Lexipedia

IX D/1/2

Kantonale Landwirtschaftsverordnung

(LwVO)

Vom 16.12.2014 (Stand 01.07.2018)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht (EG LwG)[1],

verordnet:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten, die Modalitäten der Beitragsgewährung, die Bewirtschaftung der Alpen sowie das Boden- und Pachtrecht. *

Sie regelt zudem den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Landwirtschaftsgesetzgebung, soweit dieser nicht in Spezialverordnungen geregelt wird.

2. Zuständigkeiten

Art. 2 Regierungsrat

Der Regierungsrat:

  1. legt die Strategie für den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung fest;
  2. erlässt Vorschriften und trifft Massnahmen über den Pflanzenschutz.

Art. 3 Departement Volkswirtschaft und Inneres

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres:

  1. überwacht den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Landwirtschaftsgesetzgebung und des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts;
  2. vertritt den Kanton in interkantonalen Institutionen der Landwirtschaft sowie des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts;
  3. erlässt Richtlinien, namentlich eine solche über die Verwendung der Marke Glarnerland im Lebensmittelbereich;
  4. ist die beschwerdeberechtigte Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 90 Buchstabe b des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB);
  5. kann die Kontrolle für den Vollzug der Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität Organisationen übertragen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten;
  6. regelt die landwirtschaftliche Beratung über eine Leistungsvereinbarung mit dem Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrum Plantahof;
  7. kann für Beratungsangebote weitere Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.

Art. 4 Abteilung Landwirtschaft

Soweit keine andere Zuständigkeit vorgesehen ist, ist die Abteilung Landwirtschaft die kantonale Vollzugsbehörde. Sie ist insbesondere die zuständige kantonale Fachstelle im Sinne der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV)[2] und zuständig für: *

  1. die Aufsicht über die Kontrollorganisationen gemäss DZV;
  2. die Genehmigung der Alpordnung, die Führung des Alpurbars, Änderungen der Bewirtschaftung, die Bewilligung des höchstzulässigen Pachtzinses und die Festlegung des Normalbesatzes;
  3. die Bewilligungen nach Artikel 84 und 90 Buchstaben a, c, d und e BGBB sowie Artikel 49 und 53 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht.

Vor der Festlegung des Normalbesatzes nach Absatz 1 Buchstabe c holt sie die Stellungnahme der Landwirtschaftskommission ein. Diese kann eine Änderung des Normalbesatzes beantragen. *

Sie sorgt für die landwirtschaftliche Beratung:

  1. zur Förderung der betriebswirtschaftlichen, technischen, ökologischen und sozialen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Landwirtschaft;
  2. zur Umsetzung der agrarpolitischen Massnahmen von Bund und Kantonen.

Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Organisationen und kantonalen Institutionen zusammenarbeiten und unter ihrer Kontrolle auch Arbeiten anderen Organisationen übertragen oder Aufträge Dritten vergeben, sofern hierzu keine Leistungsvereinbarung notwendig ist.

Art. 5 Landwirtschaftskommission

Die Landwirtschaftskommission bestimmt aus ihrem Kreis einen Präsidenten sowie einen Vizepräsidenten.

Sie tagt nach Bedarf und fasst ihre Beschlüsse mit einem einfachen Mehr der teilnehmenden Mitglieder. Dem Präsidenten bzw. dem Vizepräsidenten steht der Stichentscheid zu. Sie kann in unstrittigen Fällen ihre Beschlüsse auf dem Zirkularweg treffen, welche als solche zu bezeichnen sind.

Die Mitglieder der Landwirtschaftskommission müssen über fachliche Kompetenzen im landwirtschaftlichen Bereich verfügen. Bei deren Zusammensetzung ist eine angemessene Vertretung der Regionen des Kantons und der Betriebsformen anzustreben.

Art. 6 Gemeinden

Die Gemeinden unterstützen den Kanton bei der Durchführung von agrarpolitischen Massnahmen des Bundes und des Kantons, namentlich bei der Erhebung von Daten und bei Kontrollen.

Sie bezeichnen und entschädigen die für ihre landwirtschaftlichen Vollzugsaufgaben zuständigen Personen.

