
Art. 4 Hauptabteilung Gesundheit
Die Hauptabteilung Gesundheit ist zuständig für den Vollzug der Aufgaben hinsichtlich des Schutzes der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel gemäss Artikel 85 des Geldspielgesetzes[3].
Sie kann die Aufnahme von Auflagen und Bedingungen in die Bewilligungen für Kleinspiele und Spiellokale verlangen. Das Departement holt vor der Erteilung der Bewilligung die Stellungnahme der Hauptabteilung Gesundheit ein.
2. Kleinlotterien
Art. 5 Gesuche
Gesuche für die Bewilligung von Kleinlotterien sind mit amtlichem Formular mindestens 60 Tage vor der geplanten Durchführung einzureichen.
Im amtlichen Formular sind Angaben zur geplanten Kleinlotterie zu machen über:
- die Veranstalterin oder den Veranstalter;
- die für die Durchführung verantwortliche Person;
- deren Konzeption und Durchführung in spieltechnischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht.
Art. 6 Lose
Der Verkauf der Lose darf nicht vom Verkauf von Eintrittskarten abhängig gemacht werden.
Die Lose müssen folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung der Veranstalterin bzw. des Veranstalters;
- Lospreis;
- Bezugsort und Einlösefrist der Preise;
- Ort der Veröffentlichung der Ziehungsliste;
- Bewilligungsbehörde und -datum (Bewilligungsvermerk).
Art. 7 Veröffentlichung der Ziehung
Die Ziehungsliste mit den gezogenen Nummern und Treffern ist innerhalb von sieben Tagen nach der Ziehung zu veröffentlichen.
Art. 8 Gewinne
Gutscheine dürfen bei der Einlösung nicht an weitere Bedingungen und Auflagen geknüpft sein.
Der Wert von Sachpreisen bemisst sich nach ihrem Marktpreis.
Die Gewinne können während drei Monaten nach der Veröffentlichung der Ziehungsliste bezogen werden.
Nicht bezogene Gewinne verfallen nach Ablauf der Einlösefrist zu Gunsten des Lotteriezwecks.
3. Unterhaltungslotterien
Art. 9 Meldepflicht
Für Unterhaltungslotterien, bei denen die Summe aller Einsätze über 10 000 Franken liegt, besteht eine Meldepflicht.
Die Meldung hat vor der Durchführung der Unterhaltungslotterie durch die Veranstalterin oder den Veranstalter zu erfolgen.
Art. 10 Lose und Einsatzkarten
Der Preis eines Loses oder einer Einsatzkarte bei Tombolas, Lottos oder ähnlichen Veranstaltungen darf nicht mehr als zehn Franken betragen.
Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 Prozent der maximalen Summe aller Einsätze. Mindestens jedes zehnte Los beziehungsweise jede zehnte Einsatzkarte weist einen Gewinn aus.
Der Verkauf der Lose und Einsatzkarten darf nicht vom Verkauf von Eintrittskarten abhängig gemacht werden.
Art. 11 Gewinne
Gutscheine sind als Gewinne nur für nach Art und Wert genau bezeichnete Sachen und Dienstleistungen zugelassen.
Sie dürfen weder in Geld einlösbar noch bei der Einlösung an Bedingungen und Auflagen geknüpft sein.
Der Wert von Sachpreisen bemisst sich nach ihrem Marktpreis.
Die Ausrichtung der Gewinne hat innerhalb von 48 Stunden nach dem Abschluss des Anlasses zu erfolgen.
Nicht bezogene Gewinne verfallen nach Ablauf der Einlösefrist zu Gunsten des Lotteriezwecks.
Art. 12 Berichterstattung und Rechnungslegung
Veranstalterinnen oder Veranstalter von Unterhaltungslotterien unterliegen keiner Berichterstattungspflicht.
Sie haben eine detaillierte Abrechnung zu erstellen und die Verwendung der Erträge sowie die Ausrichtung der Gewinne zu dokumentieren.
Die Unterlagen und Belege sind während zwei Jahren aufzubewahren. Das Departement und die Kantonspolizei können jederzeit Einsicht in diese nehmen.
4. Kleine Pokerturniere
Art. 13 Spielsuchtprävention und Jugendschutz
Kleine Pokerturniere haben zwischen 10.00 Uhr und 23.00 Uhr stattzufinden. Ausserhalb dieser Zeiten sind Pokerturniere untersagt.
Das Departement kann:
- die Anzahl Turniere pro Tag und Veranstaltung beschränken;
- von den Veranstalterinnen oder den Veranstaltern verlangen, Massnahmen zur Spielsuchtprävention zu treffen.
