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IX B/24/3

Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat

(GSK)

Vom 20.05.2019 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Die Kantone,

gestützt auf Artikel 48 und Artikel 106 sowie Artikel 191b Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)[1] und das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS)[2],

vereinbaren:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Konkordat regelt:

  1. die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Trägerschaft) einschliesslich das interkantonale Geldspielgericht (nachfolgend: Geldspielgericht);
  2. die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss Artikel 105 BGS (nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht, GESPA);
  3. die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend: SFS);
  4. die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten;
  5. die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Finanzierung des Aufwands im Zusammenhang mit dem Geldspiel und der Bekämpfung der Spielsucht.

2. Die Interkantonale Trägerschaft Geldspiele

2.1. Aufgaben und Organisation

2.1.1. Allgemeines

Art. 2 Aufgaben der Trägerschaft

Die Trägerschaft:

  1. bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Politik der Kantone im Bereich der Grossspiele und setzt politische Rahmenbedingungen für den Grossspielsektor;
  2. nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die GESPA aus;
  3. stellt das Geldspielgericht;
  4. gewährleistet die transparente Verwendung von Reingewinnen aus Grosslotterien und grossen Sportwetten zugunsten des nationalen Sports; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die SFS aus;
  5. ist Depositärin des Konkordats.

Art. 3 Rechtsform, Sitz und Organe

Die Trägerschaft ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Bern.

Organe der Trägerschaft sind:

  1. die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (nachfolgend: FDKG);
  2. der Vorstand;
  3. das Geldspielgericht;
  4. die Revisionsstelle.

2.1.2. Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)

Art. 4 Zusammensetzung

Die Kantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die FDKG.

Art. 5 Zuständigkeiten der FDKG

Die FDKG:

  1. verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der Kantone im Bereich der Geldspielpolitik;
  2. wählt:
  1. die Mitglieder des Vorstands;
  2. die Revisionsstelle;
  3. die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren Präsidium;
  4. die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie die a. o. Richterinnen und Richter des Geldspielgerichts sowie dessen Präsidium;
  5. die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS sowie dessen Präsidium;
  6. die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der GESPA im Koordinationsorgan gemäss Artikel 113 ff. BGS.
  1. bestimmt das Mitglied oder die Mitglieder der Kantone in der Eidgenössischen Spielbankenkommission gemäss Artikel 94 ff. BGS;
  2. erlässt das Organisationsreglement;
  3. beschliesst:
  1. das Budget;
  2. den Jahresbericht und die Jahresrechnung;
  3. die Höhe des Anteils «Aufsicht» der Abgabe gemäss Artikel 67 Absatz 1;
  4. den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für vier Jahre;
  5. auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die GESPA aus dem Ertrag der Abgabe gemäss Artikel 67 Absatz 2;
  6. auf Antrag der SFS das Stiftungsreglement der SFS;
  7. auf Antrag der SFS den Betrag zur Förderung des nationalen Sports jeweils für vier Jahre im Verfahren gemäss Artikel 34;
  8. auf Antrag der SFS die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel zugunsten des nationalen Sports jeweils für vier Jahre;
  9. geringfügige Änderungen des Konkordats im vereinfachten Verfahren gemäss Artikel 71 Absatz 3.
  1. genehmigt:
  1. das Organisationsreglement der GESPA;
  2. das Gebührenreglement der GESPA;
  3. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA;
  4. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA;
  5. das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts;
  6. den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielgerichts;
  7. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS;
  8. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS.
  1. nimmt Kenntnis:
  1. vom jährlichen Budget der GESPA;
  2. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GESPA;
  3. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der SFS.
  1. nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Trägerschaft wahr, die keinem anderen Organ der Trägerschaft übertragen sind.

Art. 6 Entscheidverfahren der FDKG

Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von Artikel 34 und Artikel 71 Absatz 3 zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.

Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.

