Rechtmässig erstellte Wohngebäude ausserhalb der Bauzone sowie Bauten, welche einen unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Wohngebäude haben, können nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a BGBB abparzelliert und aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden.
Bauten dürfen nur abparzelliert werden, sofern sie landwirtschaftlich nicht mehr benötigt werden.
Die abparzellierte Fläche, miteingeschlossen die Grundfläche des Wohngebäudes und allfälliger Bauten, darf bei Wohnhäusern höchstens 1000 m² und bei Ferienhäusern höchstens 400 m² betragen.
In begründeten Fällen, insbesondere bei besonderen Parzellen- und Geländeformen oder Gebäudegrössen, kann eine grössere Fläche abparzelliert und aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden.