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IX D/1/1

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht

(EG LwG)

Vom 04.05.2014 (Stand 06.05.2018)

Präambel

(Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 2014)

1. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft sowie des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts und ergänzt diese.

Es bezweckt, die Land- und Alpwirtschaft zu stärken, günstige Rahmenbedingungen für ihre Entwicklung sicherzustellen und eine leistungsfähige, nachhaltige, markt- und umweltgerechte Bewirtschaftung, insbesondere durch eigenständige Familienbetriebe, zu fördern.

Art. 2 Kantonale Fördermassnahmen

Im Rahmen der bewilligten Kredite stellt der Kanton die landwirtschaftliche Beratung sicher und fördert, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und hierfür eine kantonale Leistung voraussetzt, Massnahmen im Sinne des einschlägigen Bundesrechts.

Er kann insbesondere:

  1. Beiträge zur Einführung von besonders umwelt- und standortgerechten sowie Energie oder Produktionsmittel sparenden Bewirtschaftungsmethoden gewähren;
  2. landwirtschaftliche Organisationen mit jährlichen Beiträgen unterstützen;
  3. über die Leistungen des Bundes hinausgehende Massnahmen zur Förderung der Tierzucht unterstützen;
  4. zur Bekämpfung und Überwachung regional bedeutsamer Krankheiten, Schädlinge und Problempflanzen Vorschriften erlassen und Massnahmen anordnen;
  5. die Qualitätsförderung unterstützen;
  6. Marktentlastungsmassnahmen unterstützen, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und hierfür eine kantonale Leistung voraussetzt;
  7. Massnahmen zur Absatzförderung von Glarner Lebensmitteln unterstützen;
  8. Betriebshilfedarlehen gewähren.

2. Alpwirtschaft

Art. 3 Bewirtschaftung der Alpen

… *

Es ist untersagt, Raufutter und Dünger von Alpen wegzuführen. Mähgut von Feuchtwiesen, Nasswiesen sowie Flachmooren kann zum Zweck der Streuegewinnung weggeführt werden. *

Art. 5 Alpordnung, Alpabfahrtstermin

Jeder Alpeigentümer erlässt eine Alpordnung. Sie enthält Vorschriften namentlich über die Bestossung, die Infrastruktur und die Bewirtschaftung der Alp, die Obhut der Tiere sowie den Alpabfahrtstermin.

Die kantonale Vollzugsbehörde unterbreitet der Landwirtschaftskommission neue oder geänderte Alpordnungen zur Stellungnahme und entscheidet über die Genehmigung.

Spätester Alpabfahrtstermin ist in jedem Fall der 30. September.

3. Strukturverbesserungen

Art. 6 Kantonale Leistungen

Bei der Bemessung kantonaler Leistungen für Strukturverbesserungsmassnahmen sind insbesondere das öffentliche Interesse an der Durchführung der Massnahme sowie die wirtschaftliche Situation der Gesuchsteller zu berücksichtigen.

In Ausnahmefällen kann der Kanton gemeinschaftliche und umfassende gemeinschaftliche Massnahmen mit Beiträgen von bis zu 110 bzw. 120 Prozent der Bundesleistung unterstützen.

Der Regierungsrat legt für Finanzhilfen für Strukturverbesserungsmassnahmen Mindestbeiträge fest, unter denen keine Investitionshilfen gewährt werden.

Art. 7 Weitere Regelungen

Verfahrensbestimmungen, Auflagen und Bedingungen des Bundes im Zusammenhang mit der Gewährung von Investitionshilfen gelten sinngemäss auch für kantonale Leistungen.

Der Regierungsrat kann weitergehende Regelungen treffen.

4. Bodenrecht

Art. 8 Vorbehalte kantonalen Rechts

Den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) über landwirtschaftliche Gewerbe unterstehen:

  1. kleine landwirtschaftliche Betriebe, zu deren Bewirtschaftung die im Sinne des Bundesrechts minimale Standardarbeitskraft erforderlich ist, sofern die betriebsnotwendigen Ökonomiegebäude und mindestens 80 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche in den Bergzonen I bis IV gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster liegen;
  2. Sömmerungsbetriebe mit über 30 Normalstössen.

