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IX B/25/8

Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe *

Vom 21.03.2006 (Stand 01.09.2014)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung[1] und die Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe[2],

verordnet:

Art. 1 Departement Sicherheit und Justiz

Zuständiges Departement im Sinne der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe ist das Departement Sicherheit und Justiz. Es informiert über die ihm von den Justizbehörden zur Kenntnis gebrachten Strafurteile die im betreffenden Sachbereich zuständige Verwaltungsbehörde.

Art. 2 Hauptabteilung Justiz

Die Hauptabteilung Justiz hat folgende Zuständigkeiten:

  1. sie erteilt Bewilligungen für den Handel mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen zu land- und forstwirtschaftlichen, technischen und industriellen Zwecken;
  2. sie legt die Standorte der Sprengmittelverkaufslager fest;
  3. sie ist zuständige Instanz im Sinne von Artikel 35 des Sprengstoffgesetzes und widerruft oder entzieht Bewilligungen gemäss Artikel 41 der eidgenössischen Sprengstoffverordnung;
  4. sie entzieht Sprengausweise gemäss Artikel 60 der eidgenössischen Sprengstoffverordnung.

Art. 3 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei hat folgende Zuständigkeiten:

  1. sie stellt Zuverlässigkeitsbescheinigungen für die Zulassung zu Sprengkursen und -prüfungen aus;
  2. sie führt Prüfungen für den Erwerb von Sprengausweisen durch, sofern dafür nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft zur Verfügung stehen;
  3. sie gibt Erwerbsscheine für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände für land- und forstwirtschaftliche, technische und industrielle Zwecke ab;
  4. sie überwacht insbesondere Herstellung, Verkauf, Lagerung, Verwendung, Sicherung und Vernichtung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen zu land- und forstwirtschaftlichen, technischen und industriellen Zwecken;
  5. sie führt unangemeldete Kontrollen der Baustellen sowie der Buchführung von Verkäufern und Grossverbrauchern durch.

Art. 4 Gesuche

Bewilligungsgesuche für den Handel mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen zu land- und forstwirtschaftlichen, technischen und industriellen Zwecken sind schriftlich an die Hauptabteilung Justiz zu richten.

Gesuche zum Erwerb von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen sind vierfach mit besonderem Formular «Erwerbsschein für Sprengmittel» bzw. «Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände» an die Kantonspolizei zu senden, bei der die Formulare bezogen werden können.

Gesuche um Abgabe einer Zuverlässigkeitsbescheinigung für den Besuch von Sprengkursen und -prüfungen sind frühzeitig mittels amtlichen Formulars an die Kantonspolizei zu richten, bei der die Formulare bezogen werden können.

Art. 5 Glarnersach *

Die Glarnersach ist zuständig zur Bewilligung und Überwachung von Verkauf und Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken im Sinne von Artikel 44 des Sprengstoffgesetzes. Sie informiert über die erteilten Bewilligungen die betroffenen Gemeinden. *

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.

Egress

SBE IX/7 403

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
21.03.2006 07.05.2006 Erlass Erstfassung SBE IX/7 403
05.11.2013 01.01.2014 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2013 42
22.04.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert SBE 2014 27
22.04.2014 01.09.2014 Art. 5 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 27
22.04.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2014 27

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 21.03.2006 07.05.2006 Erstfassung SBE IX/7 403
Erlasstitel 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 27
Art. 5 22.04.2014 01.09.2014 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 27
Art. 5 Abs. 1 05.11.2013 01.01.2014 geändert SBE 2013 42
Art. 5 Abs. 1 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 27