Die Entschädigung für die Staatsgarantie entspricht den Grundsätzen der Marktgerechtigkeit und der Anwendbarkeit.
IX B/31/2
Verordnung über die Entschädigung der Staatsgarantie für die Kantonalbank
Präambel
gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2003 über die Glarner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz),[1]
1. Grundsatz
Art. 1
2. Begriffe
Art. 2 Durchschnittliches bonitätsabhängiges Fremdkapital
Das bonitätsabhängige Fremdkapital entspricht der Summe folgender in der revidierten Jahresrechnung ausgewiesenen Fremdkapitalpositionen, soweit diese nicht «sofort» oder «auf Sicht» kündbar sind, als «privilegierte Einlagen» gemäss Artikel 37b des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen gelten oder nachrangig sind: *
- Verpflichtungen aus Geldmarktpapieren,
- Verpflichtungen gegenüber Banken,
- Verpflichtungen gegenüber Kunden in Spar- und Anlageform,
- übrige Verpflichtungen gegenüber Kunden,
- Kassenobligationen,
- Anleihen.
Als durchschnittliches bonitätsabhängiges Fremdkapital gilt das arithmetische Mittel der beiden zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahre.
Art. 3 Durchschnittlicher Schweizer Franken Swap Zinssatz über zwei Jahre
Der durchschnittliche Schweizer Franken Swap Zinssatz über zwei Jahre entspricht dem Durchschnitt aller jeweils am letzten Handelstag jeden Monats des letzten Geschäftsjahres berechneten Schweizer Franken Swap über zwei Jahre. *
Art. 4 Durchschnittliche Rendite für Schweizer Franken Bundesanleihen über zwei Jahre
Die durchschnittliche Rendite für Schweizer Franken Bundesanleihen über zwei Jahre entspricht dem Durchschnitt aller jeweils am letzten Handelstag jeden Monats des letzten Geschäftsjahres von den elektronischen Finanzinformationsvermittlern (Bloomberg, Reuters) auf Basis der Schlusskurse der Schweizer Franken Bundesanleihen an der SIX Swiss Exchange berechneten Rendite für Schweizer Franken Bundesanleihen über zwei Jahre.
Art. 5 * Durchschnittlich anrechenbare Eigenmittel
Als durchschnittlich anrechenbare Eigenmittel gilt das gestützt auf die revidierten Jahresrechnungen der beiden zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahre errechnete arithmetische Mittel der anrechenbaren Eigenmittel. Die anrechenbaren Eigenmittel entsprechen der Definition der Eidgenössischen Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler.
Art. 6 Durchschnittliche Bilanzsumme
Als durchschnittliche Bilanzsumme gilt das arithmetische Mittel der Bilanzsumme gemäss revidierter Jahresrechnung der beiden zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahre.
3. Entschädigung für die Staatsgarantie
Art. 7 Umfang der Entschädigung für die Staatsgarantie
Die Entschädigung für die Staatsgarantie bemisst sich grundsätzlich nach dem Kostenvorteil gemäss Absatz 2. Subsidiär wird das Haftungsrisiko gemäss Absatz 3 berechnet. Übersteigen die Abgeltungskosten für das Haftungsrisiko diejenigen des Kostenvorteils, bemisst sich die Abgeltung am Haftungsrisiko.
Die Abgeltung des Kostenvorteils entspricht dem durchschnittlichen bonitätsabhängigen Fremdkapital multipliziert mit einem Zinssatz, welcher nach dem durchschnittlichen Schweizer Franken Swap Zinssatz gemäss Artikel 3 abzüglich der durchschnittlichen Rendite für Schweizer Franken Bundes anleihen gemäss Artikel 4 bestimmt wird.
Die Abgeltung des Haftungsrisikos entspricht 5 Prozent des Betrages, um welchen die durchschnittlich anrechenbaren Eigenmittel gemäss Artikel 5 unter 7,5 Prozent der durchschnittlichen Bilanzsumme gemäss Artikel 6 liegen; werden diese 7,5 Prozent überstiegen, entfällt das Haftungsrisiko. *
Die Entschädigung beträgt auf jeden Fall mindestens 1 (Minimalentschädigung) und höchstens 3 (Maximalentschädigung) Millionen Franken. *
Liegt der Eigenmitteldeckungsgrad unter 165 Prozent, ist die Maximalentschädigung geschuldet. *
Art. 8 Berechnung und Zahlung der Entschädigung für die Staatsgarantie
Die Kantonalbank berechnet jährlich die Entschädigung für die Staatsgarantie. Die Revisionsstelle hat Korrektheit zu bestätigen.
Die Entschädigung für die Staatsgarantie ist innerhalb von zehn Tagen nach der Genehmigung der Jahresrechnung durch die Generalversammlung an die Staatskasse des Kantons Glarus zu bezahlen.
Art. 9 Herabsetzung des Entschädigungsbetrages und Stundung
Der Regierungsrat kann die Entschädigung für die Staatsgarantie aus wichtigen Gründen auf die Minimalentschädigung herabsetzen.
Er kann die Zahlungsfrist um längstens drei Jahre erstrecken.
4. Schlussbestimmung
Art. 10
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft.
Die Entschädigung für das Geschäftsjahr 2010 beträgt pauschal 500 000 Franken und ist spätestens bis am 31. Dezember 2010 an den Kanton zu bezahlen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 05.10.2010 | 01.01.2010 | Erlass | Erstfassung | SBE XI/7 476 |
| 18.09.2012 | 01.01.2013 | Art. 2 Abs. 1 | geändert | SBE XII/5 |
| 18.09.2012 | 01.01.2013 | Art. 5 | totalrevidiert | SBE XII/5 |
| 18.09.2012 | 01.01.2013 | Art. 7 Abs. 3 | geändert | SBE XII/5 |
| 18.09.2012 | 01.01.2013 | Art. 7 Abs. 4 | geändert | SBE XII/5 |
| 18.09.2012 | 01.01.2013 | Art. 7 Abs. 5 | eingefügt | SBE XII/5 |
| 04.10.2022 | 01.01.2022 | Art. 3 Abs. 1 | geändert | SBE 2022 44 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | SBE Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 05.10.2010 | 01.01.2010 | Erstfassung | SBE XI/7 476 |
| Art. 2 Abs. 1 | 18.09.2012 | 01.01.2013 | geändert | SBE XII/5 |
| Art. 3 Abs. 1 | 04.10.2022 | 01.01.2022 | geändert | SBE 2022 44 |
| Art. 5 | 18.09.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | SBE XII/5 |
| Art. 7 Abs. 3 | 18.09.2012 | 01.01.2013 | geändert | SBE XII/5 |
| Art. 7 Abs. 4 | 18.09.2012 | 01.01.2013 | geändert | SBE XII/5 |
| Art. 7 Abs. 5 | 18.09.2012 | 01.01.2013 | eingefügt | SBE XII/5 |