2.1.3. Der Vorstand

Art. 7 Zusammensetzung des Vorstands

Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder in den Vorstand. Mindestens zwei Mitglieder stammen aus der französischen Schweiz.

Eines der Mitglieder aus der französischen Schweiz übt das Amt des Präsidiums oder des Vizepräsidiums aus.

Der Conférence Romande des membres de gouvernement concernés par les jeux d’argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder aus der französischen Schweiz ein Vorschlagsrecht zu.

Art. 8 Zuständigkeiten

Der Vorstand:

  1. bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die Beschlüsse der FDKG um;
  2. vertritt die Trägerschaft nach aussen.

Art. 9 Entscheidverfahren

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.

Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.

Art. 10 Sekretariat

Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.

Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Organisationsreglement kann davon abweichende Bestimmungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.

2.1.4. Das Geldspielgericht

Art. 11 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit

Das Geldspielgericht besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern, wovon je zwei aus der französischen und der deutschen sowie eine oder einer aus der italienischen Schweiz stammen.

Dem Geldspielgericht gehören drei Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter an, wovon zwei aus der deutschen sowie eine oder einer aus der französischen oder der italienischen Schweiz stammen.

Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre; Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter können einmal wiedergewählt werden. Die Amtsdauer der Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter wird für die Bemessung der maximalen Amtszeit einer Richterin oder eines Richters nicht angerechnet.

Die FDKG kann auf Antrag des interkantonalen Geldspielgerichts ausserordentliche Richterinnen oder Richter ernennen:

  1. soweit infolge Ausstands der ordentlichen Richterinnen und Richter und der Ersatzrichterinnen und -richter ansonsten keine gültige Verhandlung stattfinden kann; oder
  2. wenn für die Beurteilung einer Streitsache besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, über welche die ordentlichen Richterinnen und Richter bzw. die Ersatzrichterinnen oder -richter nicht verfügen; diesfalls muss die a. o. Richterin bzw. der a. o. Richter über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen.

Art. 12 Zuständigkeit

Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richterliche Behörde mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der übrigen mit diesem Konkordat geschaffenen Organisationen bzw. deren Organe.

Art. 13 Unabhängigkeit

Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

Art. 14 Organisation und Berichterstattung

Das Geldspielgericht erlässt ein Geschäftsreglement, welches der Genehmigung durch die FDKG bedarf. Darin regelt es insbesondere die Organisation, die Zuständigkeiten, die Entschädigungen, das Personal und die Kommunikation seiner Tätigkeit.

Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich, das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Geschäftsreglement kann davon abweichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die vom Geldspielgericht zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.

Das Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz des Bundes vom 17. Juni 2005 (VGG)[3].

Das Geldspielgericht unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht, zusammen mit der von der Revisionsstelle der Trägerschaft geprüften Sonderrechnung des Geldspielgerichts.

2.1.5. Die Revisionsstelle

Art. 15 Wahl und Berichterstattung

Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.

Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Artikel 728a des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR)[4] ordentliche Revision der Rechnung der Trägerschaft, einschliesslich der Sonderrechnung des Geldspielgerichts, durch.

Sie berichtet der FDKG und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung der jeweiligen Rechnung.

2.1.6. Weitere organisatorische Einheiten

Art. 16 Kommissionen und Arbeitsgruppen

Die FDKG und der Vorstand können projektbezogene Arbeitsgruppen einsetzen; die FDKG kann zudem ständige Kommissionen einsetzen.

Das einsetzende Organ bestimmt den Auftrag, die Mitglieder der Kommission oder Arbeitsgruppe und die zur Verfügung stehenden Mittel.

Die eingesetzten Einheiten berichten periodisch über den Stand der Geschäfte und stellen ihren Antrag.

2.2. Finanzen

Art. 17 Finanzierung

Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe gemäss Artikel 67 sowie über Gebührenerträge des Geldspielgerichts.

Art. 18 Rechnungswesen

Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.

Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rechnung gemäss Absatz 1.

3. Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA)

3.1. Aufgaben und Organisation

3.1.1. Allgemeines

Art. 19 Aufgaben und Befugnisse

Die GESPA nimmt die im BGS der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse. Die Trägerschaft kann mit der GESPA allgemeine Grundsätze zur Aufgabenerfüllung vereinbaren.

Die GESPA ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich Geldspiele. Die Trägerschaft erlässt mittels Leistungsauftrag allgemeine Vorgaben hinsichtlich Quantität und Qualität der Aufgabenerfüllung. Die Trägerschaft kann der GESPA weitere untergeordnete Aufgaben übertragen.

Die GESPA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausführungsbestimmungen erlassen.

Sie darf gegen kostendeckendes Entgelt im Auftrag Dritter Leistungen erbringen, soweit ein enger Zusammenhang zu den Aufgaben gemäss den Absätzen 1–2 besteht.

Sie darf selbst keine gewerblichen Leistungen am Markt erbringen und zu diesem Zweck keine Beteiligungen oder Kooperationen eingehen.

Art. 20 Rechtsform, Sitz und Organe

Die GESPA ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.

Sie verfügt über die folgenden Organe:

  1. den Aufsichtsrat;
  2. die Geschäftsstelle;
  3. die Revisionsstelle.

Art. 21 Unabhängigkeit

Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.

Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA jährlich ein Gespräch über die Aufgabenerfüllung.

Art. 22 Organisation und Berichterstattung

Die GESPA organisiert sich im Rahmen der Vorgaben dieses Konkordats selbst.

Sie unterbreitet der Trägerschaft jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.

Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.

3.1.2. Der Aufsichtsrat

Art. 23 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit

Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder sieben sachverständigen Mitgliedern, wovon je mindestens zwei Mitglieder aus der französischen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienischen Schweiz stammen. Mindestens ein Mitglied muss über besondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprävention verfügen.

Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre; jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden.

Art. 24 Zuständigkeiten

Der Aufsichtsrat:

  1. erlässt:
  1. das Organisationsreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG;
  2. das Gebührenreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG;
  3. die Entschädigungsordnung der Mitglieder des Aufsichtsrats, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG;
  4. die Regulierung betreffend das Personal.
  1. kann zuhanden der Kantone Empfehlungen abgeben;
  2. beschliesst:
  1. das jährliche Budget der GESPA;
  2. den Jahresbericht und die Jahresrechnung der GESPA;
  3. den Rechenschaftsbericht zuhanden der FDKG, jeweils für vier Jahre.
  1. stellt die Direktorin oder den Direktor und die Vizedirektorin oder den Vizedirektor an und genehmigt die Anstellung der weiteren Mitarbeitenden der Geschäftsstelle.

Der Aufsichtsrat übt die Zuständigkeiten gemäss BGS aus sowie darüber hinaus sämtliche Zuständigkeiten, die für die Erfüllung der mit diesem Konkordat und mit dem Leistungsauftrag der Trägerschaft übertragenen Aufgaben notwendig und keinem anderen Organ übertragen sind.

Der Aufsichtsrat erlässt insbesondere die Veranstalter- und Spielbewilligungen und verfügt die damit verbundenen Abgaben.

Der Aufsichtsrat kann im Organisationsreglement Zuständigkeiten an die Geschäftsstelle delegieren.

Der Aufsichtsrat kann Kantonen oder Gemeinden im gegenseitigen Einvernehmen und gegen kostendeckendes Entgelt einzelne Aufsichtsaufgaben übertragen.

3.1.3. Die Geschäftsstelle

Art. 25 Geschäftsstelle und Personal

Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.

Sie übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus; der Aufsichtsrat kann in Fällen von grosser Tragweite die Zuständigkeit an sich ziehen.

Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor, stellt Antrag und vollzieht dessen Beschlüsse.

Sie berichtet dem Aufsichtsrat regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.

Sie verkehrt mit Veranstalterinnen, Behörden und Dritten direkt und erlässt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Massgabe des Organisationsreglements selbstständig Verfügungen und erhebt Abgaben.

Sie prüft die der GESPA gestützt auf Artikel 32 Absatz 2 BGS von den kantonalen Bewilligungsbehörden zugestellten Bewilligungsentscheide auf Übereinstimmung mit dem Bundesrecht.

Sie vertritt die GESPA vor eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Gerichten.

Das Personal wird öffentlich-rechtlich angestellt. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Reglement kann davon abweichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.

3.1.4. Die Revisionsstelle

Art. 26 Wahl, Auftrag und Berichterstattung

Der Aufsichtsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.

Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Artikel 728a OR ordentliche Revision durch und berichtet dem Aufsichtsrat.

3.2. Finanzen und anwendbares Verfahrensrecht

Art. 27 Reserven

Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe (Art. 64) Reserven in der Höhe von drei Millionen Franken.

Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats stets mindestens 50 Prozent und höchstens 150 Prozent des Betrags ihres auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre errechneten, jährlichen Gesamtaufwands aufweisen.

Art. 28 Finanzierung

Die GESPA deckt ihren Aufwand über Abgaben gemäss Ziffer 7 dieses Konkordats sowie über Beiträge der Trägerschaft.

Art. 29 Rechnungslegung

Der Aufbau der Rechnung stellt sicher, dass die Abgaben gemäss Ziffer 7 korrekt berechnet werden können.

Im Übrigen gelten die Vorschriften des 32. Titels OR sinngemäss.

Art. 30 Verteilung eines Aufwand- oder Ertragsüberschusses bei Auflösung der GESPA

Bei einer Auflösung der Anstalt wird ein Aufwand- oder Ertragsüberschuss im Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt.

Die Kantone verwenden einen Ertragsüberschuss ausschliesslich für die Finanzierung der Aufsicht über den Grossspielsektor oder für gemeinnützige Zwecke.

Art. 31 Verfahrensrecht

Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG)[5].

4. Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)

Art. 32 Errichtung und Zweck

Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Grosslotterien und grossen Sportwetten zur Förderung des nationalen Sports.

Zur Verteilung der Mittel gemäss Absatz 1 wird die rechtlich selbständige öffentlich-rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) errichtet.

Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung des nationalen Sports im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts, dieses Konkordats sowie der Vorgaben der FDKG (Stiftungsreglement und Beschluss der FDKG über die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel).

Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch die Destinatäre.

Sie kann nach Massgabe des Stiftungsreglements weitere Aufgaben erfüllen.

Art. 33 Stiftungsvermögen

Die FDKG legt den Betrag aus dem Reingewinn, welcher der Stiftung jährlich zugewendet wird, im Verfahren gemäss Artikel 34 jeweils auf vier Jahre fest.

Das aus Reingewinnen von Grosslotterien und grossen Sportwetten geäufnete Stiftungsvermögen darf ausschliesslich zum Zwecke der Förderung des nationalen Sports, insbesondere für den Nachwuchsleistungssport, für Aus- und Weiterbildung, für die Information sowie für die Verwaltung der Stiftung eingesetzt werden.

Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen im Verhältnis der Wohnbevölkerung an die Kantone.

Die Kantone verwenden die Mittel gemäss Absatz 3 ausschliesslich zur Förderung des kantonalen Sports.

Art. 34 Verfahren für die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports

Der Stiftungsrat der SFS stellt der FDKG spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Vierjahresperiode Antrag.

Die Mitglieder der FDKG informieren die Regierung des sie entsendenden Kantons frühzeitig über die bevorstehende Beschlussfassung. Die Regierung kann der bzw. dem Delegierten das Mandat binden.