Das Mindestalter für die Teilnahme an kleinen Pokerturnieren beträgt 18 Jahre.
Art. 14 Gesuche
Gesuche für die Bewilligung von kleinen Pokerturnieren sind mit amtlichem Formular mindestens 60 Tage vor der geplanten Durchführung einzureichen.
Im amtlichen Formular sind Angaben zum geplanten Pokerturnier zu machen über:
- die Veranstalterin oder den Veranstalter;
- die für die Durchführung verantwortliche Person;
- dessen Konzeption und Durchführung in spieltechnischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht.
5. Spiellokale
Art. 15 Begriff
Als Spiellokale gelten Räumlichkeiten, in denen mehr als zwei Geschicklichkeitsspielautomaten oder zusammen mehr als fünf Geschicklichkeitsspielautomaten und Unterhaltungsspielgeräte zum öffentlichen Gebrauch gegen Entgelt aufgestellt sind.
Art. 16 Höchstzahl
In Spiellokalen sind höchstens 20 Geschicklichkeitsspielautomaten erlaubt. Nicht als solche gelten Automaten gemäss Artikel 71 Absatz 7 der Geldspielverordnung[4], insbesondere Greifautomaten.
Werden in Spiellokalen gastronomische Leistungen angeboten oder Unterhaltungsspielgeräte betrieben, sind dort nur zwei Geschicklichkeitsspielautomaten erlaubt.
Art. 17 Bewilligungspflicht
Der Betrieb von Spiellokalen ist bewilligungspflichtig.
Das Departement holt vor der Erteilung der Bewilligung für den Betrieb eines Spiellokals die Stellungnahme der Gemeinde ein.
Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie befristet werden.
Die Bewilligung lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche Person, ist nicht übertragbar und gilt nur für die genehmigten Räumlichkeiten und Flächen; alle Änderungen sind bewilligungspflichtig.
Art. 18 Persönliche Voraussetzungen
Die Bewilligung für den Betrieb eines Spiellokals wird einer Person erteilt, die Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn sie:
- handlungsfähig ist;
- über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügt;
- die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt;
- in den letzten drei Jahren nicht wiederholt oder nicht in schwerwiegender Weise gegen rechtliche Vorschriften in folgenden Bereichen verstossen hat:
| 1. | Geldspielwesen; | ||
| 2. | Betäubungsmittel; | ||
| 3. | Arbeit und Ausländer. | ||
- nicht in einem Weisungs- und Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person steht, auf die Buchstabe d zutrifft.
Dem Gesuch für die Bewilligung sind insbesondere ein aktuelles Handlungsfähigkeitszeugnis, ein aktueller Strafregisterauszug und Betreibungsregisterauszüge über die letzten drei Jahre beizulegen.
Art. 19 Betriebliche Voraussetzungen
Spiellokale müssen den bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen sowie arbeitsrechtlichen Anforderungen entsprechen.
Unzulässig sind Spiellokale, die aus Sicht der Wahrung von Ruhe und Ordnung sowie des Sozialschutzes besonders problematisch sind, insbesondere in der Nähe von Schulen, Jugendzentren, Kirchen, Spitälern, Heimen und in reinen Wohnquartieren.
Im Übrigen ist den durch den Betrieb verursachten Immissionen auf die unmittelbare Nachbarschaft gebührend Rechnung zu tragen.
Art. 20 Konsumation von Speisen und Getränken
Die Voraussetzungen für das Angebot gastronomischer Leistungen richten sich nach dem Gastgewerbegesetz[5].
Die Konsumation von Speisen und Getränken in Spiellokalen, in denen nur Geschicklichkeitsspielautomaten erlaubt sind, ist untersagt.
Art. 21 Öffnungszeiten
Spiellokale dürfen von 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr, am Freitag und Samstag bis 24.00 Uhr geöffnet sein.
Für Spiellokale, in denen gastronomische Leistungen angeboten oder Unterhaltungsspielgeräte betrieben werden, können längere Öffnungszeiten bewilligt werden.
Kürzere Öffnungszeiten können für einzelne Spiellokale angeordnet werden, wenn der Jugendschutz oder die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dies erfordern.
Art. 22 Betriebsführung
Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhaber haben den Spielbetrieb ständig zu beaufsichtigen und für die Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Jugendschutz und Schutz vor exzessivem Geldspiel sowie Wahrung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zu sorgen.
Personen, die den Aufforderungen der Bewilligungsinhaberinnen oder der Bewilligungsinhaber oder von deren Personal im Zusammenhang mit Absatz 1 nicht Folge leisten, sind von diesen wegzuweisen. Nötigenfalls kann hierzu die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden.
Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhaber haben sicherzustellen, dass die unmittelbare Umgebung nicht durch übermässige Einwirkungen beeinträchtigt wird.
Art. 23 Stellvertretung
Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhaber können eine Stellvertretung einsetzen, die dem Departement zu melden ist.
Sie tragen die Verantwortung dafür, dass von dieser die gesetzlichen Bestimmungen im Spiellokal eingehalten werden.
Der Stellvertretung kommen die gleichen Rechte und Pflichten zu wie den Bewilligungsinhaberinnen oder den Bewilligungsinhabern.
Art. 24 Jugendschutz
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen Spiellokale nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person betreten.
In Spiellokalen, in denen nur Geschicklichkeitsspielautomaten erlaubt sind, haben Jugendliche unter 18 Jahren keinen Zutritt.
Art. 25 Kontrolle
Das Departement und die Kantonspolizei können jederzeit Kontrollen vornehmen sowie die Bewilligungsvoraussetzungen überprüfen. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Das Departement und die Kantonspolizei haben im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Zugang zu allen Örtlichkeiten des Spiellokals und können Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege nehmen.
Art. 26 Bewilligungsentzug
Die Bewilligung für den Betrieb eines Spiellokals wird entzogen, wenn:
- die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
- der Betrieb des Spiellokals übermässige Immissionen verursacht;
- den Pflichten gemäss dieser Verordnung nicht nachgekommen wird;
- gegen Auflagen und Bedingungen verstossen wird;
- im Spiellokal illegale Betäubungsmittel konsumiert oder gehandelt werden;
- im Betrieb illegales Geldspiel betrieben wird.
In leichten Fällen sowie bei erstmaligen Versäumnissen kann eine Verwarnung erteilt oder Auflagen oder Bedingungen verfügt werden.
Mit dem Entzug der Bewilligung wird zugleich die Schliessung des Betriebs innert Monatsfrist verfügt.
Art. 27 Zwangsschliessung
Das Departement kann die sofortige Zwangsschliessung anordnen, wenn:
- das Spiellokal ohne Bewilligung oder trotz Entzug der Bewilligung betrieben bzw. weiterbetrieben wird;
- Ruhe, Ordnung und Sicherheit in schwerwiegender Weise gestört bzw. unmittelbar gefährdet sind.
Beschwerden gegen Zwangsschliessungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 28 Strafbestimmung
Mit Busse wird bestraft, wer:
- ohne Bewilligung ein Spiellokal führt oder die mit der Bewilligung erteilten Befugnisse überschreitet;
- die Pflichten an die Betriebsführung gemäss Artikel 22 Absatz 1 verletzt;
- die Öffnungszeiten nicht beachtet;
- als Besucherin oder Besucher den Aufforderungen der Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhaber oder deren Personal zum Verlassen des Lokals gemäss Artikel 22 Absatz 2 keine Folge leistet;
- als Besucherin oder Besucher gemäss Artikel 20 Absatz 2 Speisen und Getränke in Spiellokalen konsumiert, in denen nur Geschicklichkeitsspielautomaten erlaubt sind.
In leichten Fällen kann auf eine Anzeige oder eine Strafe verzichtet werden. Verwaltungsmassnahmen können unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens angeordnet werden.
Ergangene Strafentscheide sind den zuständigen Vollzugsbehörden mitzuteilen.
6. Abgaben
Art. 29 Geschicklichkeitsspielautomaten
Die Abgabe für den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn oder geldwerten Vorteilen beträgt für einen Automaten jährlich 800 Franken.
Die Abgaben werden im Voraus für das laufende Kalenderjahr erhoben. Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Kalenderjahr, so ist diese für die tatsächliche Bewilligungsdauer geschuldet. Ein angebrochener Monat wird voll berechnet.
Art. 30 Kleine Pokerturniere
Wer zwölf oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr im Kanton durchführt, hat eine Abgabe von 1000 Franken zu entrichten.
Die Abgaben werden für das laufende Kalenderjahr erhoben.
7. Übergangsbestimmungen
Art. 31 Bewilligungen für Spiellokale
Inhaberinnen oder Inhaber von Bewilligungen für den Betrieb von Spiellokalen gemäss bisherigem Recht haben innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch um die Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb eines Spiellokals einzureichen.
Wird innerhalb der Frist gemäss Absatz 1 kein Gesuch um die Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb eines Spiellokals eingereicht oder wird dieses abgelehnt, so erlischt die nach bisherigem Recht erteilte Bewilligung automatisch.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 26.01.2021 | 01.01.2021 | Erlass | Erstfassung | SBE 2021 03 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 26.01.2021 | 01.01.2021 | Erstfassung | SBE 2021 03 |