3. Kantonale Fördermassnahmen

Art. 7 Örtlicher Anwendungsbereich

Zur Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität können Beiträge für beitragsberechtigte Flächen im Kanton Glarus ausgerichtet werden. *

Art. 8 Förderung spezieller Bewirtschaftungsmethoden

Als besonders umwelt- und standortgerechte sowie Energie und Produktionsmittel sparende Bewirtschaftungsmethoden gelten solche, die über die Mindestanforderungen des ökologischen Leistungsnachweises gemäss DZV hinaus den Zielen des Umwelt- oder Tierschutzes dienen.

Art. 9 Unterstützung landwirtschaftlicher Organisationen

Der jährliche Beitrag an eine landwirtschaftliche Organisation beträgt maximal 1000 Franken. Davon ausgenommen sind Mitgliederbeiträge an landwirtschaftliche Organisationen, bei welchen der Kanton Mitglied ist.

Für weitergehende Beiträge bedarf es einer Leistungsvereinbarung. *

Art. 10 Tierzuchtförderung

Die Organisation und Durchführung von Massnahmen zur Tierzuchtförderung obliegt den kantonalen Zuchtorganisationen.

Sie veranstalten jährlich eine Rindvieh- und eine Kleinviehschau und erlassen die dazu nötigen Bestimmungen.

Das Departement legt in einer Leistungsvereinbarung mit den kantonalen Zuchtorgansationen die Rahmenbedingungen und die finanziellen Abgeltungen fest. *

Art. 11 Qualitätsförderung

Die Förderung von Massnahmen zur Qualitätsverbesserung von land- und alpwirtschaftlichen Produkten mit Beiträgen bezieht sich auf Weiterbildungskurse, Qualitätstaxierung, Qualitätsprämien und auf Projekte, welche die Qualitätsförderung von Land- und Alpwirtschaftsprodukten zum Inhalt haben und von überbetrieblicher Bedeutung sind.

Art. 12 Absatzförderung

Gefördert werden können innovative Projekte im Bereich der Direktvermarktung, der Werbung für spezielle Erzeugnisse aus Glarner Land-, Alpwirtschaftsbetrieben und von Glarner Ernährungshandwerkern. Es können entsprechende Ausstellungen unterstützt werden.

Art. 13 Allgemeine Voraussetzungen

Beitragsberechtigt nach Artikel 9 bis 12 sind Organisationen mit Sitz im Kanton Glarus. Sofern ein Projekt oder eine Massnahme von wesentlicher Bedeutung für die Glarner Land- und Alpwirtschaft ist, können ausnahmsweise auch ausserkantonale Organisationen unterstützt werden.

Die Beitragsgewährung setzt Eigenleistungen von mindestens 30 Prozent der Projektkosten voraus. *

Art. 14 Verfahren

Für Gesuche um Beiträge, für welche der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und hierfür eine kantonale Leistung voraussetzt, legt die Vollzugsbehörde die Frist zur Einreichung fest.

Die übrigen Gesuche für kantonale Fördermassnahmen sind der Vollzugsbehörde bis zum 31. März des laufenden Jahres einzureichen.

Die Gesuche müssen eine Projekt- oder Massnahmenbeschreibung sowie einen Kostenvoranschlag und einen Finanzierungsplan enthalten. Sofern eine Leistungsvereinbarung notwendig ist, müssen sie eine Massnahmenbeschreibung und ein Budget enthalten.

Die Auszahlung der Beiträge ist trotz Bewilligung von den zugesagten Krediten abhängig.

Art. 15 Auszahlung

Die Beiträge für Qualitäts- und Absatzförderung können pauschal oder prozentual zu den ausgewiesenen Kosten gewährt werden.

Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach Vorliegen der Abrechnung. Es können Akontozahlungen geleistet werden.

4. Alpwirtschaft

Art. 16 Klein- und Grossvieh

Als Grossvieh gelten Tiere der Rinder- und der Pferdegattung sowie Wasserbüffel. Als Kleinvieh gelten Schafe, Ziegen, Alpakas und Lamas. *

Art. 17 Alpurbar

Das Alpurbar ist das kantonale Verzeichnis aller Alpen.

Es hält den Normalbesatz und die Nutzung mit Gross- und Kleinvieh fest. *

Art. 18 Anforderungen an die Bewirtschaftung

Der Alpeigentümer hat die Aufgabe der Bewirtschaftung grösserer Weideflächen der Vollzugsbehörde zu melden. *

Art. 19 Alpordnung

Geltendem Recht widersprechende Alpordnungen sind bis zur nächstfolgenden Alpsaison anzupassen und genehmigen zu lassen.

