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IX B/25/1

Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten

Vom 05.05.2013 (Stand 01.09.2014)

Präambel

(Erlassen von der Landsgemeinde am 5. Mai 2013)

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt Aufgaben und Befugnisse des Kantons und der Gemeinden im Zusammenhang mit der Ausübung von Handels- und Gewerbetätigkeiten.

Das Bundesrecht und besondere kantonale Erlasse über einzelne Gewerbe und Berufe, wie das Gastgewerbegesetz, das Ruhetagsgesetz und die Vollzugsverordnung zum Konsumkreditgesetz bleiben vorbehalten.

Bewilligungen nach diesem Gesetz befreien nicht vom Einholen einer Bewilligung zur Benützung des privaten oder öffentlichen Grundes über den einfachen Gemeingebrauch hinaus.

Art. 2 Recht auf Zutritt und Auskunft

Die zuständigen Behörden sind berechtigt, Handels- und Gewerbebetriebe nach diesem Gesetz zu betreten und Kontrollen bezüglich des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit durchzuführen.

Die Verantwortlichen der betreffenden Handels- und Gewerbetriebe sind verpflichtet, diesen über ihren Betrieb die erforderlichen Auskünfte zu geben und soweit sachlich begründet Einsicht in ihre Geschäftsbücher zu gewähren.

Art. 3 Gebühren

Für die Erteilung, die Verweigerung oder den Entzug von Bewilligungen und für andere staatliche Dienstleistungen gemäss diesem Gesetz können die zuständigen Verwaltungsbehörden Gebühren erheben.

2. Marktwesen

Art. 4 Begriff

Ein Markt im Sinne dieses Gesetzes ist eine zeitlich und örtlich begrenzte, öffentliche Veranstaltung, an der Waren oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräume angeboten werden.

Ausstellungen und Messen gelten als Markt. Nicht als solcher gelten der Viehhandel, auf das Landwirtschaftsrecht gestützte viehwirtschaftliche Absatzmassnahmen und Viehschauen.

Art. 5 Zuständigkeit, Aufsicht und Marktreglement

Die Gemeinden sind zuständig für das Marktwesen. Sie beaufsichtigen dieses und legen bei der Ansetzung von Märkten insbesondere fest:

  1. Art, Zeitpunkt, Dauer, Ort und Umfang des Marktes;
  2. unter Bekanntgabe der Zulassungskriterien den Kreis der Personen, die am Markt anbieten können;
  3. die Marktaufsichtsgebühren.

In einem Marktreglement können die Gemeinden weitere Vorschriften erlassen.

Art. 6 Marktsperre und Wegweisung

Die Gemeinden sind befugt Anbieter, die den Bestimmungen dieses Gesetzes wiederholt zuwiderhandeln, auf unbestimmte Zeit vom Markt auszuschliessen.

Wer sich den Anordnungen der zuständigen Verwaltungsbehörden nicht fügt, kann von diesen vom Markt weggewiesen werden.

3. Reisende, Schausteller, Zirkusbetreiber

Art. 7

Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über die Bewilligungen für Reisende sowie für Schausteller- und Zirkusbetriebe. *

Die Gemeinden überwachen bei Schausteller- und Zirkusbetrieben neben der Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften beim Aufstellen der Anlagen insbesondere, ob die Betriebe im Besitz der notwendigen Betriebsbewilligungen sind und nur die von der Betriebsbewilligung erfassten Anlagen eingesetzt werden. *

Die Schausteller- und Zirkusbetriebe sind verpflichtet, die Aufnahme ihrer Tätigkeit bzw. die Öffnung für das Publikum vorgängig den Gemeinden zu melden. *

4. Öffentliche Sammlungen

Art. 8

Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck unterliegen keiner Bewilligungspflicht.

Der Regierungsrat kann Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck zeitlich einschränken.

5. Preisbekanntgabe

Art. 9

Die zuständige kantonale Behörde vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften über die Bekanntgabe von Preisen.

6. Bergführerwesen und gewerbsmässig angebotene Risikoaktivitäten

Art. 10 Zulassung

Die für die Erteilung von Bewilligungen für Bergführer, Schneesportlehrer, Wanderleiter, Kletterlehrer und Anbieter von Risikoaktivitäten (Canyoning, River-Rafting usw.) zu erfüllenden Voraussetzungen richten sich nach dem Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskG).

Art. 11 Zuständigkeit

Der Vollzug der Aufgaben im Bereich des Bergführerwesens und der gewerbsmässig angebotenen Risikoaktivitäten, insbesondere die Bewilligungserteilung obliegt der zuständigen kantonalen Behörde.

Der Regierungsrat kann die Vollzugsaufgaben ganz oder teilweise einer kantonalen Fachkommission, einem interkantonalen Organ oder einem anderen Kanton übertragen. *

Die Gesuchstellenden sind selbst verantwortlich für die Beschaffung der Nachweise (Fachausweise, Ausbildungsabschlüsse, Versicherungs-, Weiterbildungs- und Zertifizierungsnachweise usw.) sowie die übrigen erforderlichen Unterlagen.

Art. 12 Meldepflichten

Die Kantonspolizei meldet der zuständigen Vollzugsbehörde festgestellte erhebliche Vorfälle, insbesondere Unfälle, sowie andere Verstösse gegen das RiskG, die den Entzug der kantonalen Bewilligung oder andere verwaltungsrechtliche Massnahmen nach sich ziehen können.

Die Gerichte und die Staats- und Jugendanwaltschaft stellen der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde unaufgefordert die rechtskräftigen strafrechtlichen Urteile und Strafbefehle zu, die den Entzug der kantonalen Bewilligung oder andere verwaltungsrechtliche Massnahmen nach sich ziehen können.

7. Öffentliche Filmvorführungen

Art. 13 Begriff

Eine Filmvorführung gilt als öffentlich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng begrenzten Personenkreis zugänglich ist.

Nicht öffentliche Filmvorführungen in Vereinen, Klubs und anderen geschlossenen Gesellschaften kann der Regierungsrat ebenfalls diesem Gesetz unterstellen.

Art. 14 Zuständigkeit und Aufsicht

Die Aufsicht über die öffentlichen Filmvorführungen liegt beim Kanton. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Gemeinden, insbesondere im Bereich des Baurechts und bei der Benützung des öffentlichen Grundes über den einfachen Gemeingebrauch hinaus.

Art. 15 Vorführzeiten

Öffentliche Filmvorführungen dürfen von 8 bis 24 Uhr dauern. Die Gemeinden können die Vorführzeiten befristet oder generell verkürzen beziehungsweise verlängern.

Art. 16 Jugendschutz

Zu den öffentlichen Filmvorführungen haben grundsätzlich nur Personen Zutritt, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.

Die Veranstalter von öffentlichen Filmvorführungen können das Zutrittsalter herabsetzen, wenn ein Film für Kinder und Jugendliche geeignet ist, wobei sie für ein einheitliches Zutrittsalter im Kanton zu sorgen haben.

Der Regierungsrat kann Empfehlungen von anerkannten Fachinstanzen und Selbstregulierungsmassnahmen der Branche betreffend den Jugendschutz bei Filmvorführungen für allgemeinverbindlich erklären und bei Bedarf weitere Einschränkungen vorsehen. Er regelt die Veröffentlichung und Kontrolle des Zutrittsalters. *

Art. 18 Meldepflicht

Öffentliche Filmvorführungen im Freien unterstehen der Meldepflicht an den Kanton und die betreffende Gemeinde. Diese sorgt dafür, dass die Anwohner frühzeitig über die vorgesehene Durchführung informiert werden.

8. Handel mit Tabakwaren

Art. 19

Der Verkauf von Tabakwaren ist nur an Jugendliche erlaubt, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.

Das Verkaufspersonal überprüft im Zweifelsfall das Alter der Kundschaft.

9. Eichwesen

Art. 20 Zuständigkeit und Aufsicht

Der Regierungsrat bestimmt die Aufsichtsbehörde sowie die Zahl der Eichkreise und organisiert den weiteren Vollzug der Aufgaben im Messwesen gemäss Bundesrecht.

Er kann in Form von Verwaltungsvereinbarungen mit umliegenden Kantonen die Zusammenarbeit und die gegenseitige Stellvertretung im Messwesen regeln.

Art. 21 Mandatierung

Das zuständige Departement kann eine natürliche Person ausserhalb der Verwaltung als Eichmeister mandatieren, sofern bei ihr die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit gemäss Bundesgesetz vorhanden sind.

Statt eines festen Honorars kann die Einbehaltung des Ertrags der für die Eich- und Kontrolltätigkeit zu erhebenden Gebühren und Spesen vereinbart werden.

Die mandatierten Personen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jährlich Rechenschaft über ihre Tätigkeit abzulegen.

Art. 24 Gebühren und Auslagen

Die Erhebung von Gebühren und der Auslagenersatz richten sich nach der Eichgebührenverordnung des Bundes. Der Regierungsrat erlässt eine ergänzende Tarifordnung.

10. Rechtsschutz

11. Strafbestimmungen

Art. 26

Mit Busse wird bestraft, wer

  1. die vorgeschriebene Schliessungszeit bei öffentlichen Filmvorführungen missachtet;
  2. Jugendliche zu öffentlichen Filmvorführungen zulässt, obwohl sie das erforderliche Zutrittsalter noch nicht erreicht haben;
  3. öffentliche Filmvorführungen im Freien ohne vorgängige Meldung an den Kanton und die Gemeinde durchführt;
  4. befugten staatlichen Organen den freien Zutritt zur Kontrolle gewerblicher Tätigkeit verwehrt;
  5. Tabakwaren an unter 16-Jährige verkauft.

Bei erstmaligen leichten Fällen kann anstelle einer Busse eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen werden.

Egress

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2014 [1]

SBE 2014 06

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
05.05.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung SBE 2014 06
04.05.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 1, c. aufgehoben SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 7 Abs. 2 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 7 Abs. 3 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 11 Abs. 2 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 16 Abs. 3 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 17 aufgehoben SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 22 aufgehoben SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 23 aufgehoben SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 25 Abs. 1 aufgehoben SBE 2014 41

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 05.05.2013 01.01.2014 Erstfassung SBE 2014 06
Art. 5 Abs. 1, c. 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41
Art. 7 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 7 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 7 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 11 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 16 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 17 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41
Art. 22 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41
Art. 23 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41
Art. 25 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41