Der Beschluss der FDKG kommt zustande, wenn sowohl die Mehrheit der Stimmenden der sechs Kantone der Westschweiz als auch die Mehrheit der Stimmenden der zwanzig Kantone der Deutschschweiz und des Kantons Tessin dem Antrag zustimmen.

Der Betrag wird von den Kantonen im Verhältnis der Einwohnerzahlen getragen. Die Einwohnerzahlen werden auf der Grundlage der aktuellsten Angaben des Bundesamts für Statistik zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ermittelt.

Art. 35 Organisation

Die SFS verfügt über einen Stiftungsrat als oberstes Organ sowie eine Revisionsstelle.

Der Stiftungsrat verfügt über fünf oder sieben Mitglieder; bei der Zusammensetzung ist auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Sprachregionen zu achten.

Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.

Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.

Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Artikel 728a OR ordentliche Revision durch und prüft insbesondere, ob die Mittelverwendung im Einklang mit den Vorgaben erfolgt ist.

Die FDKG bestimmt den Sitz der Stiftung und regelt die Einzelheiten auf Antrag der SFS in einem Stiftungsreglement. Das Reglement regelt namentlich die Aufgaben der Stiftung abschliessend, die Organisation einschliesslich Rechnungswesen und Berichterstattung, die Unabhängigkeit von den Destinatären sowie das Verfahren und die Kriterien für die Mittelverwendung.

Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung privatrechtlich.

Art. 36 Berichterstattung

Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.

Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.

Art. 37 Kriterien und Verfahren für die Mittelvergabe

Die SFS gewährt Beiträge:

  1. an den Dachverband der nationalen Sportverbände (Swiss Olympic);
  2. an nationale Sportverbände, welche wie der Fussballverband und der Eishockeyverband massgebend in der Schweiz Wettsubstrat generieren.

Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das Verfahren und die Kriterien für die Mittelverwendung im Stiftungsreglement und beschliesst auf Antrag der SFS die Schwerpunkte des Mitteleinsatzes jeweils für vier Jahre.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der SFS.

Art. 38 Transparenz

Die SFS legt offen, welche Empfängerinnen und Empfänger für welche Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben.

Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Absatz 1 sowie ihre Rechnung jährlich auf ihrer Webseite.

5. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 39 Unvereinbarkeit

Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkordat geschaffenen Organen Einsitz nehmen.

Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organe dürfen weder Mitglied eines Organs noch Mitarbeitende von Geldspielunternehmen oder von Fabrikations- und Handelsbetrieben der Geldspielbranche sein noch dürfen sie an solchen Unternehmungen beteiligt sein oder ein Mandat für eine solche Unternehmung ausüben.

Art. 40 Offenlegung von Interessenbindungen

Die Mitglieder von mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organen legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen.

Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied eines Organs nicht wählbar.

Art. 41 Ausstandspflicht

Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei dessen Behandlung ausstandspflichtig.

Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist oder diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt.

Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offenlegen.

Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.

Art. 42 Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeitende

Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen stellen sicher, dass die Mitarbeitenden von der Geldspielbranche unabhängig sind und bei Interessenkonflikten in den Ausstand treten.

Art. 43 Finanzaufsicht

Die mit dem GSK geschaffenen Organisationen unterstehen nicht der Finanzaufsicht der Kantone. Die Finanzaufsicht wird abschliessend durch die FDKG wahrgenommen.

Art. 44 Haftung

Die Haftung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen sinngemäss nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes vom 14. März 1958 (VG)[6].

Für den Schaden, den die GESPA in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten zufügt, haftet sie nur, wenn ihre Organe oder Mitarbeitenden:

  1. wesentliche Amtspflichten verletzt haben; und
  2. Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.

Über streitige Ansprüche von Dritten erlässt die Organisation, gegen welche ein Anspruch gerichtet wird, eine Verfügung.

Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden steht der oder dem Geschädigten kein Anspruch zu.

Soweit die haftpflichtige Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haften die Kantone solidarisch.