Art. 21 Alpviehzählung

Sofern es die technischen Möglichkeiten zulassen, wird der Alpviehbestand über die Tierverkehrsdatenbank ermittelt.

Die Vollzugsbehörde kann Alpviehzählungen durchführen oder durch die Gemeinde anordnen.

Art. 23 Alpauf- und Alpabfahrt

Soweit in der Alpordnung nichts anderes geregelt ist, bestimmt der Alpbewirtschafter den Zeitpunkt der Alpauffahrt. Die genügende Futterversorgung der Tiere ist zu gewährleisten.

… *

Wird in der Alpordnung ein Alpabfahrtstermin festgelegt, hat er sich nach den durchschnittlichen Vegetationsverhältnissen mehrerer Jahre zu richten.

Bei besonders günstigen Vegetationsverhältnissen und mit Zustimmung des Alpeigentümers kann die Alpabfahrt zu einem späteren, als dem in der Alpordnung festgelegten Zeitpunkt erfolgen, spätestens jedoch am 30. September.

5. Bodenrecht

Art. 24 Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich

Als ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich beim Erwerb eines Grundstücks nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe d BGBB gilt eine Fahrdistanz von weniger als fünfzehn Kilometer ab dem Betriebszentrum.

Art. 25 Wohngebäude ausserhalb der Bauzone

Rechtmässig erstellte Wohngebäude ausserhalb der Bauzone sowie Bauten, welche einen unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Wohngebäude haben, können nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a BGBB abparzelliert und aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden.

Bauten dürfen nur abparzelliert werden, sofern sie landwirtschaftlich nicht mehr benötigt werden.

Die abparzellierte Fläche, miteingeschlossen die Grundfläche des Wohngebäudes und allfälliger Bauten, darf bei Wohnhäusern höchstens 1000 m² und bei Ferienhäusern höchstens 400 m² betragen.

In begründeten Fällen, insbesondere bei besonderen Parzellen- und Geländeformen oder Gebäudegrössen, kann eine grössere Fläche abparzelliert und aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden.

Art. 26 Ertragswertschätzung

Ertragswertschätzungen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. *

… *

Die Kosten werden nach Aufwand berechnet.

Art. 27 Bewilligung für Erwerbsgeschäft

Der Erwerber hat für die Bewilligung eines Erwerbsgeschäftes gemäss den Bestimmungen des BGBB eine aktuelle Ertragswertschätzung beizulegen.

Egress

SBE 2014 69

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
16.12.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung SBE 2014 69
26.06.2018 01.07.2018 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 3 Abs. 1, c. geändert SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 3 Abs. 1, f. geändert SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 3 Abs. 1, g. aufgehoben SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 3 Abs. 1, h. eingefügt SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 4 Abs. 1, c. geändert SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 4 Abs. 1a eingefügt SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 9 Abs. 2 geändert SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 10 Abs. 3 geändert SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 13 Abs. 2 geändert SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 16 Abs. 1 geändert SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 17 Abs. 2 geändert SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 18 Abs. 1 geändert SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 20 aufgehoben SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 22 aufgehoben SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 23 Abs. 2 aufgehoben SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 26 Abs. 1 geändert SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 26 Abs. 2 aufgehoben SBE 2018 19

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlass 16.12.2014 01.01.2015 Erstfassung SBE 2014 69
Art. 1 Abs. 1 26.06.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 19
Art. 3 Abs. 1, c. 26.06.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 19
Art. 3 Abs. 1, f. 26.06.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 19
Art. 3 Abs. 1, g. 26.06.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 19
Art. 3 Abs. 1, h. 26.06.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 19
Art. 4 Abs. 1 26.06.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 19
Art. 4 Abs. 1, c. 26.06.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 19
Art. 4 Abs. 1a 26.06.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 19
Art. 7 Abs. 1 26.06.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 19
Art. 9 Abs. 2 26.06.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 19
Art. 10 Abs. 3 26.06.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 19
Art. 13 Abs. 2 26.06.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 19
Art. 16 Abs. 1 26.06.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 19
Art. 17 Abs. 2 26.06.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 19
Art. 18 Abs. 1 26.06.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 19
Art. 20 26.06.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 19
Art. 22 26.06.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 19
Art. 23 Abs. 2 26.06.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 19
Art. 26 Abs. 1 26.06.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 19
Art. 26 Abs. 2 26.06.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 19