Der Landrat kann die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a erhöhen.

Art. 9 Vorkaufsrechte kantonalen Rechts

Es werden folgende Vorkaufsrechte eingeräumt:

  1. an landwirtschaftlichen Grundstücken zugunsten von Bodenverbesserungs-Körperschaften, sofern das Grundstück in deren Perimeter liegt und der Erwerb dem Zweck der Körperschaft dient.

… *

5. Pachtrecht

Art. 10 Sömmerungsbetriebe

Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Pachterstreckung finden keine Anwendung auf Sömmerungsbetriebe.

Art. 11 Höchstzulässiger Pachtzins für Sömmerungsbetriebe

Für Sömmerungsbetriebe kann auf den höchstzulässigen Pachtzins für Sömmerungsweiden nach Bundesrecht ein Zuschlag erhoben werden, wenn dies für den Erhalt des Sömmerungsbetriebes notwendig ist.

Der Landrat regelt die Voraussetzungen und die Bemessung dieses Zuschlags.

6. Zuständigkeiten

Art. 12 Landrat

Der Landrat beschliesst über Kredite für Massnahmen des einschlägigen Bundesrechts und der kantonalen landwirtschaftlichen Gesetzgebung.

Art. 13 Regierungsrat

Der Regierungsrat wählt und beaufsichtigt die Landwirtschaftskommission und die Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe.

Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 14 Landwirtschaftskommission

Die Landwirtschaftskommission besteht aus zehn Mitgliedern. Die kantonale Vollzugsbehörde ist als Mitglied vertreten und führt das Sekretariat. Die Kommission kann Ausschüsse bilden. *

Sie ist zuständig für:

  1. die periodische Inspektion der Alpen hinsichtlich Ertragsfähigkeit, Bewirtschaftung und Zustand der Infrastruktur sowie Einhaltung der bundesrechtlichen und kantonalen Alpbestimmungen und der Alpordnung. Sie erstattet der kantonalen Vollzugsbehörde Bericht und kann Anträge stellen;
  2. die Ertragswertschätzungen nach BGBB und anderweitige Begutachtungen im Auftrag der veranlagenden kantonalen Vollzugsbehörde;
  3. die Schlichtung in Streitigkeiten über landwirtschaftliche Pachtverhältnisse;
  4. die Beratung und Kontrolle im Bereich des Herdenschutzes.

Sie kann bei der Bewilligungsbehörde Einsprache gegen die vereinbarten Pachtzinse für landwirtschaftliche Grundstücke, Alpen und Weiden nach dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) erheben.

Von Behörden zu erlassende Massnahmen im Sömmerungsgebiet, die auf der Grundlage des Umwelt- und Naturschutzes, des Gewässerschutzes, der Forstwirtschaft basieren sowie regionale und überregionale Projekte, welche sich auf diese Gebiete auswirken, sind der Kommission vorgängig zur Stellungnahme vorzulegen. Sie kann der erlassenden Behörde Änderungen beantragen.

Art. 15 Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe

Die Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe besteht aus fünf Mitgliedern.

Der Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen Departements hat von Amtes wegen den Vorsitz inne. Die kantonale Vollzugsbehörde ist als Mitglied vertreten und führt das Sekretariat.

Die Kommission ist zuständig für die Projektgenehmigung und die Zusicherung von Investitionshilfen, die Genehmigung von Neuzuteilungen, die Bewilligung von Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot sowie für den Widerruf oder die Rückforderung von Investitionshilfen.

Art. 16 Vollzugsbehörde

Die kantonale Vollzugsbehörde entscheidet über Unterstützungs- und Beitragsgesuche, soweit dieses Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt. *

Art. 17 Gerichtsbehörden

Das Verwaltungsgericht ist die nach BGBB und LPG zuständige Beschwerdeinstanz.