Die Kantone tragen einen allfälligen Schaden im Verhältnis ihrer Wohnbevölkerung.

Art. 45 Datenschutz

Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über den Datenschutz (DSG und Ausführungserlasse)[7].

Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen bezeichnen in ihrem Organisationsreglement eine unabhängige Datenschutzaufsichtsstelle. Deren Aufgaben richten sich sinngemäss nach den Artikeln 27, 30 und 31 DSG. Die übrigen Bestimmungen des 5. Abschnitts des DSG sind nicht anwendbar.

Art. 46 Akteneinsicht

Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ und Ausführungserlasse)[8].

Kein Zugang wird zu amtlichen Akten gewährt, welche die Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit der GESPA betreffen.

Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren (Art. 13–15 BGÖ) finden keine Anwendung. Die um Gewährung der Akteneinsicht ersuchte Behörde informiert über eine Fristverlängerung oder ihren Entscheid und erlässt auf Verlangen eine Verfügung.

Die Einsicht in Akten von laufenden Verfahren richtet sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht.

Art. 47 Publikationen

Die Trägerschaft, die GESPA und die SFS veröffentlichen ihre rechtsetzenden Erlasse und andere zu veröffentlichende Mitteilungen je auf ihrer Webseite.

Veröffentlichungen in vergaberechtlichen Verfahren erfolgen auf der gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen.

Art. 48 Anwendbares Recht

Soweit das vorliegende Konkordat oder die gestützt darauf erlassenen Reglemente keine besondere Regelung enthalten, gelangt Bundesrecht sinngemäss zur Anwendung.

6. Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten

Art. 49 Zugelassene Veranstalterinnen oder Veranstalter von Grosslotterien und grossen Sportwetten

Die Anzahl der Veranstalterinnen oder Veranstalter von Lotterien und Sportwetten ist i. S. von Artikel 23 Absatz 1 BGS auf zwei beschränkt.

Auf dem Gebiet der Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin darf im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Deutschschweizer Kantone und der Kanton Tessin benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.

Auf dem Gebiet der Westschweizer Kantone darf im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Westschweizer Kantone benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.

Art. 50 Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte

Als Gegenleistung für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte gemäss Artikel 49 hiervor entrichten die Inhaberinnen oder Inhaber der entsprechenden Veranstalterbewilligung der Trägerschaft eine einmalige sowie eine jährlich wiederkehrende Abgabe nach Massgabe der Artikel 65–68 dieses Konkordats.

7. Abgaben

7.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 51 Massgebender Gesamtaufwand

Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Abgaben zu finanzierende Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldspielgericht;
  2. Aufwand der GESPA;
  3. auf die Kantone entfallender Anteil des Aufwands des Koordinationsorgans gemäss Artikel 114 BGS.

Art. 52 Finanzierung

Der Deckung des Gesamtaufwands gemäss Artikel 51 hiervor dienen vorab:

  1. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der GESPA im Einzelfall (Art. 54 ff.);
  2. Gebühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im Einzelfall (Art. 59).

Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufwands, welcher durch die Gebühren gemäss Absatz 1 Buchstabe a und b vorstehend nicht gedeckt wird, bei welchem jedoch ein enger Zurechnungszusammenhang zu den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen besteht, erhebt die GESPA von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe (Art. 60 ff.).

Der nicht den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbare Anteil des Gesamtaufwands wird über den Ertrag aus der wiederkehrenden Abgabe für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte, Anteil «Aufsicht», finanziert.

Art. 53 Gebührenreglement der GESPA

Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem zu publizierenden Gebührenreglement.

Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zurechenbaren und dem nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands (Art. 52 Abs. 2 und 3).

Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA keine Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung des Bundes vom 8. September 2004 (AllgGebV)[9] sinngemäss.

7.2. Gebühren für Einzelakte der GESPA

Art. 54 Gebührenpflicht

Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Dienstleistung der GESPA beansprucht, muss dafür Gebühren bezahlen.

Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzelfall Gebühren erheben, sofern der Gebührenpflichtige Anlass zu dieser Untersuchung gegeben hat.

Art. 55 Bemessung

Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebotenen Zeitaufwand und der erforderlichen Sachkenntnis, abgestuft nach Funktionsstufen und Qualifikation des ausführenden Personals, bemessen.

Die Höhe der Gebühr liegt zwischen 100 und 350 Franken pro Stunde.

Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im Gebührenreglement fest.

Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfahren festlegen.

Art. 56 Gebührenzuschlag

Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren gemäss Artikel 54 f. erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen, die:

  1. auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden; oder
  2. ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden müssen.

Art. 57 Auslagen

Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.

Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:

  1. Kosten für beigezogene Sachverständige;
  2. Reise- und Transportkosten;
  3. Übernachtungs- und Verpflegungskosten;
  4. Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation.

Art. 58 Vorschüsse

Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen bis zur voraussichtlichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Auslagen einen Vorschuss verlangen.

7.3. Gebühren des Geldspielgerichts

Art. 59 Gebühren des Geldspielgerichts

Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten sich sinngemäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht.

7.4. Aufsichtsabgabe

Art. 60 Abgabepflicht

Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer Veranstalterbewilligung (Art. 21 BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe.

Art. 61 Bemessung der Abgabe

Der Aufsichtsrat der GESPA legt die Höhe der Aufsichtsabgabe jährlich gestützt auf das Budget der GESPA fest.

Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen, dass die Erträge den nicht durch Einzelaktgebühren gedeckten, jedoch den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands deckt und die Vorgaben betreffend die Bildung von Reserven (Art. 27 Abs. 2) eingehalten werden.

Der jährlich über die Aufsichtsabgabe finanzierte Aufwand darf 70 Prozent des jährlichen Gesamtaufwands (Art. 51) nicht überschreiten.

Die Veranstalterinnen oder Veranstalter tragen die Aufsichtsabgabe im Verhältnis ihrer Bruttospielerträge.

Als Bruttospielertrag gilt die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den an die Spieler ausbezahlten Gewinnen.

Art. 62 Beginn und Ende der Abgabepflicht

Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Veranstalterbewilligung und endet mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung aus der Aufsicht.

Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Abgabe pro rata temporis geschuldet.

Art. 63 Erhebung der Abgabe

Die GESPA stellt den abgabepflichtigen Veranstalterinnen oder Veranstaltern aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr einen Kostenvorschuss in der Höhe des voraussichtlich geschuldeten Abgabebetrags in Rechnung.

Sie erstellt im ersten Semester des Folgejahres aufgrund ihrer Jahresrechnung sowie der definitiven Bruttospielerträge der Abgabepflichtigen die Schlussabrechnung. Differenzen zwischen dem geleisteten Kostenvorschuss und dem tatsächlich geschuldeten Abgabebetrag werden auf den Kostenvorschuss des Folgejahres vorgetragen.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann die Veranstalterin oder der Veranstalter von der GESPA eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

Mit der Eröffnung der Verfügung wird der ganze Abgabebetrag fällig.

7.5. Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte

Art. 64 Einmalige Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte

Die einmalige Abgabe gemäss Artikel 50 beträgt gesamthaft drei Millionen Franken.

Der Betrag gemäss Absatz 1 wird im Verhältnis der im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats erzielten Bruttospielerträge auf die Inhaberinnen oder Inhaber der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte verteilt.

Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus der einmaligen Abgabe gemäss Absatz 1 zur Ausstattung der GESPA mit Kapital (Art. 27 Abs. 1).

Art. 65 Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte

Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss Artikel 50 setzt sich zusammen aus einem Anteil «Prävention» und einem Anteil «Aufsicht».

Art. 66 Anteil «Prävention»

Der Anteil «Prävention» beträgt 0,5 Prozent des mit den Lotterien und Sportwetten erzielten jährlichen Bruttospielertrags.

Die Erträge aus dem Anteil «Prävention» dürfen ausschliesslich für Massnahmen gemäss Artikel 85 BGS eingesetzt werden.

Sie werden mit der Zweckbindung gemäss Absatz 2 vorstehend nach dem in den einzelnen Kantonen erzielten Bruttospielertrag auf die Kantone verteilt.

Die FDKG erlässt Empfehlungen über die Verwendung der Abgabe.

Art. 67 Anteil «Aufsicht»

Die Höhe des Anteils «Aufsicht» wird jährlich von der FDKG nach Massgabe von Artikel 52 Absatz 3 festgelegt.

Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Abgabe zur Deckung ihres Aufwands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA gemäss Artikel 28.

Art. 68 Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte

Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf Rechnung der Trägerschaft durch die GESPA.

Artikel 63 gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Verfügung.

8. Schlussbestimmungen

Art. 69 Inkrafttreten

Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens 18 Kantone ihren Beitritt erklärt haben.

Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen und dem Bund mit.

Mit Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (IVLW)[10], welche von der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am 7. Januar 2005 zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet wurde, aufgehoben.

Die gestützt auf die IVLW erlassenen Ausführungsbestimmungen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats aufgehoben.

Art. 70 Geltungsdauer, Kündigung

Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit.

Es kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Jahres durch schriftliche Mitteilung an die Trägerschaft gekündigt werden, frühestens auf das Ende des zehnten Jahres seit Inkrafttreten.

Die Kündigung eines Kantons beendet das Konkordat, sofern dadurch die Anzahl der verbleibenden Vereinbarungskantone unter 18 sinkt.

Art. 71 Änderung des Konkordats

Auf Antrag eines Kantons oder der GESPA entscheidet die FDKG darüber, ob sie eine Teil- oder Totalrevision des Konkordats einleitet.

Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt haben.

Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der FDKG, vorgenommen werden. Die Trägerschaft bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.

Art. 72 Verhältnis zu regional beschränkten Konkordaten

Das vorliegende Konkordat geht widersprechenden Bestimmungen der IKV, der C-LoRo sowie deren Nachfolgekonkordate vor.

Art. 73 Übergangsbestimmungen

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt die Trägerschaft an die Stelle der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz gemäss Artikel 3 Buchstabe a IVLW.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt der Aufsichtsrat der GESPA an die Stelle der Lotterie- und Wettkommission gemäss Artikel 3 Buchstabe b IVLW. Die amtierenden Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Mitgliedern des Aufsichtsrats. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet.

Sämtliche Rechte und Pflichten, die gestützt auf die IVLW entstanden sind, gehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf die GESPA über.

Die GESPA übernimmt alle Verfahren der Lotterie- und Wettkommission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geldspielgericht an die Stelle der Rekurskommission gemäss Artikel 3 Buchstabe c IVLW. Die amtierenden Richterinnen, Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Rekurskommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Richterinnen, Richtern, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern des Geldspielgerichts. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet.

Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der Rekurskommission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Bewilligungsgesuche gestützt auf das BGS werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.

Die GESPA ist berechtigt während einer Frist von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhabern altrechtlicher Bewilligungen Vorauszahlungen und Abgaben gestützt auf die altrechtlichen Bewilligungen zu erheben.

Die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports gemäss Artikel 34 erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023–2026. Bis Ende 2022 können die Kantone wie bisher einen Teil der Reinerträge vor der Verteilung in die kantonalen Fonds zur Förderung des nationalen Sports verwenden.

Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen oder Veranstaltern gestützt auf Artikel 21 IVLW erhobene Aufsichtsgebühr gilt als Vorauszahlung im Sinne von Artikel 58.

Egress

SBE 2020 44

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
20.05.2019 01.01.2021 Erlass Erstfassung SBE 2020 44

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 20.05.2019 01.01.2021 Erstfassung SBE 2020 44