Dieses Gesetz regelt Aufgaben und Befugnisse des Kantons und der Gemeinden im Zusammenhang mit der Ausübung von Handels- und Gewerbetätigkeiten.
Das Bundesrecht und besondere kantonale Erlasse über einzelne Gewerbe und Berufe, wie das Gastgewerbegesetz, das Ruhetagsgesetz und die Vollzugsverordnung zum Konsumkreditgesetz bleiben vorbehalten.
Bewilligungen nach diesem Gesetz befreien nicht vom Einholen einer Bewilligung zur Benützung des privaten oder öffentlichen Grundes über den einfachen Gemeingebrauch hinaus.