… *

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 18 Kürzung, Verweigerung und Rückerstattung von Beiträgen

Die bundesrechtlichen Bestimmungen betreffend Kürzung, Verweigerung und Rückerstattung von Beiträgen gelten für kantonale Leistungen entsprechend.

Art. 19 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt des Bundesrechts und der nachfolgenden Absätze nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[1].

Die Entscheide der Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe unterliegen der Beschwerde an den Regierungsrat und anschliessend der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht. *

Die Beschwerdeentscheide des zuständigen Departements und des Regierungsrats in Anwendung dieses Gesetzes unterliegen der direkten Weiterzugsmöglichkeit ans Bundesverwaltungsgericht.

Art. 20 Strafbestimmungen

Die kantonale Vollzugsbehörde bestraft vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen dieses Gesetz mit einer Busse bis 3000 Franken. Dieser Rahmen halbiert sich bei Geringfügigkeit und verdoppelt sich in Wiederholungsfällen. *

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Das Departement erlässt entsprechende Richtlinien. *

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:

  1. das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 7. Mai 2000;
  2. das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 1. Mai 1994.

Für Pachtverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder fortgesetzt worden sind, gelten die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht über die Pachtdauer bis zu deren Ablauf weiter. Im Übrigen wird auch dieses Gesetz aufgehoben.

Egress

SBE 2014 30

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
04.05.2014 04.05.2014 Erlass Erstfassung SBE 2014 30
06.05.2018 06.05.2018 Art. 3 Abs. 1 aufgehoben SBE 2018 23
06.05.2018 06.05.2018 Art. 3 Abs. 2 geändert SBE 2018 23
06.05.2018 06.05.2018 Art. 4 aufgehoben SBE 2018 23
06.05.2018 06.05.2018 Art. 9 Abs. 1, b. aufgehoben SBE 2018 23
06.05.2018 06.05.2018 Art. 9 Abs. 2 aufgehoben SBE 2018 23
06.05.2018 06.05.2018 Art. 14 Abs. 1 geändert SBE 2018 23
06.05.2018 06.05.2018 Art. 14 Abs. 2, c. geändert SBE 2018 23
06.05.2018 06.05.2018 Art. 14 Abs. 2, d. eingefügt SBE 2018 23
06.05.2018 06.05.2018 Art. 16 Abs. 1 geändert SBE 2018 23
06.05.2018 06.05.2018 Art. 17 Abs. 2 aufgehoben SBE 2018 23
06.05.2018 06.05.2018 Art. 19 Abs. 2 geändert SBE 2018 23
06.05.2018 06.05.2018 Art. 20 Abs. 1 geändert SBE 2018 23
06.05.2018 06.05.2018 Art. 20 Abs. 3 geändert SBE 2018 23

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 04.05.2014 04.05.2014 Erstfassung SBE 2014 30
Art. 3 Abs. 1 06.05.2018 06.05.2018 aufgehoben SBE 2018 23
Art. 3 Abs. 2 06.05.2018 06.05.2018 geändert SBE 2018 23
Art. 4 06.05.2018 06.05.2018 aufgehoben SBE 2018 23
Art. 9 Abs. 1, b. 06.05.2018 06.05.2018 aufgehoben SBE 2018 23
Art. 9 Abs. 2 06.05.2018 06.05.2018 aufgehoben SBE 2018 23
Art. 14 Abs. 1 06.05.2018 06.05.2018 geändert SBE 2018 23
Art. 14 Abs. 2, c. 06.05.2018 06.05.2018 geändert SBE 2018 23
Art. 14 Abs. 2, d. 06.05.2018 06.05.2018 eingefügt SBE 2018 23
Art. 16 Abs. 1 06.05.2018 06.05.2018 geändert SBE 2018 23
Art. 17 Abs. 2 06.05.2018 06.05.2018 aufgehoben SBE 2018 23
Art. 19 Abs. 2 06.05.2018 06.05.2018 geändert SBE 2018 23
Art. 20 Abs. 1 06.05.2018 06.05.2018 geändert SBE 2018 23
Art. 20 Abs. 3 06.05.2018 06.05.2018 geändert SBE